Routerzwang: So geht es weiter mit dem Gesetz zur freien Routerwahl

Der Bundesrat hat deutliche Bedenken gegen die Regelungen zur freien Routerwahl kundgetan. Für Verbraucher ist das keine gute Nachricht, denn obwohl es für Gegner des Gesetzes langsam eng wird, haben sie weiterhin Chancen, es zu verwässern.

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Router

(Bild: c't)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Dusan Zivadinovic

Ende Februar 2015 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Verbrauchern die freie Geräteauswahl für ihren Breitband-Internet-Anschluss ermöglichen sollte – ganz so, wie es beispielsweise im Mobilfunk seit Jahrzehnten der Fall ist. Auslöser sind Netzbetreiber und Provider wie Unity Media oder Telefónica, die an ihren Anschlüssen ausschließlich eigene Router zulassen und so mittelbar Leistung, Funktionsumfang und Sicherheit der Geräte bestimmen. Zusätzlich wollte das BMWi mit dem Gesetzentwurf auch die Bündelung von Anschlüssen und Endgeräten entkoppeln und so den Wettbewerb stärken.

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Nun befindet sich der Gesetzentwurf auf dem Weg durch die Instanzen. Die EU und zuletzt auch das Bundeskabinett haben ihn passieren lassen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme hingegen Kernpunkte des Entwurfs in Zweifel gezogen, indem er einer Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses folgte. Dabei gibt der Ausschuss weitgehend ungeschminkt die Auffassung von Kabel- und Glasfaseranschlussanbietern wieder, die sich gegen die freie Routerwahl stellen.

Mit dem ersten Punkt zweifelt der Bundesrat an, ob für den Anschluss von Teilnehmergeräten an die Betreibernetze überhaupt weitergehende gesetzliche Anforderungen erforderlich seien – damit stellt er ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs in Frage. Im zweiten Punkt bezweifelt der Bundesrat auf Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses, ob die Definition eines passiven Netzabschlusspunkts überhaupt für Glasfaser- und Kabelnetzanschlüsse sinnvoll sei oder nicht vielmehr erweitert werden müsse.

Dass der Bundesrat oder einer seiner Ausschüsse einen Gesetzentwurf kritisiert, verwundert nicht. Die anscheinend wenig reflektierte Übernahme von schwachen Argumenten aus dem Lager der Kabelbetreiber gibt aber zu denken. Denn die europäische TK-Rechtssprechung unterscheidet nicht nach Netztopologien oder Anschlussarten, sondern gilt im Interesse der Teilnehmer einfach für alle (Richtlinie 2008/63/EG). Andernfalls könnten sich Betreiberunternehmen durch geschickte Wahl einer Netztopologie und Anschlussart aus der Regulierung herauswinden.

In seiner Begründung kritisiert der Ausschuss des Bundesrats hauptsächlich, dass der neue Entwurf für den Paragraph 3 des FTEG Aspekte der Sicherheit, Integrität und Funktionalität außer acht lässt. Doch Netzbetreiber und Hersteller definieren seit jeher selbst Sicherheitsstandards, die Störungen durch Betreiber-Elemente oder Endgeräte schon konzeptionell verhindern. Gesetzliche Änderungen an dieser Praxis, die seit Jahrzehnten an Analog-, ISDN- und DSL-Anschlüssen und auch im Mobilfunk umgesetzt wird, hat bisher kein Netzbetreiber eingefordert. Und frei am Markt erhältliche Router kämen nicht aus der Bastelkiste, sondern vom selben Herstellerkreis, von dem schon die Netzbetreiber die Teilnehmergeräte beziehen – die sie dann selbst an ihre Teilnehmer weitermieten oder verkaufen.

Bei solch schwachen Argumenten könnte man annehmen, dass es Gegner der geplanten Regelung schwer haben würden, das Gesetz aufzuhalten. Formal haben sie über den Bundesrat kaum Handhabe dagegen, denn der Bundestag braucht für diesen Entwurf die Zustimmung der Länder nicht. Die Gegner der freien Routerwahl sind aber offenbar weiter darauf aus, das Gesetz inhaltlich zu ihren Gunsten abzuschwächen. Ein erster Hebel dazu kann ein Prüfauftrag an das federführende Ministerium sein, in diesem Fall das BMWi. Eine Steigerung des Widerstands wäre prinzipiell in Form eines Änderungsauftrags denkbar. Nun kommt es zunächst auf eine sachkundige und fundierte Einlassung des federführenden Ausschusses beim BMWi an.

Auf dem Terminkalender stehen ab Mitte Oktober bis Anfang November Lesungen des Gesetzentwurfs im Bundestag an, danach die zweite Lesung im Bundesrat. Im Januar lässt der Plan sogar Zeit für einen Vermittlungsausschuss, bevor das Gesetz im Februar 2016 in Kraft treten kann. Welcher Gesetzes-Inhalt dann in Kraft treten wird, ist jedoch noch nicht mit letzter Sicherheit abzusehen.

Beispielsweise kann jeder Bundestagsabgeordnete im Rahmen der zweiten Lesung Änderungsanträge stellen. Das Gesamtpaket braucht dann in der Schlussabstimmung eine einfache Mehrheit der Abgeordneten. Die Einwände des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats, die nun als Prüfauftrag vorliegen, erscheinen daher als Materialsammlung und Argumentationshilfe, die eine Verwässerung des Gesetzentwurfs ermöglichen sollen.

Der Bundesverband IT-Mittelstand kritisiert die Stellungnahme des Bundesrats. So drohe das Gesetz gegen den Routerzwang ausgebremst zu werden. BITMi Präsident Dr. Oliver Grün warnt: "Sollte das Gesetz jetzt im Vermittlungsausschuss aufgeweicht oder verschleppt werden, geht das zu Lasten der Allgemeinheit".

Weiterführendes Material:

(dz)