EuGH: EU-Recht schützt Live-Übertragungen im Netz nicht

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Live-Übertragungen im Internet nicht von der Copyright-Richtlinie abgedeckt sind und Gebührenschranken umgangen werden dürfen. National können aber andere Regeln gelten.

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EuGH: EU-Recht schützt Live-Übertragungen im Netz nicht

(Bild: EU-Kommission)

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Überträgt ein Sender ein Ereignis wie ein Fußballspiel live im Internet, ist die Ausstrahlung nicht in der gesamten EU durch die Urheberrechtsrichtlinie geschützt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ. C‑279/13). Demnach darf nach den EU-Vorgaben beispielsweise ein Link auf einer Webseite angeboten werden, mit dem sich die Paywall eines Senders für eine Live-Übertragung umgehen lässt. Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten können aber strengere Regeln erlassen und TV-Anstalten so besser schützen.

In dem Fall hatte der schwedische Pay-TV-Sender C More Entertainment gegen den Nutzer Linus Sandberg geklagt. Dieser hatte es Besuchern einer Webseite ermöglicht, über einen Hyperlink auf Direktübertragungen von Eishockeyspielen zuzugreifen, ohne die von C More verlangten Gebühren in Höhe von 7 Euro pro Sportereignis zahlen zu müssen. Ein schwedisches Bezirksgericht verurteilte Sandberg daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung zu einer Geldstrafe und Schadenersatz. Schwedens Oberster Gerichtshof wollte dann vom EuGH wissen, ob der vergleichsweise weitgehende nationale Schutz mit dem EU-Recht vereinbar sei.

Mit der Richtlinie von 2001 sollte dem EuGH zufolge das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weitgehend harmonisiert werden. Dies gelte auch für ein "öffentliches Zugänglichmachen" von Inhalten etwa durch einen Link. Bei Direktübertragungen über das Internet handle es sich aber gerade nicht um "interaktive Übertragungen auf Abruf", die von Artikel 3 der Richtlinie geschützt seien. Live-Streams zeichneten sich nämlich nicht dadurch aus, "dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind". Ein On-Demand-Zugriff nach Lust und Laune sei – im Gegensatz etwa bei einem Link, mit dem eine Gebührenschranke vor einem Zeitungsartikel umgangen werden kann – ausgeschlossen.

Artikel 3 stehe einer nationalen Regelung aber nicht im Wege, die das Ausschließlichkeitsrecht der Sender auf Live-Übertragungen von Sportverfahren ausdehnt, meinen die Richter. Dabei sei nur sicherzustellen, dass der eigentliche Urheberrechtsschutz nicht beeinträchtigt werde. Die Kostenentscheidung hat der EuGH dem schwedischen Gerichtshof überlassen. International wird auf Ebene der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) seit Jahren um ein Abkommen zum Schutz von Rundfunksendern und zu Bekämpfen von "Signalpiraterie" gestritten, wobei die Interessen der unterschiedlichen Lager weit auseinandergehen. (anw)