OLG Köln: Schlechte Karten für Adblock Plus

Nach fünf gewonnenen Prozessen muss Eyeo sich nun auf eine Niederlage gefasst machen. Das Medienhaus Axel Springer will nicht nur ein Vertriebsverbot erreichen, sondern auch Schadensersatz. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

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OLG Köln: Schlechte Karten für Adblock Plus

Das Oberlandesgericht Köln ist wohl nur eine Zwischenstation im Streit um Adblock Plus. Beide Seiten wollen vor den Bundesgerichtshof ziehen.

(Bild: Torsten Kleinz)

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  • Torsten Kleinz
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Im Berufungsverfahren im Streit zwischen dem Medienkonzern Axel Springer und dem Hersteller des Werbeblockers Adblock Plus zeichnet sich ein Sieg des Verlagshauses an. Die 6. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Köln äußerte bei der mündlichen Verhandlung am Freitag der Auffassung, dass die Kölner Firma Eyeo im Wettbewerbsverhältnis zu den Klägern steht und sich einer aggressiven geschäftlichen Handlung schuldig mache

Der Verlag will mit seiner Klage nicht nur den Vertrieb der Software Adblock Plus in Deutschland verbieten lassen, sondern auch den der Filtersammlung Easylist, die als Grundlage für Adblock Plus und viele weitere Werbeblocker dient. Im Erfolgsfall könnte Axel Springer obendrein Schadensersatz verlangen. Vertreter des Verlags sprachen wiederholt von einem “erpresserischen Angebot”, da Eyeo sich durch die Acceptable Ads genannte Whitelist finanziert und durch das Blocken anderer Werbung die Betreiber von Webseiten in ein Vertragsverhältnis zwingen wolle. Dies wird von Eyeo bestritten.

Das Landgericht Köln hatte im vergangenen Jahr noch für Eyeo entschieden und die Klage Axel Springers abgewiesen. Die Kölner Richter hatten Eyeo von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht freigesprochen, da die Internetnutzer in einer "autonomen und eigenständigen Entscheidung" den Werbeblocker installierten. Damit hatte sich das Kölner Landgericht den vorangegangenen Urteilen der Landgerichte in Hamburg und München angeschlossen.

Im Gegensatz dazu bejahte das Oberlandesgericht Köln nun, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar sei. Alleine schon durch den Eingriff in das Geschäftsmodell der werbetreibenden Websites sei ein Ad-Hoc- Wettbewerbsverhältnis gegeben. Gleichwohl stimmte das Gericht nicht dem Hauptantrag Axel Springers zu. So sei nicht festzustellen, dass Eyeo in unmittelbarer Schädigungsabsicht handele. Umsatzeinbrüche bei den Werbetreibenden seien dafür kein hinreichendes Kriterium. So sei es auch bei regulärem Wettbewerb üblich, dass der Umsatz eines Unternehmens durch neue Angebote eines Wettbewerbers in Mitleidenschaft gezogen werde.

Auch das Argument, dass die Unterdrückung von Werbung gegen das Urheberrecht verstoße und ein Adblocker daher einer Software zur Umgehung eines Kopierschutzes gleichkomme, wollte die Zivilkammer nicht gelten lassen. Ebenso abgewiesen wurde der Einwand, dass das Anbieten eines Adblocker gegen die verfassungsmäßig garantierte Pressefreiheit verstoße. “Die Pressefreiheit wird nicht bewahrt, indem Nutzern unerwünschte Werbung aufgezwungen wird”, betonte der Vorsitzende Richter in Köln.

Die Auseinandersetzung nahm teilweise kuriose Züge an. So betonte Kläger- Anwalt Cornelis Lehment: “Anzeigen sind Content”. So erführen Leser durch Anzeigen, ob es interessante Preisermäßigungen gebe - dies interessiere viele Leser. Zudem gebe es kein negatives informationelles Selbstbestimmungsrecht, das den Lesern ein Recht auf werbefreie redaktionelle Inhalte gebe.

