Pokémon Go: Kritik von deutschen Datenschützern

In den elend langen Nutzungsbedingungen des Spiels lauern einige überraschende Fußangeln in puncto Datenschutz sowie einige in Deutschland ungültige Verzichtserklärungen, die hiesige Datenschützer aufhorchen lassen.

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Pokemon Go

(Bild: dpa, Justin Lane)

Lesezeit: 2 Min.

Würde man die kompletten Nutzungsbedingungen von Pokémon Go und den Pokémon Trainer Club im Computermagazin c't abdrucken, käme man locker auf 20 Seiten reinste Bleiwüste. Kaum einer der Spieler dürfte sie sich komplett durchlesen, bevor er auf den Zustimmen-Knopf drückt. Wir haben deshalb den Juristen Henry Krasemann gebeten, die Nutzungsbedingungen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

Krasemann ist Referatsleiter beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein und kommt zu einem ernüchternden Urteil: Es sei quasi unmöglich, Pokémon Go anonym zu spielen. Niantic nehme sich jedwede Rechte heraus, die gesammelten Daten und Nutzungsprofile an Dritte weiterzugeben. Faktisch hätten deutsche Nutzer keine Möglichkeit, eine Löschung ihrer Daten später durchzusetzen.

Wohin Pokémon Go seine Daten überträgt, hat die Webseite mobilsicher.de vom Security-Blogger Mike Kuketz analysieren lassen: Demnach funkt Pokémon Go nicht nur verschlüsselte Daten zu den Servern von Niantic, sondern übermittelt Nutzerdaten auch zu Rechnern von Unity Technologies, Apteligent und Upsight. Alle drei kalifornischen Unternehmen verdienen ihr Geld unter anderem mit der Auswertung von Nutzerdaten für Werbezwecke.

Neben den Datenschutzproblemen hält Krasemann auch die Bedingungen der In-Game-Käufe für fraglich. Niantic könne diese weitgehend nach eigenem Gusto löschen und Konten sperren. Eine Klage soll laut Niantic nur möglich sein, wenn man der "Schiedsgericht-Verzichtsklausel" des Kleingedruckten innerhalb von 30 Tagen widerspricht. Zwar sei eine solche Klausel überraschend und nach deutschem Recht ungültig, trotzdem sieht er kaum Chancen, den Hersteller erfolgreich verklagen zu können.

Krasemanns vollständige Analyse lesen Sie online im c't-Artikel:

(hag)