Linux und das Markenrecht: Ein Sturm im Wasserglas

Die praktischen Auswirkungen einer Löschung der Marke "Linux", wie sie der Münchener Anwalt von Gravenreuth fordert, tendieren gegen Null.

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Von
  • Joerg Heidrich

Für viel Aufregung sorgt derzeit eine Mitteilung des Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth. Danach fordert dieser von dem Urvater des Betriebssystems, Linus Torvalds, beziehungsweise von dessen deutschen Anwälten, die Löschung der deutschen Marke "Linux" (Registernummer 2088936). So zählt das Nutzerforum von heise online zu dem Beitrag nicht weniger als 600 Beiträge innerhalb von nur fünf Stunden. Tatsächlich aber dürfte das Betreiben des Anwalts in der Praxis weit weniger dramatisch sein, als es die Meldung auf den ersten Blick vermuten lässt. Denn eine praktische Bedeutung für den Schutz der Software hat die Marke nicht.

Die Entstehung eines markenrechtlichen Schutzes in Deutschland bestimmt sich in erster Linie nach § 4 des Markengesetzes (MarkenG). Neben der reinen Nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr besteht vor allem die Möglichkeit der Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München. Grundsätzlich markenfähig sind Worte, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen. Bei der Anmeldung muss der Antragsteller angeben, für welche Waren und Dienstleistungen er einen Schutz erlangen möchte. Dazu gibt es eine umfangreiche Liste, die eine Unterteilung in 42 verschiedene Klassen vorsieht. So findet sich Bier zum Beispiel als Ware in der Klasse 32, Dienstleistungen einer Werbeagentur fallen dagegen in Klasse 35.

Die normale Eintragung einer Marke kostet derzeit in Deutschland für die Anmeldung in drei Klassen rund 300,00 Euro. Selbstverständlich ist es auch möglich, ein Kennzeichen in allen Bereichen einzutragen, allerdings ist die Registrierung dann entsprechend teurer, nämlich 100,00 Euro für jede weitere Klasse. Nach der Eintragung der Marke kann der Markeninhaber jedem Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verbieten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Eine angemeldete Marke hat ohne entsprechende Verlängerung eine Lebensdauer von zehn Jahren. Spätestens 5 Jahre nach ihrer Eintragung muss die Marke allerdings für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich benutzt werden. Wird diesem Benutzungszwang nicht Rechnung getragen, so kann die Löschung der Marke nach § 49 MarkenG verlangt werden.

In dem vorliegenden Fall war die Marke von Torvalds Anfang 1994 für die Klasse 9 angemeldet worden und zwar für "Wissenschaftliche, Schiff-Fahrts-, Vermessungs, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte".

Zwar umfasst die Klasse 9 grundsätzlich auch die "Herstellung von Programmen für die Datenverarbeitung". Durch die willkürliche Beschränkung auf die genannten Produkte, einer Standardliste für diese Klasse, wurde jedoch der Schutz des Begriffes "Linux" für Software gerade eben nicht in das Markenregister eingetragen. Geschützt wird also durch die Marke eine Registrierkasse oder eine Schallplatte unter dieser Bezeichnung, die es kaum geben dürfte. Da die Marke älter als fünf Jahre ist und der Nachweis der ernsthaften Nutzung für die in der Anmeldung aufgeführten Waren nicht möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 49 MarkenG vor. Ähnliche Probleme des Benutzungsnachweises hatte seinerzeit beispielsweise auch die von von Gravenreuth vertretene Inhaberin der Marke "Explorer", die jedoch letztendlich wegen Bösgläubigkeit gelöscht wurde.

Die praktischen Auswirkungen einer Löschung der Marke von Torvalds tendieren allerdings gegen Null. Schon gar nicht hätte dies eine Beeinträchtigung oder gar den Untergang des Betriebssystems zur Folge. Dies liegt schon daran, dass durch die Marke nie eine Software "Linux" geschützt wurde, da die Eintragung diesen Bereich ja von Anfang an nicht umfasst hat. Probleme hätte Linus Torvalds allenfalls dann, wenn er etwa einen Feuerlöscher oder eine Filmapparat gleichen Namens vertreiben wollte. Zudem tragen die gängigen Linux-Distributionen ohnehin kennzeichnungskräftige Zusatzzeichen wie Red Hat, SuSE, Debian oder Mandrake, sodass hier ebenfalls markenrechtlich keine Gefahr besteht. Schließlich wurde das Zeichen auch ausgiebig im geschäftlichen Verkehr genutzt, sodass auch ohne eine Eintragung ein Markenschutz gemäß dem oben genannten § 4 MarkenG automatisch entsteht.

Sorgen um den Fortbestand des Betriebssystems sind also auch bei einer Löschung der Marke nicht angebracht. Die Löschung solle nach von Gravenreuth vielmehr aufzeigen, dass eine sinnvolle Markenanmeldung nicht in der Übernahme vorgefertigter Klassenlisten bestehe. Dieses ist dem Anwalt mit dem Gespür für Eigen-PR zweifellos gelungen. Ansonsten darf die Angelegenheit aber eher als "Sturm im Wasserglas" betrachtet werden. (Joerg Heidrich) (jk)