Anfangsverdacht für Landesverblödung

Warum, zum Henker, brauchen Staatsanwälte strafrechtliche Gutachten?

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Die behördliche Behandlung des Falles "netzpolitik.org" wirft etliche Fragen auf. Die Beauftragung externer Gutachter durch die Generalbundesanwaltschaft für das Vorliegen eines Anfangsverdachts für Landesverrat ergibt keinen so rechten Sinn. Denn zuständig und hoffentlich qualifiziert zur Beurteilung strafrechtlicher Fragen sind die Staatsanwälte und Ermittlungsrichter. Gutachten benötigen Juristen nur dann, wenn zur Bewertung von Tatsachen der eigene Sachverstand nicht ausreicht.

Wollte man wirklich glauben, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses externer Sachverstand notwendig sei, stellt sich bereits die aus der Anfängervorlesung als bekannt vorauszusetzende Frage nach einem vorwerfbaren Unrechtsbewusstsein der Täter. Denn strafbar ist bei § 94 StGB nur vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich, ist in § 16 StGB zu lesen. Bei Landesverrat durch Veröffentlichung (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB) benötigt man sogar Schädigungsabsicht diesbezüglich. Eine höhere Kompetenz als die der obersten Ermittler wird man Rechtslaien schwerlich zumuten dürfen.

Angesichts der niedrigen Einstufung der Dokumente als "Verschlussache - vertraulich" dürfte ein Staatsgeheimnis ausscheiden, denn so sensible Angelegenheiten würde man mindestens mit dem Stempel "geheim" versehen und nur einem extrem begrenzten Personenkreis zugänglich machen. Zudem haben die von Netzpolitik geleakten Informationen kein solches Gewicht, dass sie außenpolitische Relevanz entfalten, und darum geht es nun einmal beim Landesverrat. Wirklich geheim war der Tenor der Information ohnehin nicht mehr.

Den angeblich im Gutachten enthaltenen Vorwurf, der Schaden würde durch Verbreitung in englischer Sprache verursacht, weil dies ausländischen Geheimdiensten die Kenntnisnahme erleichtere, sollten sich Autoren von Agentenkommödien notieren. Verrat von Staatsgeheimnissen hatte man sich bislang deutlich dramatischer vorzustellen.

Zu den noch ungelösten Rätseln des Falles gehört die Entschließung, das Ermittlungsverfahren den Beschuldigten bekannt zu geben. Angeblich sollte damit eine Verjährung unterbrochen werden, doch eine solche hätte erst im April 2016 gedroht.

Gestern gelang es dann jedoch tatsächlich weiteren Gemütern, diese Fehlleistungen noch zu unterbieten. So entblödeten sich manche nicht, Bundesjustizminister Heiko Maas wegen Strafvereitelung im Amt anzuzeigen. Ein solcher Straftatbestand würde allerdings eine Haupttat voraussetzen, die mangels Vorliegen eines Landesverrats ausscheidet. Auch eine Strafbarkeit für einen untauglichen Versuch würde mindestens den Glauben des Justizministers an eine Strafbarkeit aus Landesverrat voraussetzen, woran es wohl fehlte. Strafbar wäre im Gegenteil eine wissentliche Strafverfolgung Unschuldiger.

Bei Strafjuristen, die eher assoziieren als subsummieren, dürften die Probleme ganz woanders zu suchen sein. Haben die Beteiligten nämlich ernsthaft erwartet, dass sich etwa Ermittlungsrichter von Gefälligkeitsgutachten einseifen lassen, dann wäre der Richtervorbehalt bei Eingriffen wie Lauschangriff und Zugriff auf Vorratsdatenspeicherung nichts wert. Und das ist genau das Feigenblatt, mit dem Heiko Maas seinen SPD-Genossen derzeit die Harmlosigkeit der Vorratsdatenspeicherung verkaufen will.

Damit kein Missverständnis aufkommt: Gespeichert werden soll verdachtsunabhängig. Wenn nicht einmal Geheimdienste vertrauliche Verschlusssachen schützen können, wie sollte das bei der Vorratsdatenspeicherung gewährleistet werden?