Auflagen für Online-Plattformen: Das neue Jugendschutzgesetz in der Kritik

Seit 1. Mai gilt deutschlandweit ein neues Jugendschutzrecht, das auch Betreibern von ­Online-Plattformen Pflichten auferlegt. Vieles daran ist heiß umstritten.

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(Bild: Albert Hulm)

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Von
  • Harald Büring
Inhaltsverzeichnis

Bereits vor einigen Monaten haben Nutzer von Internetdiensten ungewohnte Altersabfragen bemerkt. Anbieter, die man nicht etwa zum ersten Mal besucht und denen man doch eigentlich gut bekannt ist, bitten plötzlich um eine erneute Bestätigung des Geburtsdatums, verlangen Ausweiskopien oder eine Altersverifikation über Kreditkarten. Sie begegnen damit verschärften europäischen Jugendschutzanforderungen. Passend dazu hat der deutsche Gesetzgeber jüngst umfangreiche Änderungen am Jugendschutzgesetz (JuSchG) vorgenommen, die seit 1. Mai 2021 wirksam sind. Schon in der Planungsphase waren viele Aspekte unter Sachverständigen stark umstritten.

Die Regelungen zum Jugendmedienschutz gelten nicht mehr nur für klassische Trägermedien wie CDs oder DVDs, sondern auch für Telemedien (§ 1 Abs. 1a JuSchG). Dieser sehr weite Begriff umfasst über im Netz verfügbare Video- und Musikangebote hinaus auch beispielsweise Spiele-Apps, Onlineshops, Chaträume, Dating-Plattformen und soziale Netzwerke.

Der Gesetzgeber hat also den Anwendungsbereich für das JuSchG ausgeweitet. Seine Begründung: Er wolle Kinder und Jugendliche besser vor den vielfältigen Gefahren schützen, die für sie mit der Nutzung des Internets verbunden seien. Deren Spektrum reiche von Kostenfallen und Verführung zu exzessivem Spielen über Cybermobbing bis hin zu drohenden sexuellen Übergriffen.

Manche YouTube-Inhalte unterliegen Altersbeschränkungen entsprechend den "Community-Richtlinien" des Anbieters. Maßgeblich ist in Deutschland allerdings das Jugendschutzgesetz. Es fordert unter anderem wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Medien, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können.

§ 24a JuSchG verpflichtet Anbieter von Onlinediensten, die sich auch an Kinder und Jugendliche richten und von diesen üblicherweise genutzt werden, gegebenenfalls "Vorsorgemaßnahmen" zu ergreifen, sofern sie mit Gewinnerzielungsabsicht fremde Inhalte für ihre Nutzer speichern oder bereitstellen. Das betrifft etwa soziale Netzwerke. Was genau unter Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber will jedenfalls weder private Websites noch Non-Profit-Projekte, behördliche oder firmeninterne Angebote darunter fassen. Auch die Bitte um Spenden zur Deckung von Betriebskosten soll normalerweise noch nicht als Gewinnerzielungsabsicht gelten. Außerdem betrifft die Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Abs. 1 JuSchG nur Angebote, die in Deutschland mindestens eine Million Nutzer haben. Das gilt unabhängig davon, wo die Betreiber ansässig sind.

Welche Maßnahmen die Anbieter im Einzelnen durchführen müssen, hat der Gesetzgeber nicht abschließend aufgeführt. Er hat aber vorgegeben, dass sie "angemessen" und "wirksam" sein sollen, um die Schutzziele des § 10a Nr. 1–3 JuSchG zu wahren. Diese Ziele betreffen erstens den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor bestimmten Medien: nämlich solchen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Zweitens geht es um den Schutz der persönlichen Integrität von Minderjährigen bei der Mediennutzung.

Anbieter, die von § 24 JuSchG erfasst sind, müssen Gefahrenprognosen darüber erstellen, welche erheblichen Risiken die von ihnen präsentierten Inhalte für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen mit sich bringen. Dazu gehören nach § 10b Abs. 3 JuSchG vor allem Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen und durch glücksspielähnliche Mechanismen. Hinzu kommen Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens sowie die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen. Auch nicht altersgerechte Kaufappelle gehören zum Katalog der Risikobringer, insbesondere wenn sie mit werbenden Verweisen auf andere Medien arbeiten.

