Streit um Speicherung von IP-Adressen könnte vor dem EuGH landen

Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen könnte der Streit um die Speicherung von IP-Adressen durch deutsche Bundesbehörden und Ministerien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen.

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Entscheidung zur Speicherung von IP-Adressen verschoben und für den 28. Oktober anberaumt (Az. VI ZR 135/13). Ursprünglich hatten die Karlsruher Richter noch am heutigen Dienstag verkünden wollen. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke deutete in der Verhandlung an, bestimmte Rechtsfragen möglicherweise erst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die Richter am EuGH müssten die Fragen dann nach europäischem Recht bewerten.

Bei dem Rechtsstreit geht es um eine Klage des Kieler Datenschutzaktivisten Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Schleswig-Holsteinische Landtagsabgeordnete der Piratenpartei will dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. Breyer sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG). Danach dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Nutzers oder zur Abrechnung etwa von Internetdiensten verwendet werden. Automatische Speicherung ohne Anlass ist hingegen nicht erlaubt.

Strittig war heute zwischen den Parteien allerdings die Frage, ob IP-Adressen überhaupt per se personenbezogene Daten sind: Solange beim Besuch einer Website keine Personalien und kein Klarname angegeben werden, kann der auf die Website zugreifende Computer nicht automatisch, sondern erst mit Hilfe des Anbieters des Internetzugangs ermittelt werden. Denn nur dieser kann die IP-Adresse dem Anschlussinhaber zuordnen.

Der EuGH könnte nun beispielsweise klarstellen, dass die IP-Adresse nicht über die Dauer der Nutzung hinaus gespeichert werden dürfe, sagte Kläger Breyer. "Dann wäre ich schon mal sehr zufrieden." Eine solche Entscheidung hätte dann nach seinen Worten auch weitreichende Folgen etwa für Anbieter wie Google oder Amazon: "Sie müssten ihre Nutzungsströme anonymisieren und hätten keine Möglichkeit mehr, das Verhalten ihrer Nutzer so umfassend zu analysieren, wie sie es jetzt tun."

Einen Erfolg hatte Breyer zuvor bereits gegen das Bundesjustizministerium erzielt, dem das Landgericht Berlin diese Praxis untersagt hatte. Das Ministerium hatte ursprünglich argumentiert, dass die IP-Adresse allein nicht ausreiche, um eine Person zu identifizieren. Ähnlich äußerte sich am Dienstag die Anwältin des Bundes, Cornelie von Gierke. Die IP-Adresse allein gebe keinen Hinweis auf eine natürliche Person. Die bestehenden Gesetze reichten ohnehin aus, um eine unberechtigte Identifizierung von Surfern im Netz zu verhindern. (hob)