Urteil: Vodafone darf Zero-Rating-Dienst "Pass" nicht auf Deutschland begrenzen

Enthält ein Mobilfunktarif die Option, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss dies EU-weit gelten.

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SIM Karte

(Bild: dpa, Martin Gerten)

Lesezeit: 3 Min.

Erfolg für Verbraucherschützer: Vodafone darf die Gültigkeit des Zero-Rating-Angebots "Pass" nicht auf Deutschland einschränken. Dieses muss vielmehr in der gesamten EU gelten. Dies hat das Landgericht Düsseldorf auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) entschieden. In einer rein nationalen Offerte sahen die Richter einen Verstoß gegen das EU-Recht, wobei sie unter anderem auf die Verordnungen für ein offenes Internet und zum Roaming sowie auf die Richtlinie für Nutzerrechte bei der elektronischen Kommunikation verweisen.

Der Düsseldorfer Telekommunikationskonzern bietet einige Mobilfunktarife zusammen mit "Vodafone-Pass" an. Damit werden bestimmte Dienste wie Video- und Musikstreaming, Chats und ausgewählte soziale Netzwerke nicht auf das verfügbare Datenvolumen angerechnet. Eine Kategorie ist kostenfrei wählbar, weitere Apps können kostenpflichtig freigeschaltet werden. Das Angebot ist bisher aber nur im Inland gültig. Im Ausland schlägt das Nutzen der Anwendungen voll zu Buche.

Laut dem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 12 O 158/18) vom 8. Mai sollen Verbraucher ihren Mobilfunktarif im europäischen Ausland aber genauso nutzen können wie zuhause, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen. Die 12. Zivilkammer bezeichnete Zero-Rating-Angebote zudem insgesamt als "problematisch". Die EU-Verordnung für den elektronischen Binnenmarkt und die Netzneutralität untersage die Praxis zwar nicht generell. Wenn damit nur einzelne Applikationen begünstigt würden, könnte angesichts beschränkter Auswahlmöglichkeiten aber ein Verstoß gegen die Nutzerrechte vorliegen. Es müssten möglichst viele Anwendungen einbezogen werden.

Das Gericht verurteilte Vodafone in diesem Sinne dazu, irreführende Werbung zu unterlassen. Das Unternehmen hatte demnach auf seiner Webseite für den Zero-Rating-Dienst unzureichend über wesentliche Nutzungseinschränkungen informiert. Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen externer Links waren im Pass nicht automatisch enthalten und führten deshalb auch bei den ausgewählten Apps zum Verbrauch des Datenvolumens. Das stand lediglich in einer Fußnote der Preisliste und in einer Frage-Antwort-Liste.

Der vzbv hatte auch gerügt, dass die Internutzung per "Tethering" bei Vodafone-Pass ausgeschlossen ist. Ohne Verbrauch des Datenvolumens können Verbraucher die nicht angerechneten Apps nur auf dem Gerät nutzen, das die SIM-Karte enthält. Verwenden sie ihr Smartphone als mobilen WLAN-Zugangspunkt, um sich etwa einen Stream auf ihrem Laptop anzuschauen, geht das zu Lasten des Datenvolumens. Das ist nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht mit den EU-Vorgaben vereinbar, wonach Kunden ihre Endgeräte frei wählen dürfen.

In diesem Punkt wies das Landgericht die Klage aber ab. Der Vodafone-Pass schließe die Wahl des Endgerätes beim Tethering nicht aus, sondern rechne den Datenverbrauch nur auf das vereinbarte Datenvolumen an. Das sei zulässig. Der Bundesverband hat gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt, sodass dieses insgesamt noch nicht rechtskräftig ist. Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv, mahnte angesichts des Richterspruchs den Gesetzgeber, Verstöße gegen die Regeln zur Netzneutralität endlich EU-konform und damit schärfer zu sanktionieren. Momentan würden nur Teile der Strafbestimmungen umgesetzt, Bußgelder fielen gering aus. (axk)