Rückschlag für die informationelle Selbstbestimmung

Ein vom Verfassungsschutz Bespitzelter bekommt auch nach 10 Jahren keine Auskunft über die Daten

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Der Berliner Verfassungsschutz kann Auskünfte an Bespitzelte auch nach 10 Jahren mit der Begründung verweigern, dass damit Quellen offengelegt werden können. Das entschied heute das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte Wolfgang F. Er war Mitglied der Initiative für ein Sozialforum, das seit seiner Gründung im Jahr 2003 bis zum Sommer 2006 von mindestens fünf V-Leuten des Bundes- und des Landesamtes für Verfassungsschutz ausgeforscht wurde.

Der Kläger und andere im Sozialforum Aktive verlangten nach Bekanntwerden der Überwachung vom Berliner Verfassungsschutz Auskunft über die über ihn gesammelten Daten. Doch die meisten bekamen nur wenige, geschwärzte Auskünfte.

Seit 2008 versucht der Kläger auf juristischem Wege an die Daten zu kommen und beruft sich das Auskunftsrecht nach dem Berliner Verfassungsschutzgesetz. Der Rechtsanwalt Sönke Hilbrans, der die Klage eingereicht hat, spricht von einem Rückschlag für die informationelle Selbstbestimmung.

"Die Entscheidung der OVG konterkariert den Willen des Gesetzgebers und gibt sich im Ergebnis mit einigen Sprechblasen des Berliner Verfassungsschutzes zufrieden", erklärt Hilbrans gegenüber Telepolis. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Ob der Kläger dagegen Beschwerde einlegt, wird er erst entscheiden, wenn er die Urteilsbegründung kennt, die lag am Abend noch nicht vor.

Jahrelanger Rechtsstreit

Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. 2008 hatte der Kläger beim Berliner Verwaltungsgericht noch Erfolg mit seinem Auskunftsbegehren.

"Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin erklärte die Begründung des Verfassungsschutzes für die Ablehnung einer weiter gehenden Datenauskunft und von Akteneinsicht nicht für hinreichend konkret. Nach § 31 Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes ist die Ablehnung einer Auskunft zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung habe der Verfassungsschutz im vorliegenden Fall nicht gegeben", lautete damals die Begründung im Kern.

Diese Entscheidung wurde 2011 in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht Berlin aufgehoben. Es entschied, dass der Verfassungsschutz weiterreichende Informationen weiterhin verweigern darf. Dieses Urteil hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand. Nunmehr hat in einer vierten Verhandlung in der Sache das OVG erneut für den VS entschieden.

Nach 10 Jahren noch immer Datenverweigerung

Das Urteil ist aus zwei Gründen bemerkenswert. Schließlich sind mittlerweile teilweise mehr als 10 Jahre vergangen, seit das Sozialforum ausgeforscht wurde. Die Initiative hat sich inzwischen aufgelöst. Trotzdem verweigert das OVG mit dem Argument des Quellenschutzes noch immer die Freigabe der Daten an die Betroffenen.

Dabei hätte das Gericht mit Verweis auf den langen Zeitraum, der vergangen ist, für den Kläger entscheiden können, ohne die Interessen des Geheimdienstes wirklich zu tangieren. Zudem wird in dem Urteil ein mehr deutlich, wie stark sich das Gericht von der aktuellen Kritik an der Überwachungspraxis abschottet.

"Wir halten wie viele andere Gruppen und Organisationen den Spitzeleinsatz nach wie vor für rechtswidrig. Mit dieser Klage gegen das Land Berlin wollen wir auch auf juristischem Wege dagegen vorgehen, dass Akteneinsicht in diesen Vorgang verhindert wird. Wir erwarten dass das Gericht vor dem Hintergrund der NSU- und anderer Affären den Verfassungsschutz jetzt in die Schranken weisen wird“, hieß es in einer Pressemitteilung, in der zum Prozessbesuch eingeladen wurde.

Das OVG hat ein anderes Signal gegeben. Trotz der NSU-Affäre kann der Berliner Verfassungsschutz noch nach einem Jahrzehnt das Argument des Quellenschutzes anführen. Die Entscheidung könnte diejenigen bestärken, die schon immer der Meinung waren, dass die Verfassungsschutzämter nicht besser kontrolliert werden können, sondern aufgelöst werden müssen.