Bundesarbeitsgericht stellt (k)einen Freifahrtschein für sexuelle Belästigung aus

Außer Kontrolle

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führt zu Konfusion. Neben der eigentlichen Entscheidung spielt dabei auch das Vertrauen in Journalisten eine Rolle

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Dies sollte vorausgeschickt werden, um zu verdeutlichen, dass es keine Bagatelle ist, wenn jemand einer Frau ungefragt an den Busen fasst oder auf andere Weise eine sexuelle Belästigung begeht. Nur hat der Fall, um den es hier geht (bzw. auch die Reaktionen darauf), viele Facetten.

(Nachtrag, 12.02.2014: 12.24 Uhr: Da es im vorliegenden Fall um die Konstellation "Mann fasst Frau an den Busen" geht, wurde in der Einleitung auch diese Konstellation im Satz gewählt. Dass sexuelle Belästigung, egal von welcher Seite gegenüber welcher Seite ausgehend, keine Bagatelle ist und bleibt, sollte selbstverständlich sein. Wobei die Schwammigkeit des Begriffes natürlich problematisch ist, was jedoch bei der Bewertung _dieses_ Einzelfalles und des betreffenden Urteils irrelevant ist.)

Zunächst der Sachverhalt:

Am 27. Juli 2012 betrat der KFZ-Mechaniker und spätere Kläger (im folgenden Herr K. genannt), der seit 16 Jahren bei die der Firma des Beklagten tätig ist, die Sozialräume. Dort traf er auf eine Reinigungskraft, die nicht bei der Firma selbst, sondern bei einem externen Reinigungsunternehmen beschäftigt ist. Diese Reinigungskraft, Frau M., lehnte in der Tür zwischen Wasch- und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Herrn K. im Waschraum.

Herr K. betrat den Waschraum und während die beiden Kollegen diesen schon verlassen hatten, wusch er sich dort Hände und Gesicht. Frau M. führte ein Gespräch mit ihm und stellte sich zunächst vor das Waschbecken und anschließend neben Herrn K. Herr K. sagte ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte Frau M. an einer Brust. Frau M. erklärte, dass sie dies nicht wolle. Herr K. entfernte sich, zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau M. arbeitete danach weiter, schilderte den Sachverhalt aber später ihrem Arbeitgeber. Dieser trat an den Arbeitgeber des Herrn K. heran, welcher seinerseits K. zu einem Gespräch am 31.07.2012 lud.

Bei diesem Gespräch gab Herr K. sein Fehlverhalten zu, entschuldigte sich und zeigte Reue. Sein Arbeitgeber kündigte ihm mit Datum vom 31.07.2012 fristlos.

Herr K. entschuldigte sich nach der Kündigung schriftlich bei Frau M. Er führte mit ihr unter Zahlung eines Schmerzensgelds einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei. Frau M. nahm seine Entschuldigung an und versicherte, die Angelegenheit sei damit für sie erledigt. Sie habe kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

K. legte außerdem fristgerecht Kündigungsschutzklage ein. Nach mehreren Instanzen gab ihm das BAG Recht und urteilte, dass eine fristlose Kündigung eine zu schwere Maßnahme für diesen Fall sei und eine Abmahnung gereicht hätte.

All diese Tatsachen lassen sich in den Urteilen des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf sowie des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen.

Aufregung:

Aufregung verursacht dieses Urteil derzeit wegen eines Artikels* in der Zeit (online), der konstatiert, das BAG habe dadurch einen Freifahrtschein für sexuelle Belästigung ausgestellt. Wer die Diskussion bei Zeit Online verfolgt hat (oder sie nun verfolgt), wird feststellen, dass Missverständnisse den Artikel prägen:

Eines dieser Missverständnis hat Christoph Nebgen bereits ausführlich erläutert. Christoph Nebgen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und schreibt in seinem Blog "rough justice - Von der Härte, den Menschen Recht zu geben" über aktuelle Urteile etc. Hier erklärt er, dass der Artikel, der in Zeit Online erschien, schon von Anfang an Straf- und Arbeitsrecht vermengt, wenn darin behauptet wird, dass das BAG nunmehr Menschen erlaube, sexuelle Belästigung zu begehen:

"Das Bundesarbeitsgericht erlaubt oder verbietet nichts, es entscheidet über die Berechtigung von Kündigungen. Diese Differenzierung ist essentiell", schreibt Nebgen und führt weiter aus, warum deswegen auch die Argumentation, wonach aus diesem Urteil hervorgehe, dass jeder "einmal dürfe", falsch ist:

"Dann kommt noch einmal im Text der unselige Quatsch mit dem Freiwild; nun heißt es etwas ausführlicher: "Frei nach dem Motto 'einmal ist keinmal' geben die Arbeitsrichter Grapschern einen Freifahrtschein." Als dürfte von BAG's Gnaden jetzt jeder Angestellte einmal einer Kollegin an die sekundären Geschlechtsmerkmale greifen. Das sagt das Gericht nicht, es ist natürlich auch nicht so, und das sollte die Kommentatorin eigentlich auch wissen", lässt sich bei Nebgen nachlesen.

In der Zeit heißt es, die Erfurter Richter des BAG hätten geurteilt, eine Kündigung sei "erst im Wiederholungsfall [wirksam], wenn nach der Abmahnung weitere Belästigungen hinzukommen". Die Kommentatoren quittieren dies mit Empörung und Wut, weil sie davon ausgehen, dass dies genau dem entspricht, was die Richter geurteilt hätten. Doch der Artikel* verlautbart genau das, was nicht geurteilt wurde, denn schon der Leitsatz des Urteils liest sich, wie folgt:

"Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität."

