Renaissance des Datenschutzes

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Urteilen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger erheblich gestärkt und de facto ein neues Grundrecht zum Schutz digitaler Kommunikation geschaffen. Damit könnte auch eine Richtung für die bevorstehende Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aufgezeigt worden sein.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Holger Bleich
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Am 27. Februar 2008 erblickte ein neues Grundrecht das Licht der Welt: Das „Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schrieb es im Rahmen seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen (Az: 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07) fest, um bestehende Regelungslücken im Bereich der digitalen Kommunikation zwischen den Bürgern zu schließen.

Die Schöpfung eines neuen Grundrechts ist alles andere als alltäglich. Tatsächlich gibt es in der Geschichte des Verfassungsgerichts kaum vergleichbare Entscheidungen. Zuletzt wurde Ende 1983 im Rahmen des sogenannten „Volkszählungsurteils“ das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe gehoben und damit wesentlich der gesamte Bereich des modernen Datenschutzrechts begründet. Ähnliche Auswirkungen erwarten Experten auch von dem neuen Urteil.

Grundlage der jetzt ergangenen Entscheidung waren mehrere Beschwerden gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Online-Durchsuchung sowie zu staatlichen Ermittlungsmethoden im Internet insgesamt. Das Bundesverfassungsgericht stellte grundsätzlich fest, dass eine Überwachung der Nutzung von IT-Systemen und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen.

Daraus ergibt sich den Richtern zufolge ein erhebliches Schutzbedürfnis, dem die zu beurteilenden Regelungen nicht ausreichend Rechnung tragen. Das Gericht erklärte sie daher für verfassungswidrig und damit nichtig. Damit verpasste es der Landesregierung in NRW eine schallende Ohrfeige, denn die von ihr entwickelten Vorschriften verstoßen nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung in Form des neuen Grundrechts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, stellte das oberste Gericht zunächst einmal fest, dass die bestehenden Regelungen des Grundgesetzes (GG) den Bürger nicht ausreichend vor Rechtsverletzungen durch Online-Durchsuchungen schützen. Zwar umfasse der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 GG auch die Kommunikationsdienste des Internet. Der Schutz erstrecke sich aber nicht „auf die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines Teilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Telekommunikation“.

Ebenso wenig wirkten die grundgesetzlichen Vorgaben dann, wenn eine staatliche Stelle die Nutzung eines Rechners als solche überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht werden. Insbesondere aber entstehe dabei die Gefahr, dass auch jene auf dem Computer abgelegten Daten erfasst würden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen.

Es bestand also nach Ansicht des Gerichts eine Schutzlücke, die auch nicht durch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt wurde, weil Online-Durchsuchungen ohne Zugriff auf die Wohn- oder Geschäftsräume des Betroffenen geschehen. Zudem seien durch ein solches Eindringen in das EDV-System des Ausgespähten nicht nur solche Daten erhoben, die der Privatsphäre des Verdächtigten zuzuordnen sind. Eine Online-Durchsuchung ginge daher in ihrer Eingriffsintensität weit über einzelne Datenerhebungen hinaus, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt.

Um das offengelegte Schutzdefizit zu beheben, schufen die Richter das erwähnte neue Grundrecht, von Juristen inzwischen kurz als Computer- oder Integritätsgrundrecht bezeichnet. Dem Urteil der Verfassungsrichter zufolge ist es dann anzuwenden, wenn ein Eingriff Systeme erfasse, die „personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen“.

Zugleich wurde jedoch klargestellt, dass dieses neue Recht seinerseits nicht schrankenlos ist. Eine von staatlichen Stellen veranlasste Online-Durchsuchung hat das Verfassungsgericht nicht grundsätzlich verboten. Erforderlich sei aber angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs eine weitaus restriktivere Regelung, als es das NRW-Verfassungsschutzgesetz vorsah. Diese genüge daher nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Erst bei Anhaltspunkten einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut können Strafermittler nun die Hürde überspringen. „Überragend wichtig“ sind in diesem Kontext „Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt“ – also beispielsweise Terrorgefahr.

Die obersten Verfassungshüter kassierten noch eine weitere Regelung im NRW-Gesetz. Darin ging es um das „heimliche Aufklären des Internet“, also um Fälle, bei denen sich der Staat unautorisiert Kenntnis von Inhalten einer über das Internet geführten Kommunikation verschafft. Vorgesehen war eine Möglichkeit für die Verfassungsschutzbehörde, zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte zu überwachen, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die ohne oder gegen den Willen der Beteiligten erlangt werden. Für zulässig befand das Bundesverfassungsgericht lediglich die behördliche Erhebung von allgemein zugänglichen Inhalten, etwa in offenen Diskussionsforen oder auf nicht zugangsgesicherten Webseiten. Dazu dürfen die staatlichen Ermittler auch verschleiernde Pseudonyme nutzen.

