Vorübergehende Mehrwertsteuersenkung: Zweifel an Zeitplan zur Umsetzung

Die im Corona-Konjunkturpaket angekündigte Senkung der Mehrwertsteuer soll am 1. Juli greifen. Aber das wird wohl nichts: Die Verabschiedung kommt zu spät.

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Corona-Paket 2 kommt 5 Sekunden vor 12

(Bild: wavebreakmedia/Shutterstock.com)

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Dr. Hans-Peter Schüler

Das am 3. Juni vorgestellte zweite Konjunkturpaket zur Wirtschaftsbelebung nach dem Corona-Lockdown soll am 29. Juni den Bundestag und den Bundesrat passieren, wie das Bundesfinanzministerium heute bekannt gab. Es enthält neben anderen Maßnahmen eine befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 und 7 Prozent auf 16 und 5 Prozent. Diese Vergünstigungen sollen vom 1. Juli bis zum 31. Dezember gelten. Sie werden sich aber erst dann auswirken, wenn Unternehmen die damit angestrebten Preisnachlässe mit ihrer Kalkulation und insbesondere ihrer Buchhaltung auf die Straße bringen können.

Zu den erforderlichen Umstellungen gehört nicht nur in den meisten Fällen die Kennzeichnung neuer Preise an den Handelswaren oder Verkaufsregalen, sondern auch Software-Umstellungen in Kassensystemen sowie in den Anwendungen für Warenwirtschaft und Buchhaltung. Frühere Änderungen des Mehrwertsteuersatzes hat der Gesetzgeber aus gutem Grund viele Monate vor Inkrafttreten angekündigt, weil die zuständigen Softwareanbieter diese Zeit zur Programmierung, Qualitätssicherung und zum Verteilen der Updates an ihre Geschäftskunden benötigten.

Damit aber die aktuellen Terminpläne der Bundesregierung aufgehen, müsste sich diese Vorlaufzeit von mehreren Monaten auf einige Stunden verkürzen, denn bis zur absehbaren Absegnung durch Bundestag und Bundesrat können sich durchaus noch Details an den Plänen ändern, und selbst nach den Gremiensitzungen muss das Gesetz vom Bundespräsidenten abgezeichnet werden und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Als frühesten Termin dafür könnte man sich den 30. Juni vorstellen.

Zum Beispiel sind für jeden Steuersatz mehrere Buchhaltungskonten erforderlich, in die man die damit zu versteuernden Geldbeträge bucht. Die allermeisten Unternehmen operieren mit sogenannten Standardkontenrahmen (SKR) der Steuerberatergenossenschaft DATEV – das sind Listen mit standardisierten Kontonummern für Hunderte von Buchhaltungskonten. Der erste Schritt zu einer steuerlichen Anpassung besteht deshalb darin, dass die DATEV ihre SKR auf den neuesten Stand bringt. Erst danach können Softwarehäuser auf die neuen Listen aufbauen.

Außerdem müssen Dienstleistungen, die sich über Zeiträume mit unterschiedlichen Steuersätzen erstrecken, jetzt mit zuvor unnötigen speziellen Splitbuchungen notiert werden. Weitere Komplikationen rühren von der Kommunikation mit dem Finanzamt. Dieses muss nämlich bei Umsatzsteuervoranmeldungen dieselben Zusatzposten für neue Steuersätze erfassen, und Unternehmensanwendungen müssen ebenfalls auf zusätzliche Konten zugreifen, wenn sie Meldungen fürs Finanzamt erstellen.

Händler haben für ihre Preispolitik drei Möglichkeiten: Die erste und nächstliegende Vorgehensweise besteht darin, alle angebotenen Artikel mit neuen Brutto-Endpreisen zu kalkulieren und etikettieren – und dann aufs Neue auf Schwellenpreise von X,99 € zu zielen.

Zweitens muss ein Händler die Steuersenkungen gar nicht an Kunden weitergeben, sondern kann seine Waren weiter zu den bisherigen Verbraucher-Endpreisen anbieten. Die damit verbundene unsichtbare Nettopreiserhöhung erkauft er sich dann aber durch verringerte Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich mit Konkurrenten.

Der dritte Weg führt über sogenannte Rechnungsrabatte: Alle Preisangaben bleiben erhalten, und wenn der Kunde seinen Einkauf an der Kasse bezahlt, wird ihm ein Pauschalrabatt von bis zu 2,5 Prozent (100*(1,19-1,16)/1,19) eingeräumt. Diese scheinbar nicht aufwendige Vorgehensweise stellt zusätzliche Anforderungen an das Kassensystem, die in vielen Fällen erst durch ein Update zu erfüllen sind.

Noch bis zum gestrigen Donnerstag versprachen die meisten der von c't befragten Softwarehäuser, sie könnten ihren Kunden die benötigten Funktionen auch in der kurzen Vorlaufzeit pünktlich zur Verfügung stellen, doch angesichts der nun erfolgten Terminankündigung muss man diese Zusagen in Zweifel ziehen.

[Update vom 9.7.2020, 14:00: Angaben zu einer Sonderregelung für Tabakwaren gelöscht] (hps)