OLG Hamburg: Verlage sollen eigene Archivsuche sabotieren

"Recht auf Vergessenwerden" soll auf presseinterne Suchfunktion ausgeweitet werden

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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessenwerden, die sich damals gegen die Wirkmacht der Suchmaschine Google wendet, nun auf die Suche eines Presseunternehmens ausgedehnt.

In der Sache ging es um eine seinerzeit zulässige Verdachtsberichtserstattung über ein Ermittlungsverfahren, das inzwischen gegen Zahlung einer erheblichen Geldbuße eingestellt wurde. Eine erneute Berichterstattung hierüber hält das Hamburger Gericht für unzulässig, weil dies ja alte Geschichten seien. Der heutige Vorsitzende des OLG-Senats gilt als exzessiver Verfechter des Persönlichkeitsreichts. So hatte er einst auch einem bekannten Prozesshansel gestattet, Berichte über dessen Ausschluss vom juristischen Staatsexamen 1984 wegen Täuschungsversuch als Jugendsünde verbieten zu lassen. Derselbe Richter hatte einst auch Presseunternehmen zur nachträglichen Zensur ihrer Archive über rechtskräftig als Mörder verurteilte Kläger verurteilt, bis ihn die Karlsruher Richter stoppten.

Aufgrund der Archivrechtsprechung des BGH müssen ursprünglich rechtmäßige Artikel nicht mehr nachträglich geändert werden, so dass abträgliche Beiträge etwa bei Google gefunden und damit durchaus noch erheblich in die Gegenwart einwirken können. Der sich daraus ergebende Konflikt zwischen dem Interesse daran, nicht dauerhaft mit in der Vergangenheit liegenden Geschehnissen konfrontiert zu werden, und dem Interesse der Organe der elektronischen Presse daran, rechtmäßig verbreitete Beiträge nicht nachträglich ändern oder löschen zu müssen, soll dem EuGH zufolge in der Weise zum Ausgleich zu bringen sein, dass die Möglichkeit beschnitten wird, durch bloße Eingabe des Namens der von der Berichterstattung betroffenen Personen in Internet-Suchmaschinen diese Beiträge ohne jeden Aufwand an Zeit und Mühe zu finden.

Nunmehr nimmt das OLG Hamburg auch den Verlag, der eine seiteninterne Suchfunktion anbietet, mit in die Pflicht:

"Störer hinsichtlich der Beeinträchtigung und damit Anspruchsgegner ist jedenfalls auch diejenige Stelle, die die betreffenden Beiträge in einer solchen Weise in das Internet eingestellt hat, dass sie ohne jeden Aufwand an Zeit und sonstigen Mitteln durch die bloße Eingabe des Namens des Betroffenen auffindbar sind. Denn wenn - wenn auch auf datenschutzrechtlicher Basis - schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden kann, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Personen zu unterbinden (EuGH, Urt. v. 13. 5. 2014, GRUR 2014, S. 895 ff.), dann kann es erst recht auch dem Urheber des betreffenden Beitrages - mag er auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können - angesonnen werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen wird."

Die gute Nachricht: Das OLG rekurriert auf die Rechtsprechung zur Haftung in Foren. Daher müssen Verleger ihre Inhalte nicht präventiv flöhen, sondern erst ab Kenntnis eines Problems handeln. Dann dürfte für ein entsprechendes Anwaltsschreiben auch kein Schadensersatzanspruch entstehen, was eine entsprechende Abmahnwelle vermutlich ersparen wird.

Da heute nahezu jedes Blog serienmäßig eine Suchfunktion bietet, werden entsprechende Begehrlichkeiten empfindlicher Resozialisierer nicht lange auf sich warten lassen. Es bleibt abzuwarten, bis der Vorsitzende des OLG-Senats an den Heise-Verlag herantritt, um die Auffindbarkeit dieses satirischen Beitrags über ihn erschweren zu lassen. Der ist inzwischen überholt, da sein Urteil zur angeblichen Haftung für Interviews längst wegen verfassungswidrigen Eingriffs in die Pressefreiheit von Karlsruhe aufgehoben wurde. Wie so viele andere.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 07.07.2015, 7 U 29/12