Für angemessene Vorsorgemaßnahmen nennt der Gesetzgeber in § 24a Abs 2 JuSchG einige Beispiele. Dazu gehört die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, das Beschwerden von Nutzern entgegennimmt. Solche Beschwerden können Onlineangebote betreffen, die nach § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) unzulässig sind. Das umfasst ein breites Spektrum von Inhalten. Es beginnt bei strafbaren Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, führt über Hassaufrufe und verbale Angriffe auf Bevölkerungsgruppen, Verharmlosung von Gewalt, Kriegsverherrlichung sowie sexbetonte Darstellungen von Kindern und Jugendlichen und reicht bis zu Inhalten, welche im B- oder D-Bereich der Liste jugendgefährdender Medien auftauchen (Träger- und Telemedien mit absolutem Verbreitungsverbot).

Bei den entgegenzunehmenden Beschwerden kann es auch um solche Angebote gehen, die altersunabhängig für Minderjährige zugänglich sind, obwohl sie gemäß § 5 Abs. 1, 2 JMStV als entwicklungsbeeinträchtigend für Angehörige bestimmter Altersstufen gelten.

Melde- und Abhilfeverfahren für nutzererzeugte Inhalte sollen eine für Kinder und Jugendliche geeignete Benutzerführung aufweisen. Auch die Bereitstellung eines Alterseinstufungssystems für nutzergenerierte audiovisuelle Inhalte gehört zu den Beispielen des § 24a Abs. 2 JuSchG. Ein besonders kritischer Punkt betrifft die Bereitstellung technischer Mittel zur Altersverifikation für Rezipienten von Inhalten, die deren Uploader als nur für Erwachsene geeignet eingestuft haben. Eine bloße Frage nach dem Geburtsdatum auf Vertrauensbasis ist eben keine Altersverifikation.

Nicht zuletzt gehört zu den angemessenen Vorsorgemaßnahmen ein leicht auffindbarer Hinweis auf anbieterunabhängige Beratungsangebote, Hilfe- und Meldemöglichkeiten. Dasselbe gilt für die Bereitstellung technischer Mittel zur Steuerung und Begleitung der Nutzung für Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen.

Damit jedoch nicht genug: Das Gesetz nimmt auch das Einrichten von Voreinstellungsoptionen in den Blick. Solche Einstellungen müssen geeignet sein, Nutzungsrisiken für Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung ihres Alters zu begrenzen. Sie sollen etwa verhindern, dass Nutzerprofile Betroffener ohne deren ausdrückliche Einwilligung per Suchmaschine auffindbar oder für nicht angemeldete Personen einsehbar sind. Restriktiv müssen sie auch im Hinblick auf die Veröffentlichung von Standort- und Kontaktdaten sein und in Bezug auf den Schutz der Kommunikation zwischen Nutzern. Diese soll nicht standardmäßig offenliegen; sie ist zudem auf einen von den Nutzern vorab selbst gewählten Kreis einzuschränken. Darüber hinaus soll die Nutzung von vornherein anonym oder unter Pseudonym erfolgen.

Schließlich müssen Anbieter, deren Dienste auch von Kindern genutzt werden, über ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachdenken. Deren für die Nutzung wesentliche Bestimmungen sollen in kindgerechter Weise dargestellt werden.

Das veränderte Jugendschutzrecht berührt unter anderem die Arbeit der deutschen Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Die Website der Einrichtung hat zu dem, was sich in puncto Alterskennzeichnungen verändert, allerdings nichts wirklich Aktuelles zu sagen.

Nach § 24b Abs. 2 JuSchG können Anbieter ihre Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen auch dadurch erfüllen, dass sie in einer Leitlinie Maßnahmen festlegen und diese umsetzen. Solche Leitlinien müssen mit einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbart werden, die gemäß dem JMStV von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt ist. Das betrifft derzeit die FSM für Multimediadienste sowie die Online-Abteilungen von USK (Spiele) und FSK (Filme). Die Einrichtung muss den betreffenden Anbieter als Mitglied führen.

