Streit um IP-Adressen: Klage gegen Bundesrepublik vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof muss das letzte Wort in einem langjährigen Rechtsstreit sprechen. Dabei geht es um die Speicherung von Daten beim Besuch von Webseiten des Bundes. Der Kläger sieht darin das Recht auf anonyme Internet-Nutzung verletzt.

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Von
  • Jürgen Kuri

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt am heutigen Dienstag über die Klage eines Kieler Landtagsabgeordneten der Piratenpartei gegen die Bundesrepublik Deutschland. Patrick Breyer wirft dem Bundesinnenministerium und anderen Bundesbehörden vor, mit der Speicherung von Daten bei Aufrufen ihrer Web-Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen.

Konkret geht es um die IP-Adresse der Besucher von Webseiten des Bundes. Anbieter von Internetdiensten dürfen personenbezogene Daten laut Telemediengesetz nur mit Einwilligung des Nutzers oder zur Abrechnung des Dienstes verwenden. Mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom Januar 2013, die eine Teilniederlage für Breyer darstellte, waren beide Seiten in dem Rechtsstreit unzufrieden und legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Das Landgericht hatte entschieden, dass die IP-Adresse lediglich dann personenbezogen sei, wenn der Nutzer beispielsweise auch Name oder E-Mail-Adresse auf der Webseite angebe. Wenn nicht, dürfe die IP-Adresse gespeichert werden.

"Das wird sicherlich eine Grundsatzentscheidung", erwartet Breyer nun im Vorfeld der BGH-Entscheidung. "Denn von diesem Personenbezug der IP-Adresse hängt ganz viel ab im Internetrecht." "Der Staat hat Zugriff auf diese Daten und kann sie ganz leicht bestimmten Personen zuordnen", betont Breyer. Wenn dann beispielsweise jemand die Web-Informationen des Bundesamts für gesundheitliche Aufklärung über Alkohol- oder Drogenmissbrauch aufrufe, seien das einfach Information, die nicht gespeichert werden dürften. "Mit meiner Klage fordere ich das Recht der Generation Internet ein, uns im Netz ebenso unbeobachtet und unbefangen informieren zu können, wie es unsere Eltern aus Zeitung, Radio oder Büchern konnten", erklärte Breyer am Tag vor der BGH-Verhandlung. (mit Material von dpa) / (jk)