Neue Gesetze gegen Doxxing, Kindesmissbrauch und verhetzende Beleidigung

Ab sofort sind Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Kindesmissbrauch verboten. Feindeslisten und Hetze sind jetzt ebenfalls strafbar.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 113 Kommentare lesen
Bronzestatue der Justitia

(Bild: nepool/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Kindesmissbrauch sind ab sofort verboten, ebenso das Veröffentlichen privater Informationen auf Feindeslisten und hetzende Beleidigungen. Ein weiteres in Kraft getretenes Gesetz verbietet die Verbreitung personenbezogener Daten, wenn den genannten dadurch Schaden droht. Wer sich einer verhetzenden Beleidigung schuldig macht, kann ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Ein neuer Straftatbestand schließt eine Lücke im Strafrecht und soll Kinder besser vor sexuellen Übergriffen schützen. Ermittler stoßen mitunter auf Dokumente, die unter anderem Auskünfte über Orte, an denen sich Kinder oft aufhalten, sowie detaillierte Anleitungen zum Missbrauch Minderjähriger enthalten. Für die Verbreitung solcher Informationen droht nun eine Strafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Besitz und das Abrufen einer Missbrauchsanleitung kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe führen.

Derzeit bereiten sowohl rechts- als auch linksextreme Äußerungen in den sozialen Medien Handlungsbedarf – aufgrund ausufernder Wortgefechte. Bisher waren die Vorschriften für strafwürdige Äußerungen, die die Menschenwürde anderer betreffen, nicht ausreichend, befand der Gesetzgeber.

So erfüllte eine private, in den sozialen Netzwerken verbreitete Nachricht bisher nicht den Tatbestand der Volksverhetzung, auch wenn sie den Empfänger oder die Empfängerin mit strafwürdigen Äußerungen beschimpft. Das hat sich jetzt geändert. Bei so einem Straftatbestand bezieht sich die Nachricht entweder auf die Herkunft, die Weltanschauung, die Behinderung, die Religion oder die sexuelle Orientierung.

Wer personenbezogene Daten anderer so verbreitet, dass die Betroffenen oder ihr nahestehenden Personen "im Rahmen einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts" in Gefahr gebracht werden, macht sich jetzt des Doxxings strafbar. Dabei ist strafrechtlich relevant, ob die Verbreitung der Daten geeignet ist, die Person einem Verbrechen und anderen rechtswidrigen Taten auszusetzen. Dazu zählen Sexualstraftaten und andere Taten, die die körperliche Unversehrtheit einer Person gefährden.

Das neue Gesetz sieht vor, dass auch bei bereits öffentlich zugänglichen Daten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden muss. Wenn die Daten beispielsweise einer Kundendatenbank entnommen wurden, also nicht öffentlich zugänglich waren, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Ausnahme bildet die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens wie etwa Recherchearbeiten zu Extremismus.

Bereits im Juni hatte sich der Bundesrat für die Kriminalisierung von Feindeslisten, verhetzende Beleidigungen und der Anleitungen zu sexuellem Kindesmissbrauch ausgesprochen. Ein besonders Aufsehen erregender Fall von Doxxing ereignete sich Ende 2018. Ein 22-Jähriger wurde vom Gericht in Alsfeld verurteilt, weil er persönliche Daten und parteiinterne Dokumente von über 100 Politikern und anderen bekannten Personen in einem Twitter-Adventskalender veröffentlicht hatte.

(mack)