Multicopter und Recht (Teil 3): Luftbildaufnahmen

Selbst günstige Multicopter sind oft schon mit einfachen Kameras ausgestattet. Doch wer sie nutzt, verletzt schneller, als einem lieb ist, Rechte Dritter, denn sobald ein Copter mit Kamera abhebt, gilt es wieder einiges zu beachten.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Nicolas Maekeler
Inhaltsverzeichnis

Bis 1990 bedurfte es für sogenannte Luftbildflüge einer besonderen behördlichen Erlaubnis. Gleichwohl es die entsprechende Vorschrift heute nicht mehr gibt, darf man von oben herab nicht alles fotografieren was einem vor die Linse kommt. Gerade mit einer Fotodrohne ist es leicht, Einblicke in Bereiche zu erhalten, die eigentlich vor den Blicken der Öffentlichkeit geschützt sind. Genauso wenig wie man versuchen sollte, mit Leiter und Teleobjektiv ausgestattet, über den Zaun hinweg einen Schnappschuss vom Nachbarn zu machen, sollte man auch nicht mit dem Multicopter einen Sichtschutz umgehen.

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Multicopter und Recht

Das Rechtsgut, welches man hierbei leicht verletzt, ist das durch das Grundgesetzt geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es wird unterteilt in die Intimsphäre, die Privatsphäre und in die Sozialsphäre.

Eingriffe in die Intimsphäre sind immer rechtswidrig. Fliege ich beispielsweise mit meinem Multicopter den dritten Stock eines Hauses an und fotografiere ins Fenster hinein eine Person, so begründet dies einen Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Daneben mache ich mich möglicherweise sogar strafbar. Nach Paragraf 201a Strafgesetzbuch, dem sogenannten "Paparazzi-Paragrafen", ist allein das Anfertigen einer Bildaufnahme, welche den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, verboten und wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Im Bereich der Privat- und Sozialsphäre wird das Persönlichkeitsrecht durch widerstreitende Interessen geprägt. Der Fotograf kann sich seinerseits auf die Kunst-, Berufs- und letztlich auch auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Diesen Rechten stehen auf der anderen Seite die berechtigten Interessen des Abgebildeten entgegen. Das Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung ist immer abhängig vom Einzelfall, wobei Eingriffe in die Sozialsphäre unter geringeren Voraussetzungen gerechtfertigt sein können.

Der häusliche und familiäre Bereich ist eben schützenswerter als das soziale und berufliche Leben eines Menschen, welches ohnehin schon teilweise in der Öffentlichkeit stattfindet. Berücksichtigen muss man bei der Abwägung beispielsweise auch die Distanz zum Motiv und die Qualität der Aufnahme. Bei hochauflösenden Fotos kann auch bei großer Distanz eine Rechtsverletzung vorliegen, da man die Möglichkeit hat, durch Heranzoomen sonst verborgene Details zu betrachten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs BGH Urt. v. 09.12.2003, Az. VI ZR 373/02 stellt es jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht. Bei dem zugrundeliegenden Fall waren aus einem Helikopter heraus Luftbilder einer Prominentenvilla aufgenommen und später in einer Zeitschrift veröffentlicht worden.