Zugleich erklärte er, dass das Unternehmen kein Problem damit habe, wenn die Anzeigen für eine Sekunde angezeigt würden und dann erst per Klick vom Nutzer entfernt würden. “Gegen den Safari Reader hat niemand etwas einzuwenden“, sagte Lehment. Schließlich würden Publisher bezahlt, sobald die Werbung einmal angezeigt werde. Ein entsprechendes Vergleichs-Angebot wollte der Anwalt aber nicht machen. Durch Adblock Plus werde die Integriität von Angeboten wie bild.de und welt.de angegriffen.

Ein erst spät im Verfahren eingebrachter Hilfsantrag des Verlags zeigte jedoch mehr Wirkung. So stimmte das Gericht zu, dass Eyeo sich mit seinem Geschäftsmodell wohl dem Verstoß gegen den Ende 2015 neu gefassten Paragraphen 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig gemacht habe, der “aggressive geschäftliche Handlungen” verbietet.

Strittig war jedoch, ob Eyeo die dafür notwendige Machtposition innehabe. So hatte das Unternehmen erst vor wenigen Tagen bekannt gegeben, dass seine Werbeblocker weltweit auf insgesamt 100 Millionen Endgeräten installiert seien und damit externe Schätzungen nach unten korrigiert. Das Gericht hielt es aber nicht für nötig, dass Eyeo zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner Machtposition auch marktbeherrschend sein müsse.

Stattdessen nahm die Zivilkammer lukrative Verträge mit Branchenschwergewichten wie Google, Amazon und Microsoft als Indiz dafür, dass Eyeo eine Machtposition einnehme. Zudem konnte das Unternehmen Hersteller weiterer Werbeblocker überzeugen, sich dem Acceptable-Ad-Programm anzuschließen. Statt Eyeo direkt für den Einnahmeausfall durch die Blacklist von Adblock Plus verantwortlich zu machen, zielte das Gericht eher auf den Einfluss ab, den das Unternehmen auf den Werbemarkt habe.

Diese Annahme wurde von den Vertretern von Eyeo vehement bestritten. So seien die lukrativen Verträge eher dem Stil der US-amerikanischen Unternehmen geschuldet, die keinen Krieg gegen ihre eigenen Nutzer führen wollten. Nur ein Zehntel der auf die Whitelist aufgenommenen Website-Betreiber zahle tatsächlich an Eyeo. Zudem könnten nur Website-Betreiber die Aufnahme in die Whitelist beantragen. Ein Werbetreibender wie Adidas könne sich nicht direkt freischalten lassen, da Eyeo die Einbindung in die Angebote prüfen müsse. So verbieten die von Eyeo geschaffenen Regeln zum Beispiel, dass Werbung mitten im Text platziert wird, wo sie den Lesefluss stören kann. Insofern habe Eyeo keinen direkten Einfluss auf Werbetreibende.

Ad-Blocker auf time.com (3 Bilder)

Zerstört eine Werbeblocker die Integrität von redaktionellen Websites?

Diese Aussage wurde wiederum von den Klageanwälten bestritten. So habe sich Google mehr als nur die Freischaltung der eigenen Webangebote erkauft. Zudem verwiesen sie auf einen Vertrag mit Yieldkit, der es dem Affiliate-Marketing-Dienstleister als einzigem erlaubte, Textlinks auf verschiedenen Angeboten durch Adblock Plus zu schleusen. Strittig war auch, inwieweit Adblock Plus Eigenwerbung und Hinweise für Adblock-Nutzer blockiere.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung für Ende Juni angekündigt. Das letzte Wort wird damit aber noch nicht gesprochen sein. So laufen derzeit noch mindestens vier andere Klagen von Medienhäusern gegen Eyeo. Zudem haben beide Seiten erklärt, bis zum Bundesgerichtshof ziehen zu wollen. (js)