Waffenverbotszone in Leipzig

Oberbürgermeister Burkhard Jung, Innenminister Roland Wöller und der damalige Polizeipräsident Bernd Merbitz bei der Eröffnung der Waffenverbotszone. Bild: Polizei Sachsen

Eine wirre Konstruktion mit unklaren Bestimmungen

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Formal verbergen sich hinter der Verordnung zur Waffenverbotszone zwei getrennte Verordnungen, zum einen die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig" und zum anderen die "Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig".

Zunächst scheint es verwirrend, dass es zweier Verordnungen mit beinahe identischem Aufbau und Inhalt bedarf. Dies begründet sich jedoch darin, dass nur die Errichtung einer Verbotszone für Waffen ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) findet. Dort ist geregelt: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt 1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder 2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist."

Die Verordnung zur Errichtung einer Zone zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände stützt sich hingegen auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen (SächsPolG): "Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen)." Die polizeiliche Aufgabe, die mit der Verbotszone erfüllt werden soll, wird wiederum mit der sogenannten Generalklausel (Abwehr von Gefahr für Sicherheit und Ordnung) in § 1 Abs. 1 des SächsPolG definiert.

a) Unklare Rechts- und Datengrundlage

Es ist durchaus fraglich, ob die Rechtsgrundlagen der hier als Gefährlichegegenständeverbotszone bezeichneten Verbotszone für eine so umfängliche Verbotsnorm ausreichen. Im Gegensatz zu anderen Spezialnormen wie Alkoholverbotszonen nach § 9a SächsPolG, bei denen konkrete Voraussetzungen für die Errichtung der Verbotszone gegeben sein müssen, genügt bei Polizeiverordnungen nach § 9 SächsPolG eine abstrakte Gefahr (vgl. Elzermann/ Schwier: Kommentar zum Polizeigesetz des Freistaats Sachsen).

Dies wäre nur dann verhältnismäßig, wenn die sich aus der Polizeiverordnung ergebenden Einschränkungen als für den Einzelnen nicht zu schwerwiegend einzuschätzen wären - immerhin soll das Mitführen von Messern jeglicher Art, aber auch von Schraubendrehern und ähnlichen Gegenständen unterbunden werden. Die Einschätzung, ob die Leipziger Gefährlichegegenständeverbotszone mit dem Rückgriff auf die Generalklausel und der abstrakten Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, muss letztlich durch ein Verwaltungsgericht geklärt werden, sollte wünschenswerterweise gegen die Verbotszone geklagt werden.

Darüber hinaus erschließt es sich nicht, warum für Waffenverbotszonen nach dem Waffengesetz und auch für Alkoholverbotszonen in Sachsen Spezialnormen geschaffen wurden, während dies bei Verbotszonen für gefährliche Gegenstände hingegen offenbar nicht notwendig war. Es steht zu vermuten, dass die sehr konkreten Voraussetzungen, die in einer Spezialnorm für die Errichtung einer solchen Verbotszone rechtlich geregelt werden müssten, den Erlass dieser Verbotszone nach gegenwärtigem Sachstand nahezu unmöglich machen könnten. So scheiterte die Stadt Görlitz vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit dem Versuch, eine Alkoholverbotszone zu erlassen.

Die Stadt konnte die gesetzlich geforderten Tatsachen, die die Annahme alkoholbedingter Straftaten rechtfertigen würden, insbesondere die Kausalität von Alkoholkonsum und Straftaten, nicht nachweisen (vgl. Urteil OVG Sachsen Az.: 3 C 19/16). Ein Umstand, der auch einer Gefährlichegegenständeverbotszone drohen würde, sollten vergleichbare gesetzliche Voraussetzungen erforderlich sein. Denn mit einer einzigen Ausnahme handelte es sich bei allen Straftaten unter Verwendung von Waffen (oder als Waffen verwendeter Gegenstände), die im Jahr 2018 in der Leipziger Verbotszone durch die Polizei registriert wurden, um Waffen nach dem Waffengesetz (Landtagsdrucksache 6/18595), für die die Waffenverbotszone in Anwendung kommen müsste. Umso mehr steht die Sinnhaftigkeit einer Gefährlichegegenständeverbotszone in Frage.

Auch bei der Waffenverbotszone ergeben sich aus den Voraussetzungen, die zum Erlass gegeben sein müssen, allerhand Schwierigkeiten. So ist unklar, was quantitativ unter "wiederholt begangenen Straften" zu verstehen ist und wie dieser Sachverhalt nachgewiesen werden kann. Problematisch ist dabei, dass es keine einheitlichen Vorgaben für die polizeiliche Erfassung von Straftaten unter Verwendung von Waffen gibt. So werden in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) lediglich Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen registriert. Alle anderen Waffenarten werden nicht aufgeführt. Im vergangenen Jahr unternahm die Innenministerkonferenz einen Vorstoß, zukünftig auch Straftaten unter Verwendung von Messern zu registrieren. Dies wird vermutlich jedoch erst im Jahr 2022 umgesetzt sein (Bundestagsdrucksache 19/10441, S.24).

