Digitale Werk-Auszüge für die Lehre bleiben erlaubt

Die große Koalition will den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken in Bildungseinrichtungen verbessern und die bislang mehrfach verlängerte "Intranetklausel" im Gesetz verankern.

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Smartboards brauchen Futter.

Die umstrittene, insgesamt viermal befristete Intranetklausel im Urheberrechtsgesetz soll nun dauerhaftes Recht werden. Mit einer Urheberrechtsänderung (PDF-Datei) möchte es die große Koalition Lehrern und Wissenschaftlern dauerhaft gestatten, "kleine Teile" von Werken einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" für Bildungszwecke in einem abgeschlossenen Netzwerk zugänglich zu machen.

Den auch als Intranetklausel bezeichneten Paragrafen 52a Urheberrechtsgesetz hatte zuletzt Schwarz-Gelb Ende 2012 für zwei weitere Jahre verlängert. Damals hatten Union und FDP ihre Bedenken gegen eine endgültige Befristung unter anderem damit begründet, dass noch Verfahren rund um die Klausel vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig seien.

Die Richter stellten im vorigen Jahr jedoch unter anderem klar, dass Bildungseinrichtungen Schülern und Studenten bis zu 12 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werks online zur Verfügung stellen dürfen, insgesamt aber nicht mehr als 100 Seiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechteinhaber der Ausbildungsstätte keine "angemessene" Lizenz für eine einschlägige Online-Nutzung angeboten hat.

Zudem verständigten sich die Kultusminister der Länder Ende 2012 mit dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst und VG Musikedition in einem kostspieligen Vertrag darauf, dass Dozenten generell zehn Prozent von Druckwerken, die nach 2004 erscheinen sind, beziehungsweise maximal 20 Seiten einscannen dürfen. Damit wurde der Einsatz des sogenannten "Schultrojaners" abgewehrt.

Laut dem jetzt veröffentlichten schwarz-roten Gesetzentwurf bestätigen die BGH-Entscheidungen, dass Paragraph 52a "eine für die Praxis handhabbare Regelung ist, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und nutzenden Institutionen ermöglicht". Den Urteilen ließen sich "keine Hinweise entnehmen, die eine Überarbeitung des Wortlauts der Regelung nahelegen".

Schwarz-Gelb hatte zudem bereits vor zwei Jahren die Bundesregierung gebeten, die Einführung einer weitergehenden, einheitlichen "Bildungs- und Wissenschaftsschranke" im Urheberrecht zu prüfen und vorzubereiten. Auch der Bundesrat warb wenig später für einen solchen Ansatz. Mit dem Begriff ist eine Debatte über Ausweitungen der Nutzerrechte von Forschern, Lehrern und Auszubildenden verknüpft, die sich etwa auch auf elektronische Leseplätze in Bibliotheken oder die Vervielfältigung von E-Books beziehen könnten. Schwarz-Rot hat sich die Arbeit an einer solchen Einschränkung der Verwerterrechte auch als Aufgabe in den Koalitionsvertrag geschrieben.

Bislang hat sich in diesem Bereich trotz der Appelle der Abgeordneten und der Länder gesetzgeberisch aber wenig getan. Die Regierungsfraktionen schreiben nun, dass über die Entfristung der Intranetklausel und die umfassendere Wissenschaftsschranke "zunächst unabhängig" entschieden werden sollte. Die größere Reform erfordere erst noch eine "intensive rechtspolitische Diskussion", die voraussichtlich nicht vor dem drohenden Auslaufen von Paragraph 52a abgeschlossen werden könne. Linke und Grüne fordern seit Längerem eine deutliche Ausweitung der Bestimmung. (ciw)