BGH: Googles Bildersuche verletzt Urheberrecht nicht

Solange Google keine Kenntnis davon hat, dass von Websites veröffentlichte Fotos dort widerrechtlich liegen, haftet der Konzern nicht dafür, dass er sie als Bildersuchergebnis anzeigt.

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Bundesgerichtshof

(Bild: dpa, Uli Deck)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Holger Bleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Bildersuche von Google weiterhin für nicht urheberrechtswidrig. Am heutigen Donnerstag hat der I. Zivilsenat entschieden, dass "eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt" (Az. I ZR 11/16, "Vorschaubilder III"). Damit bestätigt das oberste deutsche Gericht seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema.

Der konkrete Fall datiert aus dem Jahr 2009, bezieht sich also auf die alte Version der Google-Bildersuche, die lediglich stark verkleinerte Vorschaubilder angezeigt hat ("Thumbnails"). Geklagt hatte der Betreiber der US-Erotik-Webseite perfect10.com. Dort bietet er Fotos kostenpflichtig und passwortgeschützt zum Download an. Einige dieser Nacktfotos tauchten illegalerweise auch woanders frei zugänglich auf – Google indizierte diese Kopien und zeigte sie in der Trefferliste an. Beklagte im Verfahren war allerdings nicht Google, sondern AOL mit der unter aol.de laufenden Suchmaschine, die damals in Kooperation auf Suchergebnisse der Google-Bildersuche zurückgriff.

Bereits in den beiden Vorinstanzen hatte der Kläger verloren. Nun hat auch der BGH seine Revision zurückgewiesen. AOL beziehungsweise Google haben in diesem Fall nicht das Urheberrecht verletzt, weil keine Kenntnis der rechtlichen Situation vorlag. Der BGH stützt sich bei seiner Entscheidung auf auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Dieser hatte 2016 entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Webseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.

Diese Haftung erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit dehnt der BGH nun auf Suchmaschinen aus, denn: "Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen." Dasselbe gelte für "Internetsuchdienste".

Von dem Anbieter einer Suchfunktion könne nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt. So resümierte der BGH in einer am Donnerstag veröffentlichten Pressemitteilung. Bis der Senat eine schriftliche Begründung nachreicht, vergehen in aller Regel einige Wochen.

Ob dieses Urteil auch auf die aktuelle Version der Google-Bildersuche übertragbar ist, bleibt abzuwarten. Sie ist juristisch umstritten, weil sie eben keine Thumbnails mehr in der Vorschau nutzt, sondern nur leicht verkleinerte Bilder. Deshalb hat der Fotografen-Berufsverband Freelens im März dieses Jahres am Landgericht Hamburg Klage gegen Google eingereicht. Der Vorwurf: Weil Google nun großformatige Bilder direkt in der Bildersuche anzeigt, würden die Urheberrechte der Fotografen verletzt. (hob)