Neben der PKS dient das polizeiliche Auskunftssystem Sachsen (PASS) als statistische Datengrundlage. Inwieweit jedoch bei der Bearbeitung und Speicherung einzelner Straftaten im PASS eine etwaige Verbindung zu Waffen und deren Gebrauch ebenfalls hinterlegt wird, ist mit Ausnahme von Schusswaffen vom jeweiligen Einzelfall und somit von der individuellen Einschätzung der bearbeitenden Polizeibediensteten abhängig.

Vor dem Hintergrund dieser statistischen Lücken ist eine kriminalistisch nachvollziehbare Begründung der Notwendigkeit einer Waffenverbotszone an einem bestimmten Ort und somit an keinem anderen Ort mehr als fragwürdig. Darüber hinaus steht zu vermuten, dass an jenen Orten, an denen mutmaßlich vermehrt Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen werden und für die deshalb die Errichtung einer Waffenverbotszone vorbereitet wird, viel häufiger und in der Datenerhebung präziser Straftaten in Verbindung mit Waffen (Hieb- und Stichwaffen) polizeilich registriert werden.

Weitaus komplizierter wird die Erfassung sogenannter gefährlicher Gegenstände. Gemäß den Regelungen in § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verbot gefährlicher Gegenstände für Leipzig sind hierunter Hieb- und Stichwerkzeuge sowie Reizstoffsprühgeräte zu verstehen, die nicht unter das Waffengesetz fallen. Ebenfalls unter das Verbot fallen Gegenstände, "die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge". Was in diesem Zusammenhang "geeignet" bedeutet und welche Umstände gegeben sein müssen, obliegt wiederum der individuellen Einschätzung der jeweiligen Polizeibediensteten.

Dabei lassen sich bereits erhebliche Widersprüche feststellen. Die Sächsische Staatsregierung beantwortet die öffentlich zugängliche Anfrage, wie in der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone Wahlplakate entfernt werden können, so:

Da für das Mitsichführen von Scheren keine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, würden von der zuständigen Behörde keine Ausnahmegenehmigungen zum Tragen von Messern erteilt werden. Denn die Entfernung der Wahlplakate ist auch mittels nicht verbotener Hilfsmittel, wie Scheren, Kombi- und Kneifzangen, möglich.

Landtagsdrucksache 6/17829

Des Weiteren wird durch die Staatsregierung in derselben Drucksache ausgeführt:

Da Scheren weder nach dem Waffengesetz noch gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind, sind die Verordnungen in Bezug auf Scheren gar nicht anwendbar und das Mitführen von Scheren ist demnach erlaubt.

Landtagsdrucksache 6/17829

Damit sollten Scheren also weder Waffen noch gefährliche Gegenstände sein und ihr Mitführen müsste demzufolge auch in der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone erlaubt sein. Allerdings wurden im November 2018 (Landtagsdrucksache 6/15525) und im Februar 2019 (Landtagsdrucksache 6/16906) jeweils Scheren durch die sächsische Polizei sichergestellt, weil ihr Mitführen als Verstoß gegen die Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone gewertet wurde. Gegen die betroffenen Personen wurden zudem Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Sächsische Staatsregierung verweist in ihrer Antwort auf die Nachfrage erneut auf den jeweiligen Einzelfall:

Im konkreten Einzelfall ist es aber möglich, dass eine aufgefundene Schere zweckwidrig geschärft worden ist oder sonst der Zusammenhang oder die Umstände eine andere Zweckbestimmung indizieren. […] Die Einstufung der Scheren als gefährliche Gegenstände beruht darauf, dass die Umstände des Auffindens der Gegenstände nicht den alltäglichen Normalfällen (z. B. im Nagelpflegeset in der Handtasche oder als Hilfsmittel zum Entfernen von Wahlplakaten) entsprachen.

Landtagsdrucksache 6/18166

Im Ergebnis der Argumentation der Sächsischen Staatsregierung ist so aus einem klaren "Scheren sind keine gefährlichen Gegenstände" ein "unter Umständen, die nicht dem Normallfall entsprechen, vielleicht doch" geworden. Diese für die Bürgerinnen und Bürger erheblichen Unklarheiten führen zu deutlichen Unsicherheiten: Betroffene Bürgerinnen und Bürger können kaum vorhersehen, ob die Umstände, unter denen sie Scheren oder andere mutmaßliche gefährliche Gegenstände (sichergestellt wurden u. a. auch Schraubendreher und Glasschaber) mit sich führen, noch normal sind und es ihnen gelingt, ein "berichtigtes Interesse" am Mitführen gegenüber der Polizei geltend zu machen.

Gerade der letztgenannte Punkt, der von der Staatsregierung in der Landtagsdrucksache 6/18166 als Indiz dafür angeführt wird, dass die Sicherstellung der Scheren berechtigt war, benachteiligt Personen und erschwert die Durchsetzung ihrer Rechte, die sich aus verschiedenen Gründen - z. B. fehlende Sprachkenntnisse oder aufgrund geringeren kulturellen Kapitals - gegenüber den Behörden nicht eindeutig und bestimmt erklären können oder im Feststellungsfall situativ überfordert sind.

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