Gericht untersagt den Versand unverlangter Newsletter-Aktivierungsmails

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin stellen unerwünscht erhaltene E-Mails, mit denen sich der Empfänger in einen Newsletter-Verteiler eintragen kann, eine unzulässige Werbung dar.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach den Anbietern von Grußkarten könnte es nun auch den Versendern von Online-Newslettern an den Kragen gehen. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin stellt die unerwünschte Übersendung einer Newsletter-Anmeldung per E-Mail eine unzulässige Werbung dar.

Der Antragsteller des Beschlusses vom 19. September 2002 hatte eine E-Mail erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink anzuklicken, um in einen Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Sofern er dies nicht wolle, solle er die Mail einfach löschen. Hierin sah der Antragsteller unerwünschte Werbung und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Informationsservices.

Das Landgericht bestätigte in seiner Entscheidung nochmals die mittlerweile herrschende Auffassung, dass es sich bei dem unaufgeforderten Zusenden einer E-Mail mit Werbeinhalten gegenüber Gewerbetreibenden um einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb handelt. Privatpersonen steht unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen den Versender der Mail ebenfalls ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.

Die Einwendung des Newsletter-Betreibers, der Antragsteller hätte die Eintragung für die Mailingliste selbst vorgenommen, ließ das Gericht nicht gelten. Nachweispflichtig für die Eintragung in eine Liste sei stets der Betreiber des Angebotes. Diesen Beweis konnte der Anbieter jedoch nicht führen. Der Beschluss ist unter Juristen umstritten. Die der Entscheidung zugrundeliegende Art des Opt-In-Verfahrens bei der Anmeldung zum Bezug eines Newsletters ist im Internet weit verbreitet und galt bisher als rechtlich unbedenklich. (Joerg Heidrich) / (em)