BGH-Entscheidungen zu AdWords

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Von
  • Dr. Marc Störing

Gleich in drei Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Verwendung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen befasst. Die Richter erkannten in zwei Fällen keine Rechtsverletzung und legten im dritten die Kernfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. „Die eigentlich strittige Frage, ob AdWord-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen“, sagte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm.

Bucht ein Werbender bei Google eine AdWords-Anzeige, gibt er neben dem Werbetext auch sogenannte Keywords vor. Die Anzeige wird dann eingeblendet, wenn ein Suchmaschinennutzer eines der Keywords als Suchbegriff eingibt. Seit Jahren beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Frage, ob die Buchung fremder Marken als Keyword eine Markenrechtsverletzung darstellt, und urteilen dabei höchst unterschiedlich.

Im ersten Fall (I ZR 125/07) hatte ein Händler, der seine Ware unter dem Markennamen „bananabay“ im Internet vertreibt, gegen einen Mitbewerber geklagt, der „bananabay“ bei Google als Keyword angegeben hatte. Die Annahme einer Markenrechtsverletzung hängt davon ab, ob dies überhaupt eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes ist. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt, um dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Im zweiten Fall (I ZR 139/07) stritten zwei Hersteller von Leiterplatten. Der eine hatte den Begriff „pcb“ als Marke angemeldet, der Mitbewerber nutzte diesen als Keyword. Zulässigerweise, wie der BGH befand, denn diese Verwendung der Abkürzung für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) stelle eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung dar. Im dritten Fall (I ZR 30/07) stritten die Parteien um die Nutzung eines Teils des Firmennamens als Keyword durch den Konkurrenten. Anders als der Markenschutz beruht der Schutz von Unternehmensbezeichnungen nicht auf europäischem Recht. Die Richter verneinten eine Rechtsverletzung, da es an einer Verwechslungsgefahr fehle: Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Klägerin stamme. (Dr. Marc Störing/ad) (adb)