Bundesverfassungsgericht: Fotojournalisten müssen nicht zwingend verpixeln

Die Redaktionen sind dafür verantwortlich, die Rechte der Abgebildeten zu wahren, entschieden die Karlsruher Verfassungsrichter.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 62 Kommentare lesen
Bundesverfassungsgericht: Fotojournalisten müssen nicht zwingend verpixeln

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

(Bild: dpa)

Lesezeit: 2 Min.

Pressefotografen müssen keine strafrechtliche Verurteilung befürchten, weil sie unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen liefern. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klar. Die Redaktionen seien dafür verantwortlich, bei der Veröffentlichung die Rechte der Abgebildeten zu wahren. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Fotograf bei der Weitergabe der Fotos wichtige Umstände verschweige (Az. 1 BvR 1716/17).

Die Richter gaben der Verfassungsbeschwerde eines Fotojournalisten statt. Er war zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er 2014 im Klinikum Aachen einen vermeintlichen Ebola-Patienten gegen dessen Willen fotografiert und das Bild an ein Boulevardblatt weitergegeben hatte. Auf dessen Internetauftritt erschien das Foto unverpixelt unter der Überschrift: "Ebola Panne in NRW? – Virus-Verdächtiger musste auf Klinik-Flur warten."

Der zugehörige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erfuhren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darüber in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit. "Der Mann musste mit mir und etwa 25 weiteren Patienten in der Notaufnahme warten. Nicht nur mir war mulmig", wird in dem Bericht ein Augenzeuge zitiert.

Der Patient und die zuständige Ärztin hatten den Fotografen vergeblich aufgefordert, die Aufnahme zu löschen und sogar die Polizei gerufen. Ob der Fotograf diese Umstände der Redaktion mitgeteilt hatte, hatten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen aber nicht festgestellt. Der Aspekt wurde deshalb hier nicht berücksichtigt.

Das Landgericht Aachen hatte die Verurteilung vor allem damit begründet, dass der Fotografierte durch die unverpixelte Abbildung öffentlich bloßgestellt worden sei. Das habe sich zum Zeitpunkt der Weitergabe der Fotos aber noch nicht abgezeichnet, meinten die Verfassungsrichter. Das Kölner Oberlandesgericht wiederum habe die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse nicht ausreichend berücksichtigt. Vom Fotografen könne eine Verpixelung der Fotos schon bei Weitergabe "grundsätzlich nicht verlangt werden". Fotografen verstoßen demnach auch nicht gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, wenn sie die Verpixelung bei der Weitergabe an die Redaktion nicht mit den dort Verantwortlichen thematisieren. (mit Material der dpa) /

(anw)