NSA-Ausschuss: BND dehnt strategische Aufklärungsbefugnisse deutlich aus

Ein früherer Sachgebietsleiter des BND hat eingeräumt, dass der Geheimdienst seine gesetzlich eingeschränkten Überwachungsbefugnisse mit Segen von oben nutzt, um "Routine"-Kommunikation zu erfassen und weiterzuleiten.

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BND in Pullach

(Bild: dpa, Stephan Jansen/Archiv)

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Stefan Burbaum hat als vormaliger Jurist des Bundesnachrichtendiensts (BND) am Donnerstag im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags ausgeführt, wie sich der Geheimdienst nach dem 11. September 2001 an eine ausgeweitete Internetüberwachung herangetastet und die Grundsteine für die umstrittene Operation Eikonal zum Abgreifen von Daten rund um den Frankfurter Internet-Knoten De-Cix und ihrem Transfer an die NSA gelegt hat. Der "spannende Punkt" war aus seiner Sicht damals, ob die "Ableitung von Routineverkehren" aus einer gesetzlich zulässigen, aber zugleich beschränkten Maßnahme rechtmäßig sei.

Um an die Internetdaten eines Netzbetreibers heranzukommen, braucht der BND eine Anordnung nach dem Gesetz zur Beschränkung des in Artikel 10 Grundgesetz garantierten Fernmeldegeheimnisses. Sonst käme es auf die Kooperationsbereitschaft des Telekommunikationsanbieters an, erläuterte Burbaum. Von einer solchen ist in der Regel nicht auszugehen, da bei einer "freiwilligen" Zusammenarbeit für den Provider in der Regel keine Rechtssicherheit besteht.

Das sogenannte G10-Gesetz gestattet deutschen Geheimdiensten eine "strategische" Überwachung im "Staubsaugerverfahren", also das Einsammeln umfangreicher Datenmengen anhand vorgegebener Suchbegriffe als Selektoren. Diese muss sich der BND von der G10-Kommission des Bundestags genehmigen. Diese soll auch prüfen, ob die Sicherheitsbehörde im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben die Kommunikation deutscher Grundrechtsträger angemessen aussiebt. Übrig bleiben sollen letztlich Informationen über von Ausländern geplante schwere Straftaten wie etwa Terroranschläge.

Der BND unterscheide nun zu einem "sehr frühen Zeitpunkt", ob es sich bei einer eingesaugten Kommunikation um einen "G10-geschützten Verkehr" handle. Sei dies nicht der Fall, kämen die Daten in "Routineprofile". Diese unterlägen dem allgemeinen Datenschutz, müssten also etwa nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ohne Willkür verarbeitet werden. Das G10-Gesetz sei demgegenüber "grundrechtsfreundlicher" und strenger.

Prinzipiell steht für den Rechtsexperten, der teils als Sachgebietsleiter für den G10-Schutz im Bereich Technische Aufklärung in der BND-Zentrale in Pullach zuständig war, außer Frage, dass der Dienst auch entsprechende "Routineverkehre" erheben darf. Hier gelte ein "Erst-recht-Schluss": Wenn der BND G10-bereinigte Kommunikation verarbeiten dürfe, sei es ihm auch erlaubt, gleichsam normale Daten auf Basis des BND-Gesetzes zu erheben.

Bei der Satellitenaufklärung oder dem Erfassen von leitungsgebundener Kommunikation wie Sprachtelefonie habe es mit diesem Ansatz auch nie Probleme gegeben, konstatierte der Zeuge. Zu seiner BND-Zeit sei dann aufgrund Bedenken eines Providers, bei dem es sich laut Medienberichten um die Deutsche Telekom handeln soll, die Diskussion geführt worden, ob eine gängige G10-Anordnung überhaupt für den paketvermittelten Datenverkehr im Internet gelte und ob in diesem Fall auch Routineverkehre auszuleiten und nutzbar seien.

