Neue P2B-Verordnung schützt gewerbliche Anbieter vor Amazon & Co.

Heute tritt die Plattform-to-Business-Verordnung in Kraft, mit der die EU Händler und Dienstleister vor marktmächtigen Handelsplattformen schützen will.

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Neue P2B-Verordnung schützt gewerbliche Anbieter vor Amazon & Co.
Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis

Am heutigen Sonntag tritt die sogenannte P2B-Verordnung in der Europäischen Union in Kraft. Als Verordnung bedarf sie nicht der Umsetzung in nationales Recht, sondern gilt – wie beispielsweise die Datenschutz-Grundverordnung auch – in allen EU-Mitgliedstaaten direkt.

Offiziell handelt es sich um die "Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten". Konkret geht es bei der Verordnung in erster Linie um den Schutz gewerblicher Nutzer, also von Verkäufern von Produkten oder Anbieter von Dienstleistungen, vor intransparenten und unfairen Geschäftspraktiken von Plattformanbietern.

In den Erwägungsgründen zur Verordnung wird von einer "wachsenden Abhängigkeit" der Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf Plattformen gesprochen. Dies wird zurückgeführt auf die "größere Verhandlungsmacht, die es ihnen gestattet, sich einseitig in einer möglicherweise unlauteren Weise zu verhalten, die den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden kann". Namentlich wird von Praktiken gesprochen, "die gröblich von der guten Geschäftspraktik abweichen oder gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen". Die EU verfolgt dabei das Ziel, ein "faires, vorhersehbares, tragfähiges und vertrauenswürdiges Online-Geschäftsumfeld im Binnenmarkt" zu schaffen. Die Verordnung soll hierzu beitragen.

Der EU-Gesetzgeber nennt im Verordnungstext oder den Erwägungsgründen keine Beispiele für die Plattformen, die er im Auge hat. Dass es sich dabei um Betreiber wie Amazon oder Airbnb handelt, liegt aber auf der Hand. Aus diesem Grund gilt die Verordnung auch für Plattformen von außerhalb der EU, wenn die Anbieter von Waren und Dienstleistungen und die Kunden sich zumindest teilweise in der EU befinden.

Allerdings soll die Verordnung nicht für "Peer-to-Peer-Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer, reine Business-to-Business-Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden, Online-Werbeplatzierungsinstrumente und Online-Werbebörsen gelten". Soweit in EU-Mitgliedstaaten weitergehende nationale Rechtsvorschriften gelten, die "einseitige Handlungen oder unlautere Geschäftspraktiken" untersagen oder ahnden, bleiben diese von der Verordnung unberührt. Sie schafft damit letztlich lediglich ein EU-weit geltendes Mindestschutzniveau.

Auf die Plattformbetreiber kommen mit der Verordnung insbesondere folgende Pflichten über die Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Verstöße gegen diese Vorgaben führen – ähnlich dem deutschen Recht über allgemeine Geschäftsbedingungen – zur Nichtigkeit der betroffenen Regelung:

  • AGB müssen "klar und verständlich formuliert" und für die gewerblichen Nutzer vor und nach dem Vertragsabschluss "leicht verfügbar" sein.
  • Sollen gewerbliche Nutzer ganz oder teilweise von einer Plattform ausgeschlossen werden, müssen die Gründe dafür benannt sein.
  • Wenn die AGB Auswirkungen auf die geistigen Schutzrechte der gewerblichen Nutzer haben sollen, muss dies in den AGB enthalten sein.
  • Nutzt der Plattformbetreiber "zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme" für den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen des gewerblichen Nutzers, muss hierüber informiert werden.
  • AGB-Änderungen müssen in der Regel mit mindestens 15 Tagen Vorlauf angekündigt werden. Der gewerbliche Nutzer kann seinen Vertrag mit dem Plattformbetreiber bei AGB-Änderungen kündigen.

Die Einschränkung, Aussetzung oder Beschränkung der Nutzung einer Plattform durch einen gewerblichen Nutzer bedarf zwingend einer Begründung, die dem betroffenen Nutzer zugänglich gemacht werden muss. Bei einer Beendigung der Zusammenarbeit durch den Plattformbetreiber gilt grundsätzlich eine Frist von mindestens 30 Tagen.

Eine zentrale Regelung umfasst Transparenz im Hinblick auf Rankings, die ein Plattformbetreiber einsetzt. Dabei müssen "die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern" angegeben werden. Auch hier sind klar und verständlich formulierte Erläuterungen bereitzustellen, die öffentlich und leicht verfügbar sind. Da das Ranking einen Schwerpunkt der Verordnung bildet, enthält sie weitere Regelungen zu Detailfragen.

Weitere Regelungen umfassen die "differenzierte Behandlung" von eigenen Angeboten der Plattformanbieter und denen ihrer gewerblichen Nutzer, Vorgaben zu Gestaltung besonderer Vertragsbestimmungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Zugang zu Daten der Endnutzer und zur Einschränkung der gewerblichen Nutzer, ihre Angebote auf anderen Wegen zu vermarkten. Zudem müssen Plattformbetreiber ein internes Beschwerdemanagement einrichten und Mediatoren benennen, die in Streitfällen schlichten sollen.

Die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung kann durch Interessenvertretungen und bestimmte Verbände gerichtlich durchgesetzt werden. Außerdem sieht sie vor: "Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung." Die Plattformbetreiber werden aufgefordert, sich Verhaltenskodizes zu geben, die die Zielerreichung der Verordnung unterstützen sollen.

Bis zum 12. Januar 2022 und anschließend alle drei Jahre soll die EU-Kommission die Verordnung evaluieren. Leser können die Verordnung hier als PDF nachvollziehen. Mehr Details finden sich außerdem in einem Artikel der kommenden iX 8/2020, erhältlich ab dem 23. Juli.

(fo)