Strafen für Zuvielzahlen, Furzen und Rülpsen

Außer Kontrolle

Was man in Österreich beachten muss

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Die EDV, die sich in Österreich um Geldbußen bei sogenannten Anonymverfügungen kümmert, hat ein kleines Problem. Dieses besteht darin, dass sich das Zeichen für "ist gleich bzw. größer als" nicht implementieren lässt.

Eine Anonymverfügung ist eine Verfügung, die jemandem zugestellt wird, obgleich nicht sicher ist, ob er tatsächlich derjenige ist, der für die Verwaltungsübertretung zuständig ist. Er kann auch derjenige sein, der den Verwaltungsübertreter leicht finden kann bzw. kennt – ein typisches Beispiel sind hier Geldbußen wegen des Ignorieren eines Parkverbots oder zu schnellem Fahren.

Der Betrag, der in der Anonymverfügung angegeben wird, ist binnen 4 Wochen auf das Konto der zuständigen Behörde einzuzahlen. Wichtig ist hierbei: Genau dieser Betrag - also weder zu wenig noch zu viel. Denn (hier kommen wir auf das Problem der EDV zurück): Da die EDV nur die Strafe als bezahlt ansieht, wenn der Betrag bis auf den Cent genau eingehalten wird, ist auch ein zuviel bezahlter Betrag ein Problem, das dann weitere Strafen nach sich zieht.

Eine Regelung, die der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun in seinem Urteil 2013/02/0219 bestätigte. Es hielt die entsprechenden Vorgaben, dass auch der Betrag weder unter- noch überschritten werden durfte, für im Interesse der Verwaltungsökonomie.

"Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird. "

Für den Herrn, der bereits die Summe (plus einem Euro) eingezahlt hatte, ergeben sich nunmehr neben einer zusätzlichen Strafe noch Aufwendungen in Höhe von 610,60 Euro für das Verfahren.

Falls der Herr nun allzu frustriert ist, so ist ihm nicht zu empfehlen, dies durch Körpergeräusche beliebiger Art darzustellen. Das kann nämlich im sonst so gemütlichen Österreich zu Strafe führen, sofern diese Körpergeräusche als Verstoß gegen den "Anstandsparagraphen" angesehen werden. Dieser wird öfter genutzt, wenn es um Amtshandlungen geht und die Betroffenen ihren Unmut durch Gestern oder eben Geräusche kundtun. Das steirische Landessicherheitsgesetz beispielsweise legt fest:

"Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer andere Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise belästigt. [...]"

Diese Rechtsvorschrift kann auch bei Darmwinden angewandt werden, wenn ein Polizist davon ausgeht, dass diese Winde nicht zufällig, sondern bewusst freigesetzt werden um die Amtshandlung ins Lächerliche zu ziehen. Oder, wie ein Besucher des Wiener Prater nunmehr erfahren musste, bei einem Rülpsen nach dem Verzehr eines Döners.

Von diesem Rülpser fühlte sich ein dem Essenden bzw. Rülpsenden nächst stehender Polizeibeamter derart tangiert, dass er diesen mit einer Geldbuße von 70 Euro für eine Verletzung des Anstandes ahndete. Der Betroffene nimmt es mit Humor, wie er auf seiner Facebook-Seite zeigt, will aber in Berufung gehen. Für Samstag, 15 Uhr, ist am Praterstern ein Flashmob mit Rülpsen terminiert.