Mit der Vereinbarung einer Leitlinie ist es noch nicht getan: Anschließend gilt es, sie der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BZKJ) vorzulegen, damit diese prüfen kann, ob die Leitlinie als angemessen anzusehen ist. Es handelt sich dabei um die ehemalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM), die im Zuge der Gesetzesnovelle zu einer selbstständigen Bundesoberbehörde aufgewertet worden ist und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) untersteht (§§ 17–24 JuSchG). Die BZKJ betreibt nun die Prüfstelle und führt nach § 18 JuSchG die Liste der jugendgefährdenden Medien.

Wenn die Bestätigung der Bundeszentrale vorliegt, muss der Anbieter schließlich seine Leitlinie veröffentlichen. Die Nutzung von Leitlinien ist zwar für Telemedienanbieter mit ziemlichem Aufwand verbunden, kann ihnen aber auch Rechtssicherheit verschaffen: Immerhin haben die zuständigen Stellen dann geprüft, dass die in einer Leitlinie aufgeführten Vorsorgemaßnahmen nach ihrer Konzeption ausreichend sind. Wenn die Leitlinie nicht das Plazet der BZKJ findet, hat der Anbieter gegenüber der Bundeszentrale zunächst einmal Gelegenheit zur Stellungnahme. Falls die Behörde danach trotz allem bei ihrem Standpunkt bleibt, muss sie den Anbieter in Bezug auf die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen beraten. Erst wenn das alles nicht geklappt hat, kann die BZKI ihn zur Abhilfe auffordern und ihm dafür eine Frist setzen.

Die erwähnten Vorschriften dienen deutlich spürbar vor allem der Risikovermeidung bei Online-Angeboten, die nutzergenerierte Inhalte zugänglich machen. Diensteanbieter, die eigenverantwortlich journalistisch-redaktionelle Inhalte präsentieren, sind nicht an die Pflicht zu strukturellen Vorsorgemaßnahmen gebunden.

Betreiber von Online-Plattformen für Filme und Spiele müssen das von ihnen Dargebotene nach § 14a JuSchG mit einer "deutlich wahrnehmbaren" Alterskennzeichnung versehen. Das betrifft beispielsweise Streamingdienste und App-Portale, sofern diese "mit Gewinnerzielungsabsicht" ihr Material als eigene Inhalte zum individuellen Abruf bereithalten. Auch hier bleiben Plattformen, die in Deutschland "nachweislich" weniger als eine Million Nutzer haben, außen vor.

Der Gesetzgeber hat auch Anbieter reiner Erwachsenenmedien nicht vergessen: Sie müssen hinreichende Mittel zur Altersverifikation für ihre Nutzer bereitstellen. Wenn sie auf geeignete Weise sicherstellen, dass kein Minderjähriger Zugang zu den Inhalten auf ihren Plattformen bekommt, brauchen sie diese nicht auf die Einhaltung von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 JuSchG).

Weltweit vernetzter Jugendschutz: Schon seit Jahren arbeitet die USK bei der Alterskennzeichnung für Onlinespiele und Apps mit ausländischen Partnern in der International Age Rating Coalition (IARC) zusammen. Dort spielen die jetzt auch im deutschen JuSchG verankerten Zusatzhinweise zu Risiken bereits eine wichtige Rolle.

Falls ein Anbieter Vorsorgemaßnahmen, die die BZKI gefordert hat, auch nach Aufforderung und Verstreichen der gesetzten Frist nicht hinreichend umgesetzt hat, darf die Behörde unangenehm werden: Sie kann dann eine Maßnahme, die sie für passend hält, selbst anordnen und für die Verwirklichung wiederum eine Frist setzen. Ist auch diese fruchtlos verstrichen, sieht der betreffende Anbieter sich dem Vorwurf ausgesetzt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. In verkehrsverstoßgehärteten Ohren klingt das nicht weiter schlimm, aber die dafür verhängten Bußgelder können bis zu fünf Millionen Euro betragen.

Selbst wenn es nicht um das Aussitzen oder Ignorieren einer vollziehbaren Anordnung zu Vorsorgemaßnahmen geht, sind Jugendschutzverstöße im Zusammenhang mit Medien keine Kavaliersdelikte. § 28 Abs. 5 JuSchG sieht dafür immerhin Geldbußen von maximal 50.000 Euro vor.

Unter Umständen kann ein Medienanbieter sich durch Verletzung des Jugendschutzrechts sogar strafbar machen. § 27 JuSchG sieht in Bezug auf Trägermedien Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor. Solche Strafen drohen nach § 23 JMStV auch Telemedienanbietern – für die schwere Gefährdung der Entwicklung oder Persönlichkeitserziehung Minderjähriger "unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums". Die betreffenden Medien müssen sich "offensichtlich" zu einer solchen Gefährdung eignen. Selbst für eine fahrlässig begangene Tat drohen dann noch bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe.

Erziehungsberechtigte, die Minderjährigen jugendgefährdende Medien zugänglich machen, also beispielsweise gemeinsam mit ihnen problematische Videos anschauen, können straffrei ausgehen – sofern sie nicht "durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen" ihre Erziehungspflicht "gröblich" verletzen.

Juristische Kommentatoren begrüßen nahezu einhellig den Umstand, dass die Neufassung des JuSchG auch Anbieter von Telemedien in die Pflicht nimmt. Klassische Trägermedien verlieren in dem Maß an Bedeutung, in dem Kinder und Jugendliche sich übers Internet unterhalten lassen, sich dort informieren und austauschen. Anbieter müssten allerdings auch genau wissen, worin ihre Pflichten im Einzelnen bestehen. Leider weisen die neuen Regelungen des Jugendschutzgesetzes in dieser Hinsicht viele Unklarheiten auf. So benennt der Gesetzgeber nicht alle Vorsorgemaßnahmen zur Überwachung, die Online-Anbieter normalerweise ergreifen müssen. Bei den Beispielen, die er nennt, fehlen vielfach genaue Definitionen. Was ist etwa unter einem "leicht auffindbaren Hinweis" auf anbieterunabhängige Beratungsangebote im Sinne von § 24a Abs. 2 Nr. 5 JuSchG zu verstehen? Welche technischen Mittel zur Altersverifikation genügen der Vorschrift von § 24a Abs. 2 Nr. 4 JuSchG?

Problematisch erscheint auch, wie jemand beweisen kann, dass sein Angebot in Deutschland weniger als eine Million Nutzer hat. Und beweisen muss er es, um von den Pflichten in Bezug auf strukturelle Vorsorgemaßnahmen frei zu sein. Eine bloße Behauptung ist kein Beweis.

Ebenso wenig ist klar, wann Angebote sich im Sinne von § 24a Abs. 1 Satz 2 JuSchG "nicht an Kinder und Jugendliche richten" und von diesen "üblicherweise nicht genutzt" werden. Der Gesetzgeber sagt auch nichts dazu, wann genau man von einer Gewinnerzielungsabsicht eines Anbieters ausgehen muss und dieser daher den Kontrollpflichten des JuSchG unterliegt. Ist das bereits der Fall, wenn ein Online-Angebot seinem Betreiber etwa Einnahmen aus Werbebannern verschafft?

Vieles wird die Rechtsprechung noch klären müssen. So bleibt etwa abzuwarten, wie sich das neue Ziel "Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen" bei der Mediennutzung auswirkt. Der Gesetzgeber hat etwa nicht klar definiert, was Anbieter im Rahmen einer durchzuführenden konkreten Gefahrenprognose im Hinblick auf dieses Ziel zu berücksichtigen haben.

Was den starken Fokus auf Risikovermeidung betrifft, so ist es insbesondere kritisch, dass § 10b JuSchG die einzelnen Risiken nicht abschließend aufführt [1]. Ohne diese Klarstellungen kann es passieren, dass Plattformbetreiber wegen der für sie kaum einschätzbaren Risiken allzu übervorsichtig agieren und Inhalte auch dann verbannen beziehungsweise einer Altersverifikation unterwerfen, wenn dies gar nicht erforderlich wäre.

Mehr Infos

[1] Hilgert/Sümmermann, Von Inhalt zu Interaktion – Neuerungen im Jugendschutzrecht, Kommunikation & Recht 2021, 297, 298–299

Es bleibt also noch jede Menge Arbeit für Gerichte, um den reichlich vorhandenen Nebel im nunmehr geltenden Jugendschutzrecht zu lichten.

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(psz)