Der BND habe diese Frage in einem Rechtsgutachten für das damals von Frank-Walter Steinmeier (SPD) geführte Kanzleramt bejaht, erklärte Burbaum. Offenbar seien die dortigen Juristen zu einer vergleichbaren Auffassung gekommen und hätten dem Betreiber schriftlich mitgeteilt, dass die gewünschten Verkehre ausgeleitet werden dürften. Dass sich darunter auch die in Umfang und Art nicht begrenzten "Routinedaten" befanden, wertete der Praktiker als Teil "anderer erwünschter Nebeneffekte" beim Nutzen gesetzlicher Befugnisse. Ein "Entweder-oder" dürfe es an diesem Punkt nicht geben.

Ob sich in den Routineverkehren auch Daten befinden, die Details über die Anlage von Netzwerken von Betreibern verraten, konnte Burbaum nicht sagen. Er bestätigte aber, dass im "Routinebereich" ein Austausch mit ausländischen Geheimdiensten "üblich" sei: Man "informiere" sich gegenseitig. Speziell zu behandelnde "G10-Daten" seien von einer solchen Weitergabe ins Ausland ursprünglich gänzlich ausgenommen gewesen; nach einer Rechtsänderung könne diese Auflage inzwischen unter bestimmten Umständen aber ausgehebelt werden.

Prinzipiell finde aber auch in diesem Sektor eine Vorselektion statt, da man ohne Suchkriterien überhaupt keine Daten erhalte. Das Konzept, das zu seiner Zeit erstellt worden sei, habe zudem letztlich eine händische Überprüfung der Daten vor einem Transfer ins Ausland auf eine noch mögliche Relevanz für Grundrechtsträger vorgesehen.

Wie hoch der Anteil G10-relevanter Daten nach dem automatischen Filterprozess gewesen sein könnte, vermochte der Jurist nicht zu sagen. Man habe von Anfang an versucht, IP-Adressen bestimmten Staaten zuzuordnen. Es sei aber klar gewesen, dass man damit allein nicht weiterkomme und eine "Kombination aus verschiedenen Selektionskriterien" benötige. Dabei sei es etwa darum gegangen, nach der Art der Kommunikation zu unterscheiden, also etwa nach einem paketvermitteltem Fax oder einer E-Mail.

Generell selektiert der BND Daten Burbaum zufolge schon beim Betreiber. Zunächst werde ein Übertragungsweg gedoppelt, die Kopie noch vor Ort in dort aufgestellte BND-Systeme eingeleitet und "im Fluss" bearbeitet. Erst wenn anhand formaler Kriterien kontrolliert worden sei, dass es sich um legal einsammelbare Verkehre handle, würden diese an BND-Niederlassungen übermittelt. Von einer "massenhaften Abfrage" von Informationen wollte der Zeuge, der inzwischen im Bundesinnenministerium für Haushaltsrecht zuständig ist, dabei nicht sprechen. Was nach der G10-Selektion übrig bleibe, werde "vernichtet". Dabei handle es sich um den "größten Teil" von dem, was reinkomme.

Interpretationsspielraum bieten die gesetzlichen Vorgaben für den BND auch an anderer Stelle, wie Burbaum deutlich machte. Dies bezieht sich etwa auf die Schranke, 20 Prozent der Übertragungskapazität einer Leitung fürs Rastern der internationalen Telekommunikation auswählen zu dürfen. Der Zeuge konstatierte: Wenn bei einem Glasfaserbündel normalerweise nur zehn Prozent der Gesamtkapazität ausgelastet seien, "kann ich sie zu hundert Prozent mitnehmen". Er vertrat zudem die Auffassung, dass Ausländer im Ausland nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. Beide Ansichten
liegen nicht auf der Linie von Verfassungsrechtlern.

Abgeordnete von Linken und Grünen sahen sich durch die gesamte Aussage in ihrer Auffassung bestätigt, dass der BND durch eine gesetzliche Hintertür umfangreiche Datenbestände abgreife, Partnerdiensten wie der NSA zur Verfügung stelle und so eine Massenüberwachung unterstütze. Vorab hatte sich die Opposition empört darüber gezeigt, dass die Bundesregierung die bereits nicht-öffentliche Vernehmung des früheren Eikonal-Leiters beim BND in der vergangenen Sitzungswoche zusätzlich als "streng geheim" einstufte. Teilnehmen durfte nur, wer eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung vorweisen konnte. Einige Mitarbeiter von Abgeordneten mussten so draußen bleiben. (axk)