Welche Auswirkungen das neu erschaffene Grundrecht im Einzelnen haben wird, ist derzeit noch nicht vorherzusagen. Grundsätzlich gelten derartige Rechte nur im Verhältnis des Staates zum Bürger. Sie wirken allerdings mittelbar auch im Verhältnis der Bürger untereinander. Ganz praktische Relevanz besteht in jedem Fall für die derzeit in Berlin geplante Regelung der Online-Durchsuchung. Die Richter geben dem Gesetzgeber sehr genau eine Marschrichtung für die Formulierung des sogenannten BKA-Gesetzes für den „Bundestrojaner“ vor. Wesentliche Einschränkungen muss allerdings nicht einmal die Hardliner-Fraktion im Bundesinnenministerium befürchten. Denn mit der Feststellung, eine Online-Durchsuchung sei generell bei überragend wichtigen Rechtsgütern möglich, gehen die vom Verfassungsgericht eröffneten Möglichkeiten sogar noch über aktuelle Planungen hinaus.

In ersten Reaktionen stieß das Urteil denn auch auf positive Resonanz in allen Lagern. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble ist zufrieden, weil nun Rechtssicherheit herrscht. Zuvor sei bei der Gesetzgebung „in einer rechtlichen Grauzone operiert worden“, gab er zu. Nun solle eine gesetzliche Regelung zur Online-Durchsuchung noch vor der Sommerpause durch den Bundestag gehen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar lobte die „aus Datenschutzsicht wichtigste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Volkszählungsurteil“. Der Gesetzgeber sei verpflichtet worden, „schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre auf ein Mindestmaß zu begrenzen“.

Die Freude war noch nicht abgeklungen, da gab das Verfassungsgericht den Datenschützern erneut Grund zu jubeln: Am 11. März entschieden die Richter, dass eine automatische Erfassung und Speicherung von Kfz-Kennzeichen auf Straßen und Plätzen ohne konkreten Anlass unzulässig ist (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07). In diesem Fall hatten mehrere Kraftfahrzeughalter Verfassungsbeschwerde gegen polizeirechtliche Vorschriften in den Ländern Hessen und Schleswig-Holstein eingelegt.

Der erste Senat des Gerichts musste sich auch hier mit der Frage beschäftigen, ob Ländergesetze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Sie folgten der Argumentation der Beschwerdeführer: In beiden Polizeigesetzen werde eine automatische Kennzeichenerfassung erlaubt, ohne dass ein Anlass oder ein Ermittlungszweck benannt sei, „dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich mit dem Fahndungsbestand letztlich dienen sollen“. Stattdessen gebe es lediglich eine „dynamische Verweisung, durch die insbesondere nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezogenen Datenbestände laufend und in gegenwärtig nicht vorhersehbarer Weise ändert“.

Im Klartext: Solange nicht gesetzlich geregelt ist, in welchem Umfang für welche Arten von Delikten der Abgleich der erfassten Daten mit Fahndungsdatenbanken erfolgen soll, ist die Erfassung selbst unzulässig und, so das Gericht, eine „unverhältnismäßige“ Maßnahme. Dient die Erfassung etwa dem Zweck, kurzfristig nach gestohlenen Fahrzeugen zu suchen, ist das dem Gericht zufolge verfassungsrechtlich gedeckt. Sollen aber „das Bewegungsverhalten des Fahrers oder sonstige persönlichkeitsrelevante Informationen über einzelne Fahrten“ gesammelt werden, kann schnell ein Grundrechtseingriff „von erheblichem Gewicht“ daraus werden. Die Maßnahme greife dann in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen „nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird“.

Mit seinen beiden jüngsten Entscheidungen hat das deutsche Bundesverfassungsgericht nachdrücklich untermauert, dass es das von ihm geschaffene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die ausufernde Datensammelwut der Gesetzgeber in Bund und Ländern zu verteidigen weiß. In einigen Gesetzgebungsverfahren hatte zuvor angesichts des Kampfs gegen den Terror und Schwerkriminalität ein Paradigmenwechsel hin zur Aushöhlung des Datenschutzes in Deutschland eingesetzt. Dazu haben die Verfassungsrichter nun einen deutlichen Kontrapunkt markiert.

Eine weitere Entscheidung des obersten Gerichts zur Datenschutzthematik steht noch aus, nämlich die zur Verfassungsbeschwerde gegen das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen“ – zur am 1. Januar 2008 eingeführten sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung also. In manchen Punkten ist die anlassunabhängige Speicherung von Telefon- und Internet-Verbindungsdaten durchaus mit der automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen vergleichbar. Deshalb sehen die Beschwerdeführer angesichts der jüngsten Entscheidungen ihre Chancen gestiegen, das neue Gesetz doch noch kippen zu können. (hob)

Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover. (hob)