Filesharing: "Bochumer Weihnachtsmarkt" endet an Silvester

Heute verjähren zehntausende Abmahnungen

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Filesharer, die im Jahre 2012 erwischt wurden und nicht bezahlten, können heute um 24.00 Uhr vorsichtig mit Sekt anstoßen. Sofern keine wirksame Unterbrechungshandlung erfolgt ist, verjähren dann nämlich alle bekannten Forderungen wegen Abmahnkosten und Lizenzanmaßung. Der Jahrgang 2012 gilt unter Kennern als ausgesprochen schwach. Im Vergleich zum Höhepunkt des Filesharingbusiness 2010 wurde 2012 nur rund ein Fünftel an Abmahnungen registriert, der rückläufige Trend setze sich auch in den Folgejahren fort, sieht man einmal von den kriminellen Red-Tube-Pseudoabmahnungen ab.

Einen Trick versuchen die Abmahner, um auch verjährte Forderungen einzutreiben: So wollen findige Anwälte die dreijährige Verjährung umgehen, indem sie deliktische Bereicherungsansprüche nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB geltend machen, für die eine zehnjährige Verjährungsfrist gelten soll. Dabei berufen sie sich meist auf die BGH-Entscheidungen Bochumer Weihnachtsmarkt, nach der bei Vorliegen eines objektiven Gegenwerts für den Gebrauch eines Urheberrechts grundsätzlich eine angemessene Lizenzgebühr geschuldet wird.

Diese Verjährungsfrage ist in der juristischen Fachwelt umstritten, doch es setzt sich langsam die Erkenntnis durch, dass Lizenzen für eine dem Filesharing vergleichbare Nutzung auf dem Markt nicht gehandelt werden. Dann aber gibt es auch keine dem Filesharing vergleichbare Lizenzgebühr.

Nach wie vor lebt die Branche von Einschüchterung, nämlich zahlungsbereiten Abmahnopfern. Wer pokern will, hat gute Karten, denn erfahrungsgemäß münden nur zwei bis drei Prozent aller Abmahnungen in Gerichtsverfahren. Klagen sind für Abmahner mit Aufwand und finanziellem Risiko verbunden, da der verklagte Anschlussinhaber nicht zwangsläufig haftet und Kläger selbst im Erfolgsfalle auf den Kosten sitzen bleiben, wenn der Beklagte nicht solvent oder greifbar ist. Dies ist für Abmahnanwälte ungleich mühsamer und frustrierender als das Ausdrucken und Versenden von Textbausteinen in der Hoffnung auf zahlende Brieffreunde.

Auch von den jüngsten zulasten von Filesharern ausgefallenen Urteilen des BGH, die von der Branche als Bestätigung gefeiert werden, dürfte eher ein psychologischer Effekt ausgehen, denn bei geschickter Prozessvertretung hätten sich auch diese Klippen weitgehend umschiffen lassen. Auch im neuen Jahr ist daher den Filesharern zur raten, sich nicht vorschnell beeindrucken zu lassen.

Sogar das Abgeben einer modifizierten Unterlassungserklärung kann man sich meistens sparen. Denn zum einen wird der Unterlassungsanspruch in Filesharingfällen praktisch nie eingeklagt. Zum anderen macht ein noch offener Unterlassungsanspruch Klagen auf Abmahnhonorar teurer und damit unattraktiver, da solche nur dann schlüssig sind, wenn der Unterlassungsanspruch auch ernsthaft verfolgt wird.

Dominierten früher Musik und Spielfilme, geht inzwischen der Trend zum Jagen auf einzelne Folgen von TV-Serien. Alles in allem wird die Abmahnindustrie also zur Nischenbranche.

(Disclosure: Der Autor ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.)