Preisgerangel unterm Hammer

Anbieter von Auktionswaren, die nicht liefern wollen, weil ihnen der Preis nicht passt, betreiben Etikettenschwindel und missbrauchen Auktionen als Werbeblätter.

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Von
  • Maria Benning

‘Herzlichen Glückwunsch! Ihr Gebot war erfolgreich.’ c't-Redakteur Peter Schmitz freut sich. Für zehn Mark hatte er bei eBay CD-ROM-Etiketten ersteigert - dachte er zumindest. Doch statt der Klebe-Schilder erhielt er vom Anbieter eine Mail, ob er 50 Aufkleber für 26 Mark oder 100 für 40 Mark kaufen wolle. ‘Ein Missverständnis’, argwöhnte der Kollege und antwortete dem Anbieter: ‘Wenn Sie einen Mindestpreis von 26 Mark für die Etiketten hätten erzielen wollen, hätten Sie diesen Betrag als Mindestgebot eintragen müssen.’ Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay schreiben Anbietern die Annahme des Höchstgebots vor. Auch darauf machte Peter Schmitz den Etiketten-Händler aufmerksam. Doch der blieb hart: ‘Da haben Sie meine Auktion falsch gedeutet’, schrieb er und beharrte auf seinen Preisen. Der Handel kam nicht zu Stande.

Ähnliche Fälle beschäftigen inzwischen die Gerichte. Die Hamburger Firma Copy-Fill hatte bei www.atrada.de Toner für Hewlett-Packard-Laserdrucker angeboten. Mit einem Gebot von 30 Mark erhielt ein Bieter den Zuschlag für drei Druckerkartuschen. Zu diesem Preis wollte Copy-Fill nicht liefern. Es habe sich um ein ‘Angebot’ gehandelt, für das kein angemessenes ‘Gebot’ abgegeben worden sei, argumentierte die Firma. Der Zuschlag bedeute keine Verkaufsverpflichtung.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona sieht das anders. In der Urteilsbegründung, die c't vorliegt, heißt es: ‘Die Bevollmächtigung zur Erteilung des Zuschlags liegt bereits in der Auftragserteilung.’ Nutzt der Anbieter die Auktions-Infrastruktur, erklärt er sich damit einverstanden, dem Höchstbieter den Zuschlag zu erteilen. Copy-Fill muss den Toner nun ausliefern.

Unklar war zu Beginn des Prozesses, ob nicht auch das Internet-Auktionshaus Partei im Streitfall ist. Dagegen verwahren sich die AGB der Auktionen: ‘Atrada ist in die Verkaufstransaktionen zwischen Anbieter und Käufer nicht involviert.’, heißt es.

Häufig versuchen Anbieter, die nicht liefern wollen, Web-Geschäfte als im rechtsfreien Raum stehend abzuqualifizieren. In der Tat ist der Rechtsstatus von Auktionen bislang noch nicht klar definiert. Umstritten ist, ob Web-Versteigerungen traditionellen Auktionen gleichgestellt werden. Laut § 34 der Gewerbeordnung dürfen diese nur mit Gebraucht-, nicht mit Neuwaren handeln. Die Betreiber der Internet-Sites verlangen indes, dass die Gewerbeordnung den Bedingungen des E-Commerce-Zeitalters angepasst werden sollten und nicht umgekehrt.

