Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Hartz IV-Empfängern

Mit einerEntscheidung des Sozialgerichts Köln wird der Druck auf Erwerbslose und ihre Angehörigen noch einmal erhöht

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Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW fällte eine Entscheidung, die die Situation von Hartz IV-Empfängern noch einmal erheblich verschlechtertn kann. Es verpflichtet auch nahe Angehörige der Hartz IV-Bezieher, über deren Lebenssituation Angaben zu machen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht wurde abgelehnt.

Ein Erwerbsloser aus Köln wollte vor Gericht mit einer Klage erreichen, dass das Jobcenter Köln zur Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt verpflichtet wird. Die Behörde lehnte die Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen zu können.

Das Sozialgericht Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten. Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Bedarfsgemeinschaften oft Zwangsgemeinschaften

Grundsätzlich sei jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggfs. auf den "Hartz IV"- Anspruch anzurechnen sei. Das Landessozialgericht sprach in der Pressemitteilung von der hohen Relevanz der Entscheidung wegen der hohen Anzahl der familiären Bedarfsgemeinschaften.

Mit dieser Entscheidung wird der Druck auf Erwerbslose und ihre Angehörigen noch einmal erhöht. Besonders schwierig kann die Situation werden, wenn es Streit innerhalb der familiären Bedarfsgemeinschaft gibt und ein Familienmitglied die Aussage verweigert und so dazu beiträgt, dass keine Leistungen gezahlt werden.

Viele familiäre Bedarfsgemeinschaften sind eher Zwangsgemeinschaften, die gerade dadurch entstehen, dass Hartz IV-Beziehern der Auszug erschwert wird. Das gilt besonders für Hartz IV-Empfänger unter 25, die oft keine Möglichkeit haben, den elterlichen Haushalt zu verlassen. Doch nicht nur die familiären Bedarfs- respektive Zwangsgemeinschaften machen vielen Hartz
IV-Beziehern das Leben schwer.

Erwerbslose am Pranger

Auch Nachbarn bieten sich manchmal als Denunzianten an und monieren öffentlich, dass Erwerbslose angeblich nicht in ihren Wohnungen leben. Eine solche Denunziation kann wie ein öffentlicher Pranger wirken, wie sich in Oberhausen zeige. Dort wurde eine alleinerziehende Mutter und Hartz IV-Bezieherin von Nachbarn beschuldigt, nicht in ihrer Wohnung zu leben. Nachdem eine Denunziation beim zuständigen Jobcenter nicht sofort zu der von den Nachbarn erwarteten und geforderten Kündigung führte, munitionierten sie lokale Zeitungen mit ihren Denunziationen.

Das Amt verwies selber auf den Datenschutz und verweigerte Angaben zu der Angelegenheit. In den Presseartikeln wurde das eher als Beweis zu einem angeblichen Missbrauch von Hartz IV-Leistungen hingestellt, ohne dass sie dafür einen Beleg präsentierten. Der Fall macht deutlich, dass neben Institutionen wie dem Jobcenter Aktivbürger manchmal die Lebenssituation von Erwerbslosen erschweren. Initiativen der Erwerbslosen monieren immer wieder, dass eine solche Denunziation von den Behörden geradezu gefördert wird, wenn diese Urheber geheim halten und so den Betroffenen die Möglichkeit erschweren, die Gründe zu erforschen.