BGH ermöglicht Netzsperren zugunsten der Musikindustrie

Der Bundesgerichtshof hat Ende 2015 prinzipiell ermöglicht, dass Provider zur Sperrung von Websites verpflichtet werden können. Nun zeigen die schriftlichen Urteilsbegründungen, wie die Richter Gegenargumente zurückgewiesen haben.

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Nachdem der Bundesgerichtshof im Rahmen von zwei Entscheidungen Ende 2015 ermöglicht hat, dass Zugangsprovider zur Sperrung von Websites verpflichtet werden können, zeigen die schriftlichen Urteilsbegründungen nun, was für einen Etappensieg die Musikindustrie im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen damit errungen hat. Wie c't in einer ausführlichen Analyse darlegt, hat der BGH beispielsweise die intensiven technischen Analysen der Vorinstanz verworfen. So spreche eine eingeschränkte Effektivität von DNS- oder IP-Sperren nicht unbedingt gegen Netzsperren. Diese verstärkten vielmehr "das Unrechtsbewusstsein der Nutzer".

Die beiden Verfahren waren von der GEMA beziehungsweise mehreren Tonträgerherstellern angestrengt worden. Die sahen sich durch Songs in Internet-Tauschbörsen, die kostenlos via Filesharing im Netz heruntergeladen werden konnten, in ihren Rechten verletzt – aber auch durch Internet-Dienste, die den Zugang zu solchen Tauschbörsen über Links vermitteln. Deshalb wurde von der Deutschen Telekom verlangt, ihren Kunden den Zugang zu den Seiten "Goldesel" und "3dl.am" zu sperren. Zwar verloren die Vertreter der Musikindustrie beide Verfahren. Dies lag jedoch daran, dass sie vor dem Gang vor Gericht nicht alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hatten. Der BGH stellt jedoch sehr eindeutig fest, dass solche Sperren im Grundsatz durchsetzbar sind.

Die Gefahr beispielsweise, dass durch solche Blockaden legale Inhalte gleich mitgesperrt würden, sah der BGH nicht als ausreichend, um sie zu untersagen. Sonst könnten sich Anbieter illegaler Inhalte hinter einigen legalen Angeboten quasi verstecken, meinten die Richter. Außerdem erklärte der BGH, dass bei solchen Websperren weder dem Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes, noch Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta maßgebliche Bedeutung zukomme. Die würden sich auf private Kommunikation beziehen. Websperren seien dagegen vergleichbar einer "Löschung eines Telefonbucheintrags".

Lesen Sie die ausführliche Analyse der BGH-Urteile bei c't:

(mho)