Der Hamburger Prozess ist kein Einzelfall: Um wesentlich mehr Geld geht es derzeit in einem Verfahren vor dem Landgericht Münster. Hier klagt ein Teilnehmer auf Auslieferung eines von ihm ersteigerten Autos. Für 26 350 Mark hatte er bei Ricardo private den Zuschlag für einen neuen VW Passat TDI mit 110 PS erhalten. Der Marktwert des Neuwagens wird vom Anbieter mit mindestens 49 000 Mark angegeben. ‘Echtholz-Armaturen und Klimaanlage sind dabei noch nicht berücksichtigt’, betonte Auto-Anbieter Falco Fugel, ein Betriebswirtschafts-Student aus Münster, der ‘nebenbei’ mit reimportierten EU-Autos handelt. Ebenso wie die Hamburger Toner-Firma versucht auch Fugel, sein Web-Geschäft nachträglich als unverbindliches Experiment darzustellen. Er sei ‘Auktionslaie’ und sein Angebot sei ‘von Irrtümern begleitet’ gewesen, erklärte Falco Fugel gegenüber c't. Bei der Freischaltung des Angebots habe er sich strikt an die Empfehlungen des Auktionshauses gehalten.

Ricardo rät Auktionsteilnehmern ‘ausdrücklich’ davon ab, Mindestpreise zu setzen. ‘Wer Käufern die Illusion geben will, Auktionsware für einen Bruchteil des Marktpreises zu bekommen, darf keinen Mindestpreis verlangen’, betont Ricardo-Sprecher Matthias Quaritsch. Fugel hat deshalb keinen Mindestpreis gefordert. Auch beim Startpreis habe er Ricardos Tipp beherzigt. ‘Bei einem niedrigen Einstiegspreis haben Sie eine bessere Chance auf viele Gebote’, rät der Seller’s Guide. Fugel hat seine Auktion entsprechend mit 10 Mark beginnen lassen. ‘Irrsinnig, ja wahnwitzig billig’, findet der Student heute. Zur Begriffsklärung: ‘Startpreis’, manchmal auch ‘Mindestgebot’ genannt, ist der für alle sichtbare Anfangspreis der Auktion, während ‘Mindestpreis’ die im Hintergrund stehende Preisschwelle bezeichnet, unterhalb derer der Anbieter nicht verkauft.

Fugels Erklärungen lassen offen, wie es dazu kommen konnte, dass er die Bietschritte mit 20 Mark festlegte - gewöhnlich operieren Autoversteigerer mit 500-Mark-Schritten. Hier kann sich der Student nicht mehr auf Ricardos Rat berufen, denn der lautet: ‘Wenn Sie z. B. Ihr Auto versteigern, wählen Sie natürlich höhere Schrittweiten, als wenn Sie einen Hamsterkäfig versteigern.’ Fugel erklärt jedoch, er habe auch dies beherzigt. Nur sei er im Menü mit dem Cursor abgerutscht - von der 500-Mark-Marke auf 20-Mark. Als er den Fehler bemerkte, habe er die Hotline angerufen und gebeten, die Auktion zu stoppen. Da zu diesem Zeitpunkt aber schon Gebote eingegangen waren, wollte Ricardo den Handel nicht mehr abbrechen.

Nach Fugels Angaben habe die Hotline ihm versichert, die Versteigerung sei kein verbindliches Kaufangebot. Auktionssprecher Quaritsch hingegen sagt: ‘Alle Anbieter bestätigen ihr Angebot vor der Freischaltung der Auktion’.

Jeder Verkäufer kann einen Mindestpreis definieren. Bieter werden darauf aber erst während der Auktion aufmerksam. Die Hinweise sind unscheinbar, in extrem kleiner Schrift oder in Klammern unten auf der Seite platziert. So etwas wird oft erst spät wahrgenommen, wenn Bieter schon Zeit und Telefonkosten investiert haben.

Der Auto-Streit in Münster geht im Januar in eine neue Runde. Nach den Worten des Richters ist zu prüfen, ob zwischen beiden Parteien überhaupt ein rechtskräftiger Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Zudem müsse geklärt werden, ob ein Händler jedes Höchstgebot anzunehmen habe. ‘Dem Prozess wird wegen der wachsenden Zahl von Rechtsstreitigkeiten um Auktionen im Internet grundsätzliche Bedeutung beigemessen’, so Gerichtssprecher Dirk Oellers. (mbb) (ole)