EuGH: YouTube muss nach illegalem Upload nur Postanschrift rausgeben

Constantin Film konnte sich vor dem EuGH nicht damit durchsetzen, von YouTube Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse von Nutzern zu bekommen.

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EuGH: Youtube muss bei illegalem Upload nur Postanschrift rausgeben

Der Film "Scary Movie 5" ist mittlerweile über YouTube zu kaufen oder ausleihbar.

(Bild: Screenshot von YouTube)

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Online-Plattformen wie YouTube müssen nicht die E-Mail-Adressen oder Telefonnummern von Nutzern herausgeben, die dort illegal Filme hochgeladen haben. Der Begriff der "Adresse" im EU-Recht beziehe sich lediglich auf die Postanschrift, urteilte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (Rechtssache C-264/19).

Hintergrund ist eine Klage der Firma Constantin Film Verleih gegen Googles Videoplattform Youtube. Dort hatten Nutzer die Filme "Parker" und "Scary Movie 5", an denen Constantin Film die Nutzungsrechte für Deutschland hat, illegal hochgeladen. Constantin Film verlangte deshalb, dass YouTube und Google die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer herausrücken müsse.

Da Google und YouTube sich weigerten, klagte Constantin Film sich durch mehrere Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser wollte schließlich vom EuGH wissen, ob der Begriff "Adressen", wie er in der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums steht, auch die E-Mail-Adressen, IP-Adressen und Telefonnummern der Nutzer umfasst.

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Gerichte in den EU-Ländern nicht verpflichtet sind, die Herausgabe dieser Informationen anzuordnen. Allerdings haben sie die Möglichkeit dazu, wie es weiter hieß.

Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass für ein Youtube-Konto lediglich ein Name, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angegeben werden muss. Diese Daten würden normalerweise nicht überprüft, es werde keine Postanschrift des Nutzers verlangt. Um allerdings auf YouTube Videos hochzuladen, die länger als 15 Minuten dauern, müsse der Nutzer eine Mobiltelefonnummer angeben, damit er einen Freischaltcode erhalten kann. Außerdem willigen die YouTube-Nutzer ein, dass ihre IP-Adresse sowie der Zeitpunkt der Nutzung gespeichert werden.

Der EuGH erläuterte nun, dass der Begriff "Adresse" einen unionsrechtlichen Begriff darstellt, "der in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss". Da der Begriff in der Urheberrechtsrichtlinie 2004/48 nicht definiert sei, sei er nach dem "gewöhnlichen Sprachgebrauch" zu bestimmen, und das sei die Postadresse. (mit Material der dpa) /

(anw)