OLG München zu Werbeblockern: Gute Zeichen für Adblock Plus

Gleich drei Medienhäuser traten gegen den Hersteller des umstrittenen Werbeblockers an. Mit ihrer Argumentation hatten die Kläger bei den Richtern jedoch wenig Erfolg.

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Adblock Plus
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Von
  • Torsten Kleinz
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Volles Haus beim Oberlandesgericht München: Aus prozessökonomischen Gründen hatte der zuständige Senat die drei anhängigen Verfahren, bei denen die Süddeutsche Zeitung, der Werbevermarkter IP-Deutschland und ProSiebenSat1 gegen das Kölner Unternehmen Eyeo vorgehen, zusammen verhandelt, so dass sich in dem Raum über 20 Anwälte und Unternehmensvertreter drängten.

Dabei wurde jedoch schnell klar: Nach dem bisherigen Stand der Verhandlungen sah das Gericht für die Anträge der Kläger kaum eine Chance. Für Eyeo stehen die Zeichen damit nach der vorangegangenen Teil-Niederlage vor dem Oberlandesgericht Köln daher gut.

Die Medienhäuser greifen dazu zu einem ganzen Strauß von Klagebegründungen, um den weiteren Vertrieb der Software zu verhindern. Von wettbewerbsrechtlichen Verstößen über kartellrechtliche Bedenken bis hin zur Urheberrechtsverletzung reichen die Vorwürfe, die in München bis zur Erschöpfung aller Beteiligten argumentiert wurden.

Sitz des Oberlandesgerichts München, das über die Klagen gegen Eyeo zu entscheiden hat.

Der vorsitzende Richter machte in der Verhandlung aber recht schnell klar, dass die in den Klagen vorgebrachten Argumente bisher nicht ausreichten, obwohl er ihnen zum Teil zustimmte. So bejahte er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Adblocker-Hersteller und den Medienhäusern und stellte sogar fest, dass das Geschäftsmodell Eyeos eine gezielte Behinderung darstellen könne. Dies genüge aber nicht für das beantragte Verbot des Werbeblockers.

Die Richter betonten aber, dass nicht Eyeo selbst, sondern die Nutzer von Adblock Plus für die Werbeblockaden unmittelbar verantwortlich seien. Zudem fehle es an der marktbeherrschenden Stellung Eyeos und existenzbedrohender Auswirkungen des Adblockers, die ein Verbot rechtfertigen könnten. Eine solche Machtstellung sei aber die Voraussetzung dafür, um Eyeo nach dem neuen Paragraphen 4a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine verbotene aggressive Handlungsweise nachzuweisen.

"Druck kann man nur aufbauen, wenn der Druck nicht auf andere Weise entweichen kann", argumentierte der Vorsitzende. Die Medienhäuser hätten jedoch mehrere Möglichkeiten auf die Herausforderung der Adblocker zu reagieren: Die Optionen reichten von der Adblocker-Blockade bis zu Paywalls. So habe der Verlag Axel Springer, der ebenfalls gegen Eyeo klagt, die Adblocker-Sperre auf Bild.de als Erfolg dargestellt.

Diese Argumentation wollten die Kläger nicht gelten lassen. So betonten die Vertreter der Süddeutschen Zeitung, dass die Nutzer unzureichend informiert seien, um die Folgen ihrer Entscheidung zur Werbeblockade zu überblicken. Deren Interessen stünden den Interessen von Eyeo letzlich entgegen. So hätten die Leser ein Interesse daran, dass das Angebot der Süddeutschen Zeitung ausreichend finanziert werde, um auch in Zukunft qualitative Berichte lesen zu können. Eyeo hingegen habe daran kein Interesse: "Es wird geblockt, um mit dem Whitelisting Geld zu verdienen", sagte der Klagevertreter der Süddeutschen Zeitung.

Damit argumentieren die Kläger gegen das Programm Acceptable Ads mit dem sich Eyeo finanziert. Werbetreibende, die sich an bestimmte Kriterien halten, können ihre Werbung dabei freischalten lassen – ab einem gewissen Werbeaufkommen verlangt Eyeo aber eine Umsatzbeteiligung von 30 Prozent. Eyeo hingegen verweist darauf, dass nur ein geringer Teil der auf der Whitelist eingetragenen Unternehmen tatsächlich dafür bezahlen müsse.

Insbesondere ProSiebenSat1 kann sich mit den Kriterien der "Acceptable Ads", die zum Beispiel viele Formen der Videowerbung verbieten, nicht abfinden. Für die Anwälte des TV-Konzerns ist der Kriterienkatalog nicht etwa ein Mittel, um den Nutzer vor nervender Werbung zu bewahren, sondern ganz darauf ausgerichtet die Textwerbung von finanzstarken Konzernen wie Google durchzulassen um so Provisionen zu kassieren. So gebe es auch Werbung, die den vermeintlichen Wünschen der Nutzer nach akzeptabler Werbung entspreche und dennoch von Eyeo ausgefiltert werde, weil niemand für die Aufnahme in die Whitelist bezahle. Ein Klagevertreter bezeichnete Eyeo-Geschäftsführer Eyeo Till Faida als "Rockefeller des 21. Jahrhunderts". Auch der US-Milliardär habe kostenlos Lampen abgegeben um dann an den Ölverkäufen zu verdienen.

Dass sich die Medienhäuser als Fürsprecher des Nutzerwillens präsentierten, ging wiederum Eyeo zu weit. So machte die Anwältin der Kölner Unternehmens darauf aufmerksam, dass die Kläger entgegen der erklärten Absicht ihrer Nutzer handelten, wenn sie über spezialisierte Skripte versuchen, Werbung auszuspielen, auch wenn ein Adblocker installiert sei.

Dieses Argument stieß auf Widerstand bei ProSiebenSat1: "Der Nutzer hat die Freiheit, werbefinanzierte Angebote anzuschauen oder nicht", begründete der Klägeranwalt. Die negative Informationsfreiheit gehe nicht so weit, dass sich die Nutzer nur die Rosinen aus einem Angebot herauspicken könnten, ohne dass sie zur Werbefinanzierung beitragen.

Die Anwälte des Werbevermarkters IP Deutschland versuchten die Lage anders darzustellen: So sei nicht der Nutzer effektiv für die Werbeblockade im Browser verantwortlich, sondern er trete mit der Installation eines Browser- Addons diese Möglichkeit an Eyeo ab. Die Firma habe alleine die Kontrolle darüber, welche Inhalte den Filter passieren könnten und welche nicht. Die Einträge in den Listen änderten sich täglich und würden von den Nutzern nicht kontrolliert. So betrieben 93 Prozent der Nutzer von Adblock Plus das Browser- Plugin in seinen Voreinstellungen.

Eyeo hingegen betonte, dass die Nutzer nach der Installation ausführlich über die Natur der Whitelist informiert würden. Zudem sei es extrem einfach, die Acceptable-Ads-Liste mit wenigen Klicks wieder abzuschalten. Dass dies so selten geschehe, liege vielmehr daran, dass die Nutzer mit den Kriterienkatalog zufrieden seien. Die Kläger bestreiten dies allesamt und verweisen auf die Komplexität der Filterlisten, die für den Normalnutzer nicht zu durchschauen seien. Doch auch hier zeigte sich der Senat wenig beeindruckt: "Es gibt Millionen Menschen, die ein Auto fahren und nicht wissen, wie ein Dieselmotor funktioniert", erklärte ein Richter.

Ein besonders umkämpfter Streitpunkt war auch die Frage, ob Adblock Plus gegen das Urheberrecht verstoßen könnte. Die Kläger von ProSiebenSat1 stellten die Angebote des Konzerns wahlweise als Datenbank dar, die von Eyeo illegal – da werbefrei – kopiert werde, oder als Programm in dessen Quellcode Eyeo urheberrechtswidrig eingreife.

Dabei verwiesen die Kläger insbesondere auf die Funktion "Element Hiding", mit der Adblock Plus nicht nur das Laden bestimmter Werbung verhindert, sondern auch den Quellcode der Webseite um eigene Anweisungen ergänzt, um das Layout zu erhalten. Eyeo bestritt jedoch dass eine Manipulation vorliege. So sei unter anderem zweifelhaft, ob die JavaScript-Programme, die zum Nachladen von Werbung dienen, die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die Süddeutsche Zeitung sei als Kläger zudem vom Element Hiding überhaupt nicht betroffen.

Das Oberlandesgericht wird voraussichtlich im April entscheiden. Aber egal wie das Urteil lautet - der Fall wird wohl anschließend vor dem Bundesgerichtshof landen. So hat der Medienkonzern Axel Springer trotz eines Teil-Erfolgs vor dem Oberlandesgericht Köln im vergangenen Jahr Rechtsmittel in Karlsruhe eingelegt. Auch die anderen Medienhäuser hatten im Vorfeld erklärt bis in die oberste Instanz ziehen zu wollen. Sie hoffen insbesondere, dass der Bundesgerichtshof die Leitsätze aus der Fernsehfee-Entscheidung von 2004 modifiziert, in der das Gericht Werbeblocker grundsätzlich als legal erklärt hatte.

Eine neue Entscheidung in Karlsruhe wird bis Anfang 2018 erwartet. Unterdessen wird der Kampf gegen Adblocker auf gesetzgeberischer Ebene geführt: So hat der Zeitungsverlegerverband NRW im Landtag Nordrhein-Westfalens in dieser Woche bereits ein generelles Verbot für die Filtersoftware vorgeschlagen. (jk)