Offene WLAN-Netze: EuGH-Generalanwalt will Störerhaftung einschränken

In seinem Schlussantrag argumentiert der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof gegen die Störerhaftung für Anbieter kostenloser offener WLAN-Netze. Die Pflicht zur Unterbindung von Rechtsverletzungen bedeute zu große Einschränkungen.

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Kostenloses WLAN

(Bild: dpa, Martin Schutt)

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Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit ein WLAN kostenlos zur Verfügung stellt, ist nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich. Zu diesem Schluss kommt zumindest der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) zur deutschen Störerhaftung. Deren Konsequenzen könnten sonst zu einem Nachteil für die Gesellschaft werden, der durch Vorteile für Rechteinhaber nicht aufgewogen werde, schreibt Maciej Szpunar. Seine Meinung ist für das Gericht zwar nicht bindend, sollte es ihr aber folgen (was es in der Regel tut), könnte das der Verbreitung offener WLAN-Netz in Deutschland helfen.

In dem Rechtsstreit geht es um ein Verfahren vor dem Münchner Landgericht, in dem sich der Freifunker und Pirat Tobias McFadden gegen Ansprüche von Sony Music wehrt. Der Medienkonzern fordert 800 Euro von McFadden, weil jemand über dessen offenes WLAN illegal ein Musikstück heruntergeladen haben soll. McFadden hatte gegen diese Forderung von Sony Music geklagt und könnte nun eine Grundsatzentscheidung zur deutschen Störerhaftung erreichen, nachdem die Richter das Verfahren nach Luxemburg verwiesen hatten.

Szpunar meint nun, dass McFadden zwar gerichtlich dazu verpflichtet werden könne, die von Sony beanstandete Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern. Doch dabei müssten Grundsätze wie die der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität beachtet werden.

Wenn die Unterbindung der Rechtsverletzung nur erreichen könne, indem er entweder das WLAN-Netz schließt, mit einem Passwort schützt oder sämtliche darüber laufende Kommunikation überwacht, würde das seine unternehmerische Freiheit zu stark einschränken. Außerdem würde der Zugang dadurch dahingehend begrenzt, dass nur rechtmäßige Kommunikation erlaubt wäre, was das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken würde.

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