Neues Meldegesetz mit verbessertem Datenschutz tritt in Kraft

Mit dem neuen Meldegesetz, das am 1. November in Kraft tritt, sind Adressauskünfte für Werbung und Adresshandel nur noch mit Einverständnis des Bürgers möglich. Vermieter müssen künftig ihre Mieter wieder anmelden.

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Von
  • Urs Mansmann

Das schon 2013 beschlossene neue Meldegesetz, das ursprünglich schon im Mai dieses Jahres in Kraft treten sollte, wird ab dem 1. November geltendes Recht und ersetzt die Meldegesetze der Bundesländer. Für alle 5200 Meldeämter der Republik gelten dann einheitliche Regeln. Die bisher geltende Widerspruchsregelung, mit der Bürger der Weitergabe ihrer Daten widersprechen konnte, die aber kaum jemand in Anspruch nahm, wird nun in einem wichtigen Punkt durch eine Zustimmungsregelung ersetzt: Melderegisterauskünfte für Werbung und Adresshandel sind künftig nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen möglich.

Auch Auskünfte zur gewerblichen Nutzung werden eingeschränkt. Künftig ist dabei der Zweck der Anfrage anzugeben. Die Auskünfte dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Anders sieht es beim Zugriff durch Behörden aus: Sicherheitsbehörden und andere amtliche Stellen, die der Gesetzgeber per Rechtsvorschrift bestimmen kann, erhalten rund um die Uhr und länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die gespeicherten Daten.

Eine wichtige Änderung betrifft Vermieter: Diese müssen künftig ihre Mieter wieder an- und abmelden. Viele Einwohnermeldeämter halten bereits Formblätter für die dann erforderliche Wohnungsgeberbestätigung nach §19 des Bundemeldegesetzes (BMG) vor. Der Mieter muss sich binnen zwei Wochen anmelden und dabei die Bestätigung des Vermieters vorlegen. Das Verfahren soll Scheinanmeldungen verhindern, die ohne Wissen des angeblichen Vermieters vorgenommen werden konnten. Die Meldeverfahren in Hotels, Krankenhäusern und Heimen werden hingegen vereinfacht. (uma)