OLG Köln: Pixelio-Urteil war zu viel des Guten

Überbelichtetes Urteil zur Urheberbenennung im Bild weggeblitzt

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Der im Januar begonnene Spuk mit der vermeintlich erforderlichen Benennung von Urhebern im Bild hat ein Ende. Sogar das Landgericht Köln war dem Fehlurteil der eigenen 14. Zivilkammer aufgesessen und hatte nachträglich auf der Gerichtswebsite in die dort verwendeten Fotos den Urheber hinein editiert.

In erster Instanz hatte dort ein Hobbyfotograf eine Unterlassungsverfügung gegen einen Unternehmer erwirkt, der die Nutzungsrechte für dessen Foto über den Dienst Pixelio erworben und den Urheber auch auf der Website korrekt bei einem Artikel angegeben hatte. Der eitle Fotograf war zunächst ungehalten darüber gewesen, dass das Foto auch in einer Vorschau zu sehen war, wo die Urheberangabe fehlte. Nachdem das Landgericht Köln darauf hingewiesen hatte, dass ein solcher Anspruch angesichts der Vorschaubilder-Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs nicht bestand, sah der Fotograf seine Rechte plötzlich dadurch verletzt, dass bei Aufrufen der direkten URL des Bildes keine Urheberbenennung erschien.
Laut Geschäftsbedingungen von Pixelio hat der Nutzer

in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Wie etwa ein Link auf der Bilddateiebene möglich sein soll, blieb das Geheimnis der Kölschen Richter. Auch die Firma Pixelio war von der Gängelung ihrer Kunden durch prozessfreudige Fotografen alles andere als begeistert und warf ihn aus ihrem Angebot.

Auch das Oberlandesgericht Köln zeigte dem Fotografen seine Grenzen auf und riet ihm schon deshalb zur Rücknahme, da die für den Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeitsfrist (ca. ein Monat) offenbar nicht gewahrt war. So kaufte das OLG dem Fotograf nicht so recht die Behauptung ab, ihm sei die eigentliche Bilddatei erst nachträglich aufgefallen. Einen Rechtsklick dürfe man in Köln wohl als Allgemeinbildung voraussetzen.

Das Oberlandesgericht Köln sah auch in der Sache keinen Anspruch auf Benennung im Bild. So seien bereits die Pixelio-Geschäftsbedingungen insoweit mindestens unklar, auch spreche die Reaktion von Pixelio, dem Urheber die Tür zu weisen, eher gegen eine solche Auslegung. Eine Notwendigkeit, das Bild zu bearbeiten, um die Urheberkennung darin vorzunehmen, vermochte das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen. Die Darstellung des Bildes unter seiner Direkt-URL sei bei realitätsnaher Betrachtung keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung. Damit war die Urheberbenennung im eigentlichen Artikel ausreichend.

Aus Unklarheiten bei der Benennung von Fotos haben Fotografen in den letzten Jahren ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt, in dem sie ihre Bilder über Fotostocks oder Wikipedia verbreiten und bei fehlerhafter oder unterbliebener Benennung üppige Lizenzforderungen verlangen. Zumindest die dieses Jahr vom Landgericht Köln aufgestoßene Urheberrechtsfalle ist nun wohl Geschichte.

Oberlandesgericht Köln, Az 6 U 25/14.