OGH Österreich entschied über Frame-Links

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ein mit Spannung erwartetes Urteil zum Recht auf Web-Verweise (Links) gefällt.

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Von
  • Holger Bleich

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen mit Spannung erwarteten Beschluss zum Recht auf Web-Verweise (Links) gefällt. Der Wetter-Service Meteo-data hatte einem Bauunternehmen per Einstweiliger Verfügung verboten, auf seiner Site in Frames Wetterkarten des Unternehmens zu verlinken. In einem so genannten außerordentlichen Revisionsrekurs hob der OGH die Einstweilige Verfügung nun in allen Punkten auf und widersprach damit den beiden vorherigen Instanzen.

Meteo-data warf der Baufirma vor, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben, indem sie die Wetterkarten in einem Frame verlinkt hatte. "Es ist auf diese Weise nicht zu erkennen, dass die sichtbar gemachte Information von einer anderen Site übernommen ist, und es wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die gesamte Information der sichtbaren Website stammt vom Betreiber der gerade angewählten Site", lautete die Begründung. Durch diese Form des Zugriffs auf die Site von Meteo-data habe sich die Beklagte in Wettbewerb zu Meteo-data gestellt und behindere den Wetter-Service im Absatz. Außerdem habe sich die Baufirma in sittenwidriger Weise ein Arbeitsergebnis zunutze gemacht, "das unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und Fachwissen erstellt" worden sei. Dadurch sei das Internet-Angebot der Klägerin entwertet worden.

Die Baufirma widersprach: Sie habe keineswegs sittenwidrig gehandelt, weil die verlinkten Meteo-data-Karten sowohl einen deutlichen Copyright-Vermerk als auch einen direkten Verweis zur Meteo-data-Site enthielten. Folglich habe die Baufirma unmissverständlich auf die fremde Leistung hingewiesen. Dadurch, dass der Copyright-Vermerk als Link ausgebildet sei, habe die Baufirma sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert, weil sie deren Leistungen beim Publikum bekannt gemacht habe.

Der Oberste Gerichtshof schmetterte sowohl die urheberechtlichen als auch die wettbewerbsrechtlichen Einwendungen von Meteo-data ab. Die grafische Gestaltung der Website von Meteo-data "geht über eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, nicht hinaus und entbehrt individueller Gestaltungselemente". Damit sei sie "kein Werk im Sinne des Paragrafen 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes. Das Sichtbarmachen nur von Teilen der klägerischen Web-Seiten durch Links auf der Site der Baufirma sei daher keine "unzulässige Werkbearbeitung im Sinne einer Umgestaltung der Ausgangsseite". Der deutliche Copyright-Vermerk auf den verlinkten Inhalten sorge überdies dafür, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege. Daher sei "eine Wettbewerbswidrigkeit auch unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung zu verneinen".

Für Meteo-data dürfte dieses Urteil gravierende Auswirkungen haben: Das Unternehmen verschickt entweder selbst oder durch eine Firma namens Werico seit über einem Jahr nachträglich Rechnungen an private oder gewerbliche Website-Betreiber. Darin fordert Meteo-data im Nachhinein horrende Summen für eine angebliche Inanspruchnahme von Services des Unternehmens. Dabei hatten die Betreiber lediglich einen Link zu den frei zugänglichen Wetterprognosen der Firma gesetzt. Auch die im Urteil entlastete Baufirma war im Dezember 2001 von einem solchen Anschreiben betroffen. Als sie sich weigerte, beantragte Meteo-data die strittige Einstweilige Verfügung.

Die Zeitschrift c't berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe 4/2003 ab Seite 174 ausführlich über die Geschäftspraktiken von Meteo-data. Außerdem erhalten Webmaster im Artikel Tipps, in welcher Form das Setzen von Web-Links juristisch sauber geschehen sollte. (hob)