Windows 95 darf `Triton' melden

Die Abmahngefahr für Händler, die Windows 95 und Triton-Boards im Bundle verkaufen, ist erst mal gebannt. Tricon und ihr Anwalt von Gravenreuth machten bei einem Gespräch auf der CeBIT einen Rückzieher gegenüber Microsoft.

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Von
  • Georg Schnurer

Microsofts Paradepferd Windows 95 meldet bei der Installation auf Boards mit dem Intel-Triton- Chipsatz brav, daß es einen solchen gefunden hat. Das ist aber nicht ohne Risiko. `Triton' klingt nämlich fast wie `Tricon', und diesen Namen hat sich die holländische Firma `Tricon Engineering BV' schützen lassen. Tricon und ihr Anwalt von Gravenreuth mahnen seit geraumer Zeit Boardproduzenten und Händler ab, die in der Werbung, in Angeboten, in Handbüchern, im BIOS und wer weiß wo sonst noch den Namen Triton für den Intel-Chipsatz verwenden.

Die Gefahr, daß Tricon und von Gravenreuth nun auch Windows 95 der Warenzeichenverletzung bezichtigen, scheint aber erst mal gebannt. Am ersten CeBIT-Tag trafen sich von Gravenreuth und der Microsoft-Geschäftsführer Rudolf Gallist auf dem Microsoft-Messestand, um die Kuh vom Eis zu holen. Am Ende des - wie es in einem Microsoft-Schreiben heißt - offenen Gesprächs war man sich einig, daß `die Verwendung der Bezeichnung `Triton Intel' für den Chip eines Drittherstellers in Windows 95 die Warenzeichenrechte von Tricon Engineering BV nicht verletzt und deshalb keine Bedenken gegen die weitere Auslieferung dieses Produkts bestehen'.

Microsoft geht nach diesem Gespräch davon aus, daß Windows 95 keine gewerblichen Schutzrechte der Firma Tricon verletzt. Dies teilte Intel-Anwalt Peter Lenz beunruhigten Händlern per Fax mit. Daß Tricon und ihr Anwalt nicht gegen Microsoft vorgehen werden, scheint inzwischen sicher. In seinem Schreiben vom 1. April 1996 bestätigt von Gravenreuth das Gespräch auf der CeBIT, stellt allerdings klar, daß es durchaus Situationen geben könne, in denen er gegen einzelne EDV-Händler vorgehen werde. Wenn beispielsweise ein Händler in seiner Werbung eine Aussage in der Form `Pentium-PC mit Windows 95 (erkennt den Triton-Chipsatz)' tätigt, sehe er darin eine zeichenmäßige Benutzung von `Triton' und damit eine Warenzeichenverletzung. In Gefahr begäbe sich auch der, der in der Werbung den Gerätemanager von Windows 95 mit der fraglichen `Triton-Meldung' abbilde, so erklärte uns von Gravenreuth in einem Telefongespräch. Probleme sah er sogar dann, wenn der Gerätemanager etwa in Handbüchern zu Komplettsystemen abgebildet werde und dort der Name Triton auftauche.

Wer dagegen ein Triton-Board mit Windows 95 im Bundle verkauft, ohne den Namen `Triton' zu erwähnen, ist auf jeden Fall aus dem Schneider. Dies gilt, so von Gravenreuth, auch dann, wenn er bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Bildschirmausgabe der Installationsroutine von Windows 95 und vom Gerätemanager seien in keinem Fall zu beanstanden. Nach seiner Rechtsauffassung, so erklärte von Gravenreuth in dem Schreiben an Microsoft, `ist Windows 95 im Plug-and-Play-Modus ein Testprogramm hinsichtlich der Hardware-Konfiguration des konkreten Rechners.' Die Ausgabe der so ermittelten Daten, schreibt er weiter, stelle keine zeichenmäßige Benutzung des Namens Triton dar.

Von uns darauf angesprochen, daß ein Plug-and-Play-BIOS wie die bei den Asus-Boards beanstandete Award-Version nichts anderes täte, nämlich die gefundenen Hardware- Komponenten wie etwa serielle und parallele Schnittstellen, das RAM und eben auch den Chipsatz im Statusbildschirm anzuzeigen, ließ er nicht gelten. Das BIOS sei Teil der Hardware und somit nicht vom Board zu trennen. Darauf hingewiesen, daß Gerichte die Software `BIOS' durchaus als eigenständiges Produkt sehen, räumte er ein, daß man sich hier in einer Grauzone bewege.

Dieses Eingeständnis und der Rückzieher gegenüber Microsoft gibt zumindest Anlaß zu der Hoffnung, daß Händler, die jetzt wegen einer BIOS-Meldung zur Kasse gebeten werden, gute Chancen haben, ungeschoren davonzukommen. Wenn selbst von Gravenreuth einräumt, daß man sich hier in einer Grauzone bewege, scheint es sinnvoll, die in den Unterlassungserklärungen vereinbarte Vertragsstrafe von bis zu 11 000 DM vorerst nicht zu zahlen. Dies gilt um so mehr, als ein Händler, der einmal zahlt, keine Chance hat, sein Geld zurückzubekommen, wenn die Gerichte im nachhinein feststellen, daß die BIOS-Meldung keine `zeichenmäßige Verwendung' des Namens Triton darstellt.(gs)

[1] Georg Schnurer, Goldader `Triton', Handhabe für Abmahner auch in Windows 95, c't 4/96, S. 62
[2] Georg Schnurer, Die Triton-Falle, c't 1/96, S. 28, siehe auch c't 3/96, S. 15
[3] Georg Schnurer, Triton: Vorsicht Abmahnung, Gravenreuths neueste Abmahnidee, c't 8/95, S. 26 (gs)