Knackige Polizeigesetze geknackt

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut festgestellt, dass der Gesetzgeber auch im Kampf gegen schwere Kriminalität die Privatsphäre der Bürger nicht komplett aushebeln darf.

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Als wichtigen Sieg für die Persönlichkeitsrechte bewerten Vertreter linker Parteien, Datenschützer, Verbände und Juristen die richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit der vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung im niedersächsischen Polizeigesetz vom heutigen Mittwoch. Karlsruhe habe "deutliche Grenzen für eine heimliche Telefonüberwachung durch die Polizei gesetzt", freut sich der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar über die Bekräftigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger. Erleichtert reagiert auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte, Burckhard Nedden, auf den Spruch der höchsten deutschen Richter: "Der in letzter Zeit allzu oft beschrittene Weg, Grundrechte zur Disposition zu stellen, um die staatliche Strafverfolgung oder -vorbeugung zu perfektionieren, wird so nicht mehr Bestand haben können". Dass das Urteil weit über Niedersachsen hinaus Wirkungen haben wird, glaubt auch der Erfurter Öffentlichkeitsrechtler Manfred Baldus. Er forderte im Gespräch mit heise online: "Auch vergleichbare Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder müssen jetzt überprüft werden".

Die von Unionsvertretern dominierten Landesregierungen in Niedersachsen, Thüringen, Bayern und Hamburg befinden sich bereits seit längerem in einem Wettlauf um das "knackigste" Polizeigesetz Deutschlands. Dazu gehört auch die Einführung so genannter "Präventionsmaßnahmen", mit denen man vor allem die Organisierte Kriminalität und den Terrorismus vorbeugend bekämpfen will. Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann (CDU) hatte so bei der Verabschiedung des nun beanstandeten Gesetzes "über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (NSOG) betont, dass sein Land mit der vorsorglichen Telekommunikationsüberwachung sein Polizeigesetz "optimieren" und "zukunftsorientiert" gestalten werde. Es sei "nicht nachvollziehbar", warum dabei nicht "alle technischen Möglichkeiten einschließlich des Einsatzes des IMSI-Catchers" genutzt werden sollten, um "erkannte Gefahrensituationen bereits im Vorfeld konkreter Strafermittlungsverfahren effizient bekämpfen zu können."

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Sache gänzlich anders: Die vom Oldenburger Oberlandesrichter Robert Suermann beklagten Klauseln stellen nach Ansicht der Richter in den roten Roben einen klaren Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar. Der niedersächsische Gesetzgeber "hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Regelungen über die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten überschritten", halten sie fest. Die liege in diesem Bereich nämlich beim Bund, der sich "dabei gegen zusätzliche, in das erweiterte Vorfeld einer Straftat vorgelagerte Maßnahmen entschieden" habe. Laut der Strafprozessordnung sind vorbeugende Abhörmaßnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. So ist die Telefonüberwachung etwa bei terroristischen Straftaten bereits im Planungsstadium unter der Beachtung strenger Vorgaben zulässig.

Laut dem Niedersächsischen Polizeigesetz sollten die Ermittler schon allgemein die Telefone und die Internetkommunikation nebst Verbindungs- und Standortdaten von Personen überwachen dürfen, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden". Mit einer richterlichen Anordnung in der Tasche sollte die Polizei zudem sogar "Kontakt- und Begleitpersonen" in die Ermittlungen mit einbeziehen können. Der Kläger hatte unter anderem befürchtet, er könne mit in die Netzfahndungen geraten, nur weil er abends auch gern einmal in einer Kneipe mit Lenin-Büste sein Bier trinke und mit anderen Gästen unterhalte. Tatsächlich zählt zu den vier Fällen, in denen die neuen Befugnisse laut dem niedersächsischen Innenstaatssekretär Roland Koller bisher angewendet wurden, eine Abhöraktion gegen einen Göttinger Studenten aufgrund des Verdachts an Kundgebungen gegen einen Castor-Transport. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren im November 2004 aber eingestellt.

Die schwammigen Normen "genügen nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit", hat Karlsruhe nun befunden. Der schwere Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis könne nur dann als angemessen bewertet werden, "wenn der zu schützende Gemeinwohlbelang allgemein sowie im konkreten Fall überragend wichtig ist". Eine solche Einengung fehle aber in dem Gesetz, das auch durch das angeführte Tatbestandsmerkmal der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" nicht klarer werde. Das Bundesverfassungsgericht bewegte sich zugleich auch im Fahrwasser seines einschneidenden Urteils zum Großen Lauschangriff und übertrug dieses in weiten Teilen auf den "kleinen Lauschangriff" am Telefon. So stellten die Richter klar: Wegen des Risikos, dass eine Telekommunikations-Abhörmaßnahme Gespräche "aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst", sei sie "allenfalls bei einem besonders hohen Rang des gefährdeten Rechtsguts und einer hohen Intensität der Gefährdung hinzunehmen." Ähnlich wie bei der umstrittenen Neufassung des Gesetzes zur akustischen Wohnraumüberwachung müssen daher auch die gesetzgeberischen Regelungen zur Telefonüberwachung novelliert werden: "Erforderlich sind auch Sicherungen, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht verwertet und dass sie unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist", betonen die Verfassungsrichter.

Gegner des niedersächsischen Vorstoßes fühlen sich durch Karlsruhe in ihrer Kritik bestätigt. "Hardliner Schünemann muss die Lauscher wieder einziehen", feiern die Grünen in Hannover die "schwere politische Niederlage" für den Innenminister. Die SPD in Hannover zeigt sich angesichts der von ihr vorgebrachten rechtsstaatlichen Bedenken zufrieden, dass der CDU-Minister "mit seinem zentralen Prestigeobjekt kläglich gescheitert ist". Auch Bernhard Witthaut, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, begrüßt die "Schaffung von Rechtssicherheit". Der Begriff der "vorsorgenden Strafverfolgung" sei an sich paradox gewesen und hätte die Polizei bei der Bevölkerung als "Oberverdachtsschöpfer" in ein schlechtes Licht rücken können. Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft beklagt dagegen, dass "uns die Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus deutlich schwerer fallen wird." Auch Schünemann zeigt sich "enttäuscht" von Karlsruhe: Der Einsatz der neuen Ermittlungsmethode werde erschwert, obwohl er in "Zeiten der modernen Massenkommunikation immer wichtiger" werde.

Zahlreiche Verbände reagierten dagegen positiv: "Der Richterspruch stellt klar, dass Sicherheit ein wichtiges Gut ist, jedoch der Rechtsstaat einer totalen Überwachung Grenzen setzt", sagt Bernhard Rohleder, Geschäftsführer des Branchenverbands Bitkom. Insbesondere auf die EU-Pläne zur so genannten Vorratsdatenspeicherung könnte es Auswirkungen haben, da diesen hierzulande klare verfassungsrechtliche Grenzen entgegenstünden. Auch die Humanistische Union begrüßt den Versuch des Bundesverfassungsgerichts, "das Telekommunikationsgeheimnis wiederzubeleben". Der Deutsche Anwaltverein lobt die Karlsruher Richter derweil dafür, dass sie der "unerträglichen Praxis", Bürger einem Generalverdacht auszusetzen, einen Riegel vorgeschoben haben. (jk)