Google muss Informationen nicht zwingend und nicht weltweit löschen

Google muss laut EuGH Links, die zu Webseiten mit heiklen Informationen führen, nicht zwingend löschen. Zudem gilt das Recht auf Vergessen nicht weltweit.

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EuGH: Google muss sensible Informationen nicht zwingend löschen
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Von
  • dpa

Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links, die zu Webseiten mit heiklen Informationen führen, nicht zwingend löschen. Vielmehr müssten sie auf Antrag Betroffener prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu schützen, befand der Europäische Gerichtshof am Dienstag (Aktenzeichen C-136/17).

Hintergrund sind Fälle aus Frankreich, wo Bürger bei Google beantragt hatten, bestimmte Informationen bei Suchen nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Dabei ging es etwa um eine satirische Fotomontage, um Informationen über Verbindungen zur Scientology-Kirche oder um den Link zu einem Artikel über eine Anklage wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche. Google hatte die Löschung der Links verweigert. Das mit den Fällen befasste französische Gericht erbat vom EuGH eine Präzisierung der Rechte und Pflichten.

Ganz grundsätzlich stellten die Richter nun klar, dass das Verarbeiten personenbezogener Daten, aus denen etwa politische Meinungen, ethnische Herkunft oder Informationen über Gesundheit und Sexualleben hervorgehen, in der Regel verboten ist. Aber es gebe Ausnahmen.

Diese hingen etwa von der Art der Information, deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit ab. Auch die Rolle der Person im öffentlichen Leben sei einzubeziehen. Suchmaschinenbetreiber müssten ihre Entscheidung auf Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen.

Zudem entschied der EuGH, dass das europäische "Recht auf Vergessenwerden" nicht global gilt: Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit löschen. Die Ergebnisse müssten jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden, urteilten die Luxemburger Richter (Aktenzeichen C-507/17).

Voraussetzung ist, dass die Anbieter dem Antrag eines Betroffenen zuvor stattgegeben haben oder der Anordnung einer Behörde nachkommen. Außerdem müsse dafür gesorgt werden, die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.

Hintergrund des Urteils ist eine Google-Klage gegen die französische Datenschutzbehörde CNIL. Diese hatte ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen das US-Unternehmen verhängt, weil es Links nicht weltweit entfernt hatte. (anw)