Einfacher ausgedrückt: Eine sexuelle Belästigung kann, muss aber nicht zur fristlosen Kündigung führen. Das Gericht hat in seiner ausführlichen Begründung auch dargestellt, warum es in diesem speziellen Fall dafür entschied, eine Abmahnung als ausreichend anzusehen. Es führte unter anderem die lange, fehlverhaltensfreie Zeit des Herrn K. bei seiner Firma an, sein sofortiges Gestehen der Tat, eine gezeigte Reue, seine Bereitschaft, Frau M. Schadensersatz zu zahlen und sich mit ihr im Zuge der Täter-Opfer-Koordinationsstelle "Balance" zu einigen sowie auch die Tatsache, dass Frau M. sowie deren Arbeitgeber nicht verlangt hatten, dass Herrn K. aus der Firma entfernt wird.

All diese Einzelaspekte, die gewürdigt wurden und zu einer Einzelfallbeurteilung führten, werden im Artikel* bei ZO jedoch außer acht gelassen. Dafür wird dem BAG eine Entscheidung in den Mund gelegt, die es so nie gefällt hat. Dies lässt sich nun mit "na ja, der Journalismus lässt halt nach" oder "tja, man sollte sich halt aus diversen Quellen informieren" abhandeln. Doch gerade auch die Diskussion im Forum zeigt, wie viele sich noch auf einzelne Artikel verlassen und bereit sind, die dort aufgestellten Behauptungen sofort für bare Münze zu nehmen und daraus auch zu schließen, dass das Urteil an sich eine fatale Wirkung hätte.

"Nicht zu bestreiten ist doch, das ein solches Urteil derartigen Taten eher Vorschub leistet, Motto einmal ist keinmal, im Zweifel kassier ich eine Abmahnung und das ist es auch, einfach fristlos kündigen kann man mich nicht", heißt es im ZO-Forum. Und trotz diverser Richtigstellungen der Sachlage sowie Zitaten aus dem Urteil bleibt ein anderer Leser bei der Meinung: "Die Signalwirkung eines solchen Urteils lässt sich nicht von der Hand weisen und stärkt die Position des Opfers in keinster Weise."

Es stellt sich allerdings die Frage, wie die Signalwirkung dieses Urteils wäre, würde der Leitsatz des Urteils gleich zuallererst genannt werden. "Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität."

An diesem Beispiel, das nicht alleine steht, zeigt sich deutlich, welche Verantwortung Journalisten haben, weil sich viele Menschen darauf verlassen, dass zwischen ihnen als Rezipienten und dem Sender noch jemand ist, der Urteile aufbereitet, erläutert und sachlich darstellt. Dies ist gerade auch bei Urteilen wichtig. Selbst Kommentare und Meinungen sollten sich wenigstens auf das beziehen, was tatsächlich im Urteil steht.

Auch wenn dem Journalismus oft genug sein Ableben vorausgesagt wird, kommt ihm (meiner Meinung nach) weiterhin eine wichtige Rolle zu. Er muss Menschen informieren ohne zu manipulieren, muss erklären ohne zu indoktrinieren und klarstellen statt zu behaupten. Das heißt nicht, dass Journalisten nicht auch ihren Standpunkt haben dürfen, im Gegenteil. Nur sollten sie diesen dann auch belegen können und nicht Fakten verdrehen, um ihre Meinung zu untermauern.

Viele Menschen verlassen sich trotz der "Lügenpresse"-Rufe weiter auf Journalisten und deren Aussagen. Um den Graben, der sich zwischen den Rezipienten und den Journalisten weiter auftut zu schließen, bedarf es nicht nur der Fähigkeit zur Selbstreflexion und -kritik, es ist auch wichtig, die eigenen Überzeugungen beiseite zu schieben und bereit zu sein, die Fakten zu vermitteln, auch wenn sie nicht genehm sind.

Es steht hier zu befürchten, dass solche Artikel* wie der bei Zeit Online dazu führen, dass ein Urteil, welches als falsch angesehen wird, wieder als ein Anzeichen für eine "Schutzlücke" im Gesetz gesehen wird.

Update/Nachtrag: * Der Artikel in der Zeit Online ist unter der Rubrik "Kommentar" zu finden. Ich habe hier jedoch den Begriff "Artikel" gewählt, da auch Meinungen und Kommentare Artikel darstellen. Kommentare sollten imho auf Fakten basieren, d.h. sich mit diesen auseinandersetzen. Es ist selbstverständlich legitim, Sachverhalte zu kommentieren bzw. seine Meinung diesbezüglich zu äußern, jedoch sollten es auch _Sachverhalte_ sein. Im inkriminierten Artikel/Kommentar wurden jedoch keine Sachverhalte wiedergegeben, sondern die Fakten teilweise verfälscht bzw. z.B. suggeriert, man wisse, weshalb die Frau auf eine Strafverfolgung verzichtet hat ("Das ist in dem verhandelten Fall besonders schlimm, denn die Betroffene ließ es nach dem bezahlten Täter-Opfer-Ausgleich gut sein und verzichtete auf eine weitere Strafverfolgung. Aus Sicht des Opfers verständlich: Schließlich ist ein Strafprozess für die belästigte Frau überaus unangenehm"), ohne dass es für diese Annahme irgendeinen Beleg gibt. Ferner hat, wie im Urteil ersichtlich, die Frau selbst nicht verlangt (ihr Arbeitgeber auch nicht), dass der Mann aus dem Betrieb entfernt wird. _Das_ ist der kritikwürdige Punkt: dass der Kommentar nicht Fakten kommentiert, sondern Annahmen als Fakten darstellt bzw. Fakten verdreht.

Um den Beitrag nicht weiter zu verlängern _und_ um ihn nicht als Antwortersatz auf Forenbeiträge zu nutzen, werden weitere Updates/Nachträge nicht geschrieben werden.