Buchhandel protestiert gegen "Zwangslizenz" für E-Book-Ausleihe

Der Bundesrat will, dass Verlage Bibliotheken digital erschienene Bücher lizenzieren müssen. Dagegen protestiert der Börsenverein des Deutschen Buchhandels.

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In der Onleihe sieht der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ein einwandfrei funktionierendes Leihsystem.

(Bild: onleihe.net)

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Der Bundesrat will erreichen, dass Verleger öffentlichen Bibliotheken für digital erschienene Bücher Nutzungsrechte einräumen müssen. Das stößt dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels sauer auf, der zusammen mit anderen Verbänden von einer "überstürzten gesetzlichen Regelung für die E-Book-Ausleihe" spricht. Es sei falsch, "in den letzten Zügen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens überstürzt und ohne Not ein so komplexes Thema wie die E-Book-Ausleihe aufzunehmen".

Hintergrund ist eine Stellungnahme des Bundesrats (PDF) vom 29. März zum Entwurf eines "Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts". Darin schlägt er vor, einen neuen Paragraphen 42b UrhG einzuführen. Bibliotheken sollen jeweils eine digitale Ausgabe für eine begrenzte Zeit jeweils einer Person zugänglich machen dürfen.

Der Buchhandel meint, der Vorschlag des Bundesrats stehe in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform und spricht von einer "Zwangslizenz". Er wäre ein "massiver Eingriff in die Rechte der Verlage", kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. Kommerzielle E-Book-Angebote des Buchhandels und der Verlage wären gegenüber einer "steuersubventionierten E-Book-Flatrate" nicht mehr wettbewerbsfähig.

Der Börsenverein verweist auf das bisher schon bestehende E-Book-Leihsystem "Onleihe". Dafür gebe es bisher freiwillige Lizenzvereinbarungen mit 7200 Verlagen zu etwa einer halben Million E-Book-Titeln. Diese seien voriges Jahr über 30 Millionen Mal ausgeliehen worden; Deutschland nehme damit in dieser Hinsicht weltweit eine Spitzenstellung ein. Dabei schöpften auch große Onleihe-Verbünde das vorhandene Titelangebot lediglich zu etwa 10 Prozent aus.

Für Verlage und Autoren sei es wirtschaftlich sehr bedeutend, manche E-Book-Neuerscheinungen um einige Monate verzögert für die Ausleihe in Bibliotheken bereitzustellen. In den ersten Monaten nach der Veröffentlichung sei die Nachfrage nach einem Titel am größten. Ohne diese Möglichkeit wäre mit hohen Umsatzausfällen zu rechnen. E-Books würden schon heute zu 40 Prozent ausgeliehen und zu 60 Prozent gekauft.

Bei Titeln mit sehr hoher Nachfrage beträgt die Vergütung von Urheber:innen und Verlagen laut Börsenverein im Vergleich zu verkauften E-Books teilweise etwa 3 Prozent. Autor:innen und Verlage erhielten in diesen Fällen nach 33 Ausleihen eines E-Books die Erlöse, die sie mit einem einzigen Verkauf erzielen würden. Daher müssten die Lizenzgebühren erhöht werden.

Der Bundesrat hatte seinen Vorschlag damit begründet, dass Bibliotheken zurzeit in Lizenzierungsverhandlungen unterlegen und von der Preispolitik der Verleger abhängig seien; insbesondere bei sogenannten Paketangeboten. Auf Dauer könnten so digitale Medien aus den öffentlichen Bibliotheken verschwinden.

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"Die Bundesregierung hat im Sommer 2019 mit der ermäßigten Mehrwertsteuer E-Books den gedruckten Büchern gleichgestellt. Diese Gleichstellung sollte nun auch im Urheberrecht erfolgen", heißt es in der Stellungnahme des Bundesrats. Wenn den Bibliotheken Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen zu adäquaten Preisen eingeräumt würden, werde sichergestellt, dass ihre Verhandlungsposition verbessert würde. Dabei solle die Erlaubnis für das Ausleihen von digitalen Büchern nicht an den Erwerb einer bestimmten Anzahl analoger Exemplare gekoppelt sein. Stattdessen solle das digitale Angebot ausgeweitet werden.

Zusammen unter anderem mit der Arbeitsgemeinschaft von Jugendbuchverlagen, dem Verein Deutsche Fachpresse und der AG wissenschaftlicher Verleger schreibt der Börsenverein (PDF) , der Vorschlag des Bundesrats halte auf keiner Ebene einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Er sei zur Förderung der digitalen Leihe weder geeignet noch erforderlich. Der vorgeschlagene Paragraph 42b verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil er nur die E-Books erfasst, nicht aber alle anderen Produkte, die in Bibliotheken erhältlich seien.

(anw)