Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde über zu hohe Grenzwerte nicht zur Entscheidung an.

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Von
  • Angela Meyer

Aus juristischer Sicht sind die geltenden Grenzwerte für Mobilfunkanlagen nicht zu beanstanden. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde vertreten. Der Nachbar einer Mobilfunkanlage war der Auffassung, dass diese seine Gesundheit schädige, da die geltenden Grenzwerte nicht niedrig genug seien und war deshalb vor Gericht gezogen. Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde, die bereits vor den Verwaltungsgerichten gescheitert war, gar nicht erst zur Entscheidung an.

Das höchste Gericht begründete seine Ablehnung damit, dass die Politik über die Höhe von Grenzwerten zu entscheiden habe. Solange sie dabei die nötige Sorgfalt walten lasse, gebe es für die Gerichte keinen Grund einzugreifen. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen bestehe nicht. Bisher lägen noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass elektromagnetische Strahlen unterhalb der geltenden Grenzwerte gesundheitsschädlich sind. Grenzwerte könnten aber nur dann beanstandet werden, wenn erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Es reiche dafür nicht aus, wenn nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen, sei eine politische Entscheidung. Erst vor kurzem hatte die Bundesregierung erklärt, dass sie auch bei der Einführung von UMTS die Grenzwerte nicht weiter verschärfen will. (anm)