Die Triton-Falle

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Von
  • Georg Schnurer

Der Münchener Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth, der bereits durch umstrittene Lockvogel-Aktionen in Sachen Raubkopierer ins Gerede gekommen ist (siehe c't 8/93), hat offenbar ein neues lukratives Betätigungsfeld entdeckt.

Nachdem im Juli ein Computerhändler in Hannover wegen der Benutzung des Namens "Triton" erfolgreich abgemahnt wurde (siehe c't8/95, Seite 26, Triton: Vorsicht, Abmahnung!), geht er jetzt in großem Stil gegen Händler im ganzen Bundesgebiet vor. Wer im Schaufenster, in Prospekten oder Zeitungen für Rechner mit Intels Triton-Chipsatz wirbt, muß mit einer kostenpflichtigen Abmahnung (circa 1300 DM) wegen Markenverletzung rechnen.

Der Name Triton kollidiert nämlich nach Ansicht der deutschen Gerichte mit dem Warenzeichen der holländischen Firma "Tricon". Dabei ist es unerheblich, ob in der Werbung nur "Triton", "Triton-Chipsatz" oder "Intel Triton-Chipsatz" steht. Mit der Zahlung an von Gravenreuth ist der Spuk aber noch nicht vorbei: Seine Kanzlei hat in den uns bekannt gewordenen Fällen zusätzlich einen Patentanwalt eingeschaltet, dessen Dienste in jedem Einzelfall mit noch einmal etwa 1200 DM zu Buche schlugen. Dieses Vorgehen gilt als formaljuristisch nicht anfechtbar. Allerdings gibt es Zweifel, ob es bei einer solchen Abmahnserie in jedem Einzelfall gerechtfertigt ist. Verstoß provoziert? Es scheint aber, als ginge die Findigkeit des Edelmanns in Sachen "Tricon" noch weiter.

c't liegt eine schriftliche Erklärung vor, in der ein betroffener Händler einen befremdlichen Sachverhalt schildert: Er sei durch einen Strohmann zur Abgabe eines Angebots für fünf PCs mit ausgerechnet diesem Chipsatz aufgefordert worden. In dem telefonisch geführten Verkaufsgespräch habe der vermeintliche Kunde explizit nach "Triton" gefragt und ihn aufgefordert, dieses Detail in das Angebot hineinzuschreiben. Der Händler wunderte sich zwar über dieses Ansinnen ebenso wie über den Umstand, daß eine Münchener Firma in Norddeutschland Computer kaufen wollte, richtete sich aber nach dem Kundenwunsch: Entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten setzte er den Namen des Chipsatzes in das Fax- Angebot. Prompt folgte die Abmahnung des Münchner Freiherrn.

Juristen bezeichneten gegenüber c't den Einsatz eines "agent provocateur" als grundsätzlich nicht unzulässig. Es sei aber im individuellen Fall zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt worden sei. Wer als Händler also vor Verfolgung durch die Kanzlei Gravenreuth sicher sein will, darf weder mit Triton werben noch die Bezeichnung in Angeboten verwenden. Wenn ein Kunde explizit um die Nennung des Namens "Triton" bittet, sollten auf jeden Fall alle Alarmglocken schrillen. Alternative: Verwenden Sie Intels offizielle Typenbezeichnung 82430FX -- in der Hoffnung, daß Ihr Kunde diese zuzuordnen weiß.

Einige Händler haben versucht, sich durch gegenseitiges Abmahnen zu schützen. Das Wettbewerbsrecht sieht nämlich vor, daß man wegen eines Verstoßes nur einmal abgemahnt werden kann. Der zweite Abmahner schaut also in die Röhre. Allerdings haben manche dabei den Fehler gemacht, ebenso wie von Gravenreuth den Begriff der "Markenverletzung" zu verwenden. Das darf aber nur der Inhaber eines Markenzeichens beziehungsweise dessen Rechtsvertreter. Konsequenterweise schlug der Freiherr auch in diesen Fällen kostenpflichtig zu. Ein Händler kann einen anderen in einem solchen Fall lediglich wegen "Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht" abmahnen. Daß derjenige, der unberechtigterweise mit "Triton" wirbt, sich damit einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil veschafft, liegt ja auf der Hand. Allerdings ist bei der Formulierung einer solchen Abmahnung Vorsicht geboten. Auch das Wettbewerbsrecht enthält genug Fußangeln, weshalb es sich in jedem Fall lohnt, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen. Ob eine Händlerabmahnung allerdings in jedem Fall wirkungsvoll vor einer nachfolgenden Abmahnung durch von Gravenreuth schützt, ist zweifelhaft. Je nach Lage des Einzelfalles kann das Gericht nämlich auch zu der Auffassung gelangen, daß es sich nur um eine vorgeschobene Abmahnung handele. Der beste Schutz ist also die Meidung des Namens "Triton".

Der neue Triton-II-Chipsatz wird jedenfalls in c't künftig unter dem Namen "TXC" geführt, damit sich hier nicht ein neuer Markt für von Gravenreuth und Co. eröffnet. Das Dilemma, in das Intel seine Kunden manövriert hat, ist schon schlimm genug: Abmahngefahr lauert nämlich auch bei "Orion" und "Mars", den internen Projektnamen für die neuen P6-Chipsätze. Sie sind ebenfalls eingetragene Warenzeichen anderer Firmen. Um solche Pannen in Zukunft zu vermeiden, will Intels Chipsatz-Division dem Beispiel von Microsoft folgen und nur noch Städte- und Regionalnamen als Projekt-Codes verwenden. Diese sind in allen Ländern der Welt frei verwendbar. (gs) (gs)