Filter mit Tücken

Die Bundesregierung strebt eine Blockade von Internet-Seiten mit kinderpornografischen Inhalten an. Dazu sollen Provider einen Kooperationsvertrag mit dem Bundeskriminalamt schließen. c't sprach mit dem Experten für Medienrecht Professor Dr. Thomas Hoeren über den aktuellen Entwurf dieses Vertrags.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Die Innen-, Familien- und Wirtschaftsministerien wollen in den nächsten Wochen gemeinsam eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und den Internet-Providern über die Sperrung kinderpornografischer Inhalte erarbeiten. Den Entwurf für den geplanten Kooperationsvertrag hat der Chaos Computer Club veröffentlicht.

Das bisherige Verfahren, bei dem Aufsichtsbehörden Sperrverfügungen erließen, um den Zugang zu illegalen Webseiten zu verhindern, hat sich als langwierig und wirkungslos erwiesen. Sperrungen sollen daher künftig deutlich schneller erfolgen.

Weil weltweit nur etwa die Hälfte der Staaten Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie unter Strafe stellen, lässt sich die Verbreitung über das Internet häufig nicht direkt an der Quelle unterbinden. Seit einigen Jahren haben daher auch demokratische Länder wie Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark und die Schweiz technische Sperren errichtet, die sich vor allem gegen rund 1000 Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten im Ausland wenden. Damit können sie nach eigenen Angaben 80 bis 98 Prozent der Internet-Nutzer in ihrem Land von einem Zugriff abhalten. Norwegen und Dänemark sind bereit, den deutschen Providern ihre Filtertechnik kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Beim geplanten Verfahren übernimmt das BKA die Feststellung der zu sperrenden Webseiten. Statt eines Erlasses für jede Sperrung soll es eine ständig aktualisierte Liste geben, die das BKA den Providern zur Verfügung stellt – und dabei auch als Beschwerde- und Haftungsinstanz für unberechtigte Sperrungen fungiert. Die Provider sollen einerseits so wirksam wie möglich sperren, andererseits müssen sie aber auch die Gefahr minimieren, dass legale Inhalte mitgesperrt werden. Deshalb prüft man derzeit, ob eine sogenannte hybride Sperrtechnik, wie sie etwa Schweden verwendet, eingesetzt werden kann. Sie kombiniert Filter auf IP- und URL-Ebene.

Die interministerielle Arbeitsgruppe will nach der Erarbeitung der Provider-Vereinbarung auch die Basis für eine spätere Gesetzgebung legen. Mehrere Gutachten halten eine gesetzliche Regelung für unbedingt notwendig. So sieht der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags in einem Gutachten die Kommunikationsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gefährdet. Ulrich Sieber vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg hielt in seinem Gutachten nur „punktuelle und begrenzt wirksame Maßnahmen“ für rechtlich möglich – dies sei jedoch lediglich symbolische Politik.

Eine wirkungsvollere nationale Abschottung erfordere hingegen gesetzliche Neuregelungen, meint Sieber. Hierfür sei eine Grundsatzdiskussion über technische Konzepte und Möglichkeiten zur „Territorialisierung des Internet“ in freiheitlichen Gesellschaften notwendig. Ein Rechtsgutachten des Bundesverbands Digitale Wirtschaft fordert, an das geplante Verfahren „eine Reihe gesetzlicher Anforderungen“ zu stellen, um die Provider von einer Mithaftung zu befreien.

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Expertenmeinung

c't sprach mit Professor Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster darüber, inwieweit das von der Bundesregierung angestrebte Verfahren rechtmäßig ist.

c't: Kann das BKA überhaupt pauschal die Haftung für Folgen aus der Kinderporno-Sperre übernehmen und wären die Provider per Vertrag tatsächlich entlastet?

Thomas Hoeren: Dieser Vertrag, der das Verhältnis zwischen dem BKA und den Access-Providern klären soll, ist dubios. Der Vertragsentwurf bezeichnet noch nicht einmal den Vertragspartner eindeutig. Eigentlicher Vertragspartner ist die Bundesregierung, im Vertrag ist aber vom Bundeskriminalamt die Rede.

Der Vertrag garantiert außerdem, dass das BKA für alle Vermögensschäden haftet, ohne eine Höchstsumme zu nennen. Diese Haftung geht weit über übliche Staatshaftungsfragen hinaus. Stellen Sie sich vor, dass aus Versehen auf der Sperrliste mit einigen tausend Adressen auch zehn Adressen stehen, die andere Inhalte betreffen, und dass in der Folge ein Anwender nicht mehr auf seinen webbasierten Wertpapier-Dienst zugreifen kann. Da können an einem einzigen Tag rasch Schäden in großer Höhe entstehen. Der Vertrag klärt zudem nicht, was die Provider genau unternehmen sollen.

c't: Darf man das Problem Internet-Sperre überhaupt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag lösen?

Hoeren: Mit diesem Vorhaben werden rechtsstaatliche Probleme in das Vertragsrecht verlagert. Im öffentlichen Recht gibt es einen klaren Kriterienkatalog, wann man als Staat Verträge machen darf. Dieser Katalog berührt keine Fragen, die einen Eingriff in Grundrechte betreffen. Das entzieht sich nämlich der Vertragsfreiheit. Im Fall der Internet-Sperren geht es jedoch um grundrechtsrelevante Themen, die deswegen auch bereits in Gesetzen Ausdruck gefunden haben.

c't: Wie müsste ein Verfahren gestaltet sein, das rechtlich akzeptabel ist?

Hoeren: Es gibt kein solches Verfahren, da man grundsätzlich nicht auf der Ebene der Access-Provider ansetzen kann. Das ist das falsche Instrument. Norwegen wird nun von der Ministerin als Vorbild hingestellt. Doch in Norwegen wurde keine Effizienzanalyse gemacht. Es handelt sich um ein kleines Land, das in kleinem Umfang einen Sperrungsversuch durchgeführt hat.

Wir haben inzwischen mehrere Gutachten für Deutschland vorliegen, die zeigen, dass eine Sperre, die bei den Access- Providern ansetzt, nicht effizient zu machen ist. Es gibt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das feststellt, dass eine DNS-Sperre technisch ineffizient ist. Man muss deshalb auf der Ebene der Content-Provider ansetzen.

c't: Aber die Content-Provider können ja offensichtlich nicht überall belangt werden.

Hoeren: Natürlich wird es aufgrund der heterogenen Rechtslage weltweit weiterhin Content-Provider geben, die illegale Inhalte hosten. Aber das kriegen wir nicht aus der Welt. Die Szene im Bereich Kinderpornografie ist nämlich hochgradig technisiert. Das bedeutet aber auch, dass niemand per Zufall auf solche Seiten kommt.

c't: Gibt es denn eine Garantie dafür, dass sich die Internet-Sperre künftig nicht auch auf andere Inhalte wie etwa urheberrechtlich geschützte Inhalte bezieht?

Hoeren: Nein, die gibt es nicht. Ich habe den Eindruck, dass die Familienministerin nicht weiß, wessen Interessen sie tatsächlich Rechnung trägt. Für die Musikindustrie, die seit Jahren die Nutzer von Privatkopien kriminalisieren möchte, ist das, was jetzt im Jugendschutz geschieht, das Beste, was passieren kann. Damit lässt sich die Ministerin letztlich auch instrumentalisieren.


Die Familienministerin lässt sich von der Musikindustrie instrumentalisieren.

c't: Was passiert mit Personen, die tatsächlich „aus Versehen“ versuchen gesperrte Seiten abzurufen, gibt es eine Art Verfahren, worüber sie versuchen könnten sich zu entlasten?

Hoeren: Der Vertrag äußert sich nicht zu dem Fall, wenn jemand aus Versehen eine Seite abrufen möchte, die gesperrt ist. Er lässt auch das Thema Vorratsdatenspeicherung sowie die geplante Änderung der Auskunftspflichten im Telemediendatenschutzgesetz offen. Im Vertrag steht nicht, welche Daten gespeichert werden und wie diese Daten weiterverwendet werden. Der Vertrag verlangt jedoch von den Providern, dem BKA Listen zu übersenden mit IP-Adressen, über die diese Abrufversuche unternommen wurden.

c't: Rechtlich ist aber noch nicht geklärt, ob es sich bei einer IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt.

Hoeren: Meiner Auffassung nach ist eine IP-Adresse personenbezogen, weil immer eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der IP-Adresse online ist. Wir haben zwar ein Urteil des Landgerichts München, das besagt, dass eine IP-Adresse nicht personenbezogen ist. Doch diese Diskussion ist verhuscht.

c't: Gesammelt ist gespeichert und was gespeichert ist, kann ausgewertet werden. Insofern ist es doch denkbar, dass jeder, der irrtümlich einen Abrufversuch unternimmt, mit Strafverfolgung rechnen muss. Denn auch ein solcher Abruf ist heute strafbar.

Hoeren: Ja, das ist in der Tat der Fall. Es kann ja auch niemand etwas dagegen haben, dass die Verbreitung von Kinderpornografie geahndet wird. Doch es ist auch eine Frage des richtigen Rechtsinstruments. Falls die Provider sich auf diesen Vertrag einlassen, führt das dazu, dass wir in ein, zwei Jahren eine ganz andere Welt haben als heute, was die Pflichten der Datenherausgabe betrifft. Und es ist sicher, dass es sich dann auch nicht mehr nur um kinderpornografische Inhalte handeln wird.

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