EuGH soll Auskunftspflichten von YouTube bei Raubkopien umreißen

Welche Informationen über einen Nutzer, der wiederrechtlich Filme hochgeladen hat, muss YouTube herausgeben? Der BGH weiß es nicht und fragt deshalb den EuGH.

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EuGH soll Auskunftspflichten von YouTube bei Raubkopien umreißen

(Bild: dpa)

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Die Frage, mit welchen Auskünften Video-Plattformen wie YouTube beim Aufspüren von Nutzern helfen müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bittet nach einer Klage des Filmverleihers Constantin die Luxemburger Kollegen um Rat und setzte das Verfahren deshalb am Donnerstag aus. (Az. I ZR 153/17)

Constantin macht in dieser Klage exklusive Nutzungsrechte an den Filmen "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf YouTube hochgeladen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte Constantins Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht hatte YouTube zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und wies die Klage im Übrigen ab.

Die für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlichen Nutzer verbergen sich hinter Decknamen. Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet Plattform-Betreiber, den geschädigten Firmen "Namen und Anschrift" herauszugeben. Beides liegt YouTube nach eigenen Angaben nicht vor. Constantin will deshalb die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dreier Nutzer sowie die verwendeten IP-Adressen wissen.

Umstritten ist, ob das durch die Formulierung im Gesetz gedeckt ist. In einer EU-Richtlinie ist von "Namen und Adressen" die Rede. Der EuGH soll nun nach dem Willen des BGH klären, was das umfasst. (mit Material der dpa) / (anw)