Gesetzesänderung bringt weitere Pflichten für Online-Verkäufer

Eine zum neuen Jahr in Kraft tretende Gesetzesänderung beschert nicht zuletzt Betreibern von Online-Shops zusätzliche Informationspflichten.

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Von
  • Peter Schmitz

Die zum 1. Januar 2003 in Kraft tretende Änderung der deutschen Preisangabenverordnung bedeutet nicht zuletzt für Betreiber von Online-Shops eine erweiterte Informationspflicht. Sie müssen künftig auf den Werbe- beziehungsweise Katalogseiten ihrer Websites ausdrücklich darauf hinweisen, dass die dort platzierten Preisangaben die Umsatzsteuer und sämtliche anderen Preisbestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie dort auch angeben, ob für den Kunden zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen §1, Abs. 6 zufolge deutlich wahrnehmbar sein, dürfen also nicht etwa irgendwo auf einer AGB-Seite versteckt werden.

Die Preisangabenverordnung behandelt das geschäftsmäßige Anbieten von Waren und Leistungen gegenüber Endverbrauchern. Die am 18. Oktober 2002 verkündete Neufassung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, S. 4195 ff.) enthält in §1, Abs. 2 sowie §9, Abs. 3 spezielle Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte – dies betrifft Angebote, die etwa auf Bestellungen per Telefon, Fax oder Internet abzielen.

Nach §1, Abs. 1 müssen bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern ohnehin auch bisher schon Inklusivpreise angegeben werden. Warum §1, Abs. 2 nun auch noch vorschreibt, dass auf diese Tatsache ausdrücklich hinzuweisen ist, wird manchem Händler rätselhaft vorkommen – zumindest demjenigen, der seine Waren ausschließlich deutschen Kunden anbietet. Diese sind die Nennung von Inklusivpreisen schließlich gewohnt, und bislang hat die Rechtsprechung einen ausdrücklichen Hinweis auf Selbstverständlichkeiten wie das Enthaltensein der Umsatzsteuer im angegebenen Preis sogar als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aufgefasst – ein solcher Hinweis, so die richterliche Begründung dazu sinngemäß, suggeriere dem ahnungslosen Kunden, dass die Preisangaben der Mitbewerber diesen selbstverständlichen Preisbestandteil normalerweise ausklammerten, was sie aufgrund der Preisangabenverordnung aber gar nicht dürften. Dieser Argumentation der Rechtsprechung wird durch die Gesetzesänderung nun gewissermaßen der Teppich unter den Füßen weggezogen und gewendet.

Bei einem internationalen Publikum, das mit den deutschen Vorschriften zu Preisangaben nicht vertraut ist, könnte der zwangsweise Hinweis möglicherweise noch einen nachvollziehbaren Sinn haben. Artikel 5, Abs. 2 der europäischen E-Commerce-Richtlinie verlangt eine entsprechende Information bezüglich Steuern und Versandkosten in angezeigten Preisen. Mit der Änderung der Preisangabenverordnung ist denn auch diese Vorgabe der EU in deutsches Recht umgesetzt worden.

Die genannten Informationsverpflichtungen gelten nicht nur für diejenigen Fernabsatzgeschäfte, die von den Vorschriften des ehemaligen Fernabsatzgesetzes (Widerrufsrecht etc., jetzt gemäß §312b, Abs. 3 BGB) erfasst werden. Vielmehr lässt §9, Abs. 3 der geänderten Preisangabenverordnung sie auch für den Online-Vertrieb von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs sowie für Reiseleistungen gelten. (psz)