Amazon-Händler haften auch für irreführende Angebote von Amazon

Amazon-Marketplace-Händler haften auch für rechtlich unzulässige Produktbeschreibungen, die von Amazon selbst stammen: Das Landgericht Arnsberg schafft damit umfangreichere Prüfungspflichten.

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(Bild: dpa, Frank May)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Philipp Karius

Verkäufer, die auf dem "Amazon-Marketplace" ihre Waren anbieten, haften auch für irreführende Produktbeschreibungen von Amazon selbst. Das hat das Landgericht Arnsberg entschieden (Az.: I-8 O 10/15). Eine Händlerin hatte zuvor geklagt, dass das beanstandete Angebot einer Konkurrentin Verbraucher täuschen könnte. Die Beklagte hatte die Produktbeschreibung dabei von Amazon selbst übernommen.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hielt es die Klägerin für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die reguläre Verkaufsplattform von Amazon Sonnenschirme und Zubehör verkaufte, ohne das beigefügte Bild richtig einzuordnen. Die darauf zu sehenden Betonplatten waren im Angebotspreis nämlich nicht enthalten, der umfasste lediglich den Schirmständer.

Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und entschied, dass die beanstandete Werbung "zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware" im Sinne des Paragrafen 5 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthielt. Schließlich gehörten die Betonplatten nicht zum Angebotspreis. Da aber der Preis ein wesentliches Merkmal einer Ware ist und sich auf den Warenumfang bezieht, lagen die Voraussetzungen des Paragrafen 5 UWG vor. Das Gericht wies besonders darauf hin, dass viele Verbraucher beim Online-Kauf eher flüchtig lesen.

Die beklagte Händlerin haftet nun als "mittelbare Störerin". Sie habe "willentlich und adäquat kausal" einen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet.

Dem Urteil zufolge unterliegen Marketplace-Händler weitreichenden und umfassenden Prüfungspflichten. Um Werbeanzeigen für ihre Produkte rechtskonform zu gestalten, sollten sie besonders auf die Produktbeschreibungen ihrer Angebote und der damit verbundenen Illustrierung achten. Auch sollten Händler Produktbeschreibungen, die von Amazon oder Dritten stammen, nicht ungeprüft übernehmen. (mho)