Oberlandesgericht bestätigt Urteil gegen Powershopping

Im Streit um die Aufnahme von Elektronikgeräten einzelner Hersteller ins Gruppenkaufkonzept unterliegen die Powershopper erneut und hoffen nun auf ein Grundsatzurteil.

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Von
  • Peter Schmitz

Erwartungsgemäß hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem E-Commerce-Unternehmen PrimusOnline GmbH und seiner Tochter PrimusPowershopping in einem am gestrigen Freitag, dem 1. Juni, gefällten Urteil die Veranstaltung von Gruppenkäufen per Internet mit nach Interessentenzahl gestaffelten Rabatten (sogenanntes Powershopping) untersagt.

Wie bereits das Landgericht, das auf Antrag von Sony bereits 1999 eine einstweilige Verfügung gegen die Primus-Handelsgesellschaft erließ, sahen auch die Robenträger am OLG im Gruppenkauf-Konzept von Primus einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): "Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

Bei Primus deutet man das Urteil als Chance, da eingelegte Rechtsmittel nun den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) eröffnen, von dem man ein Grundsatzurteil und damit im günstigen Fall Rechtssicherheit für Betreiber von Online-Gruppenkaufangeboten erwartet.

Bassam Doukmak, Geschäftsführer bei PrimusPowershopping, zieht Parallelen zum jüngst aufgehobenen Rabattgesetz und schimpft über die "viel zu enge Auslegung des UWG beim Powershopping": Wenn der Standort Deutschland wettbewerbsfähig bleiben solle, müsse das UWG endlich im Sinne der Rechtsgestaltung in den übrigen europäischen Ländern ausgelegt werden.

"Wenn wir uns jetzt dem Urteil beugen, dann könnten wir unseren Kunden nicht mehr immer die günstigsten Preise anbieten. Das kommt im Interesse unserer Kunden nicht in Frage. Eher verlegen wir unseren Firmensitz in ein europäisches Nachbarland", so Doukmak.

Darüber hinaus stelle das Urteil eine Benachteiligung des Gruppenkaufkonzepts gegenüber anderen Modellen außerhalb und innerhalb des Internet dar. Es gebe etliche andere Verkaufsformen, denen man mit gleichem Recht ebenso ein "übertriebenes Anlocken" und ein "Ausnutzen der Spiellust" vorwerfen könne. Doukmak dazu: "Wieso gerade unser Modell gegen die guten Sitten verstoßen soll, das bleibt mir schleierhaft." Das Kölner OLG-Urteil hat zunächst keine Auswirkungen. Bis zur Zustellung des Urteils will Primus nach eigenem Bekunden das Geschäftsmodell weiterführen. Zudem bereitet das Unternehmen, das über PrimusOnline zur Metro-Gruppe gehört und gleichzeitig eine Tochter von RTL NewMedia ist, derzeit den Gang in die nächste Instanz vor – wenn Rechtsmittel eingelegt sind, so hat das aufschiebende Wirkung auf die Rechtskraft des Urteils bis zur Entscheidung durch den BGH. (psz)