Filesharing: Kanzlei BaumgartenBrandt haftet für insolventen Abmahner

Eigenmächtige Prozessführung kommt Anwälte teuer zu stehen

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Die für Massenabmahnungen bekannte Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt hatte es wohl ein bisschen übertrieben. So hatten die Anwälte über 500 Klagen gegen angebliche Filesharer für die Mandantin Lichtblick Films GmbH angestrengt, die vormals unter dem instruktiven Namen "Los Banditos GmbH" firmierte. Bei anwaltlicher Vertretung wird vor Gericht üblicherweise die Bevollmächtigung unterstellt, so dass einer Klage nie eine Vollmachtsurkunde beigefügt wird.

Die Mandantin geriet jedoch Ende letzten Jahres in die Insolvenz, wodurch die grundsätzliche Vertretung der Firma auf den Insolvenzverwalter übergeht. Um Beklagte davor zu schützen, gegen insolvente Prozessparteien auf ihren Prozesskosten sitzen zu bleiben, hätte ein solcher Prozess unterbrochen werden müssen.

Der Insolvenzverwalter jedoch sah sich diesen Februar veranlasst, in einem Rundschreiben an diverse Amtsgerichte diesen die Insolvenz präventiv mitzuteilen, sowie die Tatsache, dass die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt für die über 500 angeblich im Namen der Lichtblick Films GmbH betriebenen Verfahren von ihm kein Mandat erhalten hätten, für die Insolvenzschuldnerin aufzutreten. Anderslautende Mitteilungen dieser Rechtsanwälte seien schlicht unwahr.

Dementsprechend ging etwa eine vollmachtslos erhobene Berufung fehl, die der Insolvenzverwalter nicht nachträglich genehmigen wollte. Das Landgericht Berlin machte kurzen Prozess und nahm die eigenmächtigen Anwälte in die Haftung. Bei über 500 unberrechtigten Klagen dürfte einiges zusammen kommen, auch weiterer Ärger.

Die eigentlich spannende Frage aber ist, wie es sich eine insolventbedrohte Firma leisten kann, massenhaft Abmahnungen und Klagen zu beauftragen - oder ist sie hieran pleite gegangen? In Filesharingfällen wird häufig gemutmaßt, dass in Wirklichkeit auf Provisionsbasis ein Erfolgshonorar vereinbart werde. Wenn aber für eine erfolglose Abmahnung kein Honorar gezahlt wurde, stellt sich die Frage, inwiefern man insoweit von einem ersatzfähigen Schaden sprechen kann.