Europäisches Gericht straft Piraten im Streit über Vorratsdatenspeicherung ab

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass der Piratenabgeordnete Patrick Breyer rechtswidrig Dokumente der EU-Kommission in einem Verfahren zur Transparenz bei der Vorratsdatenspeicherung online gestellt hat.

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EuGH straft Piraten im Streit über Vorratsdatenspeicherung ab

Patrick Breyer

(Bild: dpa)

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Der schleswig-holsteinische Pirat Patrick Breyer hat in einer Klage gegen die EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) für mehr Transparenz in einem Verfahren um das verdachtsunabhängige Protokollieren von Nutzerspuren nur einen Teilerfolg erzielen können. So haben die Luxemburger Richter am Freitag zwar geurteilt, dass die Kommission den Zugang zu Schriftsätzen von Mitgliedsstaaten in einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht pauschal verweigern darf. Breyer habe aber rechtswidrig gehandelt, indem er eigenhändig Dokumente der Kommission im Internet veröffentlichte.

In der Auseinandersetzung (AZ. T-188/12) hatte Breyer von der Kommission Schriftsätze verlangt, mit denen sich Österreich vor dem EuGH erfolglos gegen eine Klage der Kommission wegen Nichtumsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verteidigte. Während des Verfahrens publizierte Breyer 2012 die Klagebeantwortung der Kommission anonymisiert auf seiner Webseite und dann ein späteres Schreiben von ihr, in dem er aufgefordert wurde, den ersten Schriftsatz zu entfernen.

In einer Demokratie sei es "normal und wichtig", dass die Staatsgewalt der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig sei, meinte Breyer. Daher könne eine staatliche Prozesspartei nicht jegliche Kritik Dritter daran unterbinden, wie sie ihre Macht vor Gericht ausübt. Auch das Gericht selbst müsse sich damit abfinden, "dass es mit einer demokratisch kontrollierten Prozesspartei verhandelt und deren Handeln öffentlich erörtert wird". Dies beeinträchtige die Rechtspflege in einer demokratischen Gesellschaft nicht.

Demgegenüber betonte das EuG, dass Breyer sein Recht auf Zugang zu den Schriftsätzen der Kommission nicht genutzt hatte, um in dem Verfahren eigene Interessen zu vertreten. Dies habe die Kommission dabei beeinträchtigt, "ihren Standpunkt unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu vertreten". Dies gelte umso mehr, da Nutzer Kommentare dazu abgeben konnten. Von diesen seien einige "der Kommission gegenüber sehr kritisch" gewesen.

Die Richter legten dem Piraten die Hälfte seiner Anwalts- und Gerichtskosten auf, obwohl sie seiner Klage stattgaben. Breyer beklagt nun, dass das vom Gericht angenommene Verbot zu "Geheimverfahren" führe. Er werde prüfen, ob er diesen Teil der Entscheidung anfechten könne. Für Rechtsmittel haben beide Parteien zwei Monate Zeit.

In der Sache erklärte der EuG den Beschluss der Kommission, die Akten zum Verfahren um die Vorratsdatenspeicherung in Österreich nicht herauszugeben, für nichtig. Die gewünschten Schriftsätze seien keine Dokumente, die "als solche" vom Anwendungsbereich des Rechts auf Akteneinsicht ausgeschlossen wären. Es gebe keinen Grund, hier zwischen Informationen zu unterscheiden, die die Kommission oder ein Mitgliedsstaat erstellt habe. Der Gesetzgeber habe mit der Transparenzverordnung auch eine Regel abgeschafft, wonach ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument direkt an den Urheber zu richten gewesen sei.

Das Gericht betonte, das Urteil nehme nicht die Antwort auf die Frage vorweg, ob von ihm selbst erstellte und einem Organ im Rahmen eines Verfahrens übermittelte Schriftstücke wie Sitzungsprotokolle ebenfalls unter das Recht auf Informationsfreiheit fielen. Zudem seien die vorgesehenen Ausnahmen in der Verordnung insbesondere zum Schutz von Gerichtsverfahren zu beachten. Diese sähen auch eine Möglichkeit für das betroffene EU-Land vor, die Kommission zu ersuchen, seine Schriftsätze nicht zu verbreiten. Dabei handle es sich aber nicht um ein "allgemeines und unbedingtes Vetorecht". Die EU-Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung selbst hatten die Luxemburger Richter voriges Jahr kassiert.

Update: In der ersten Fassung des Textes war irrtümlich von einem Urteil des EuGH die Rede, die Entscheidung stammt aber vom Gericht der Europäischen Union (EuG), das dem EuGH nachgeordnet ist. (anw)