XING & Co.: Die Impressumspflicht-Falle vermeiden

Für gewerbliche Nutzer gilt auch auf Social-Media-Plattformen und in Online-Karrierenetzwerken wie XING die Impressumspflicht. Was viele nicht wissen: Sie müssen nicht nur für den Inhalt, sondern auch für die optische Darstellung haften.

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Von
  • Marzena Sicking

Bei professionellen Anwendern von Social-Media-Plattformen macht sich Unsicherheit breit. Nachdem Gerichte die Impressumspflicht bei Facebook, Google+ und Xing für Geschäftstreibende bestätigt haben, wird jetzt auch noch deren Darstellungsform in Frage gestellt.

Die Impressumspflicht hat auch auf Xing ihre Tücken.

(Bild: dpa, Andrea Warnecke)

So hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (vom 26. Juni 2014, Az.: 11 O 51/14) die Impressumsrubrik im Karrierenetzwerk Xing für unzureichend erklärt. Sie sei zu klein und optisch nur schwer erkennbar. Tatsächlich musste man bis ganz ans Ende des jeweiligen Profils scrollen, um den Link zu finden. Da damit die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG erforderlichen Angaben nicht leicht erkennbar und aufzufinden sind, sei ein solcher fehlerhafter Auftritt zu unterlassen, so die Richter.

Mit anderen Worten: Theoretisch hätten alle gewerblichen Xing-Nutzer ihre Wettbewerber auf der Plattform wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht abmahnen können und selbst ebenfalls mit einem entsprechenden Brief vom Anwalt rechnen müssen. Und das, obwohl sie ja gar keinen Einfluss auf die optische Darstellung des Impressums auf Xing (oder einer anderen Social-Media-Plattform) haben. Immerhin: Die Betreiber dieses Online-Karrierenetzwerks haben schnell reagiert und das Impressum an den Anfang der Nutzer-Profile verschoben.

Die Verunsicherung bei den Nutzern solcher Plattformen ist dennoch groß, schließlich wähnte man sich vor dem Stuttgarter Urteil eigentlich doch auf der sicheren Seite. Wer solche Netzwerke nutzt, geht in der Regel davon aus, dass die Betreiber für die optische Darstellung zuständig sind und rechnet nicht mit juristischen Fallen. Doch Anwalt Thomas Schwenke rät zur Vorsicht: „Auch wer das Impressum in die hierfür vorgesehenen Rubriken einträgt und sich sicher wähnt, kann eine böse Überraschung erleben.

Als Folge von Impressumsverstößen drohen Abmahnungskosten von rund 1.000 Euro sowie die Pflicht bei erneuten Verstößen eine Vertragsstrafe in ca. doppelter Höhe zu leisten. Das heißt Abgemahnte müssen bei jeder Designänderung der Plattformen prüfen, ob deren Impressum noch ordnungsgemäß dargestellt wird.“ Der Anwalt, der Agenturen sowie Unternehmen in Marketingrecht, Vertragsrecht und als zertifizierter Datenschutzbeauftragter berät, hat im Auftrag des Personaldienstleisters Staffxperts GmbH eine Anleitung zur rechtssicheren Erstellung eines Impressums bei Xing erstellt.

Vorsicht ist allerdings auch bei anderen Plattformen angebracht, beispielsweise bei der Nutzung von LinkedIn. Das Netzwerk bietet laut Schwenke im Gegensatz zu Xing nicht einmal eine Impressumsrubrik und öffnet damit Tür und Tor für neue Abmahnwellen. Wie Rechtsanwalt Schwenke erklärt, gibt es aber durchaus Möglichkeiten, trotz diesen Umstands auch auf LinkedIn der Impressumspflicht nachzukommen: Beispielsweise die Alternative zu nutzen und einen Link zum externen Impressum im "Kontaktdatenbereich" zu platzieren.

Allerdings sei dieser Bereich nur für eingeloggte Nutzer sichtbar, was durchaus kritisch sein könnte. Um sicher zu gehen, sollte deshalb auch die zweite Alternative genutzt werden, nämlich den Link zum Impressum beziehungsweise das Impressum selbst auch im Bereich "Über mich" zu platzieren. Nachteil eines reinen Links in diesem Bereich: Er ist nicht klickbar, so